Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.989/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_989/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Huber,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz /

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer,
Steuerperioden 2005 und 2006,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 16. Oktober 2019 (II 2019 61).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ war in der hier interessierenden Steuerperiode 2006
Alleinaktionär der B.________ AG AG (nachfolgend: die Gesellschaft), einer
Generalunternehmung im Bauhauptgewerbe mit damaligem statutarischem Sitz in
U.________/SZ. Im Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019, das die
Gesellschaft betraf, erkannte das Bundesgericht, Arbeitnehmer (Art. 321a OR),
Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte (Art. 464 OR) sowie Mitglieder des
Verwaltungsrates (Art. 717 OR) unterlägen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft
einer Treuepflicht. Wenn die AG diesen Personen erlaube, Geschäfte zu tätigen,
die "ihrer Natur nach" der AG zuständen, habe sie von diesen die Gewinne
herauszuverlangen. Sehe sie davon ab, erbringe sie ihnen eine geldwerte
Leistung, falls die Ermächtigung im Beteiligungsverhältnis begründet sei. Was
"ihrer Natur nach" nicht der treuepflichtigen Person, sondern der AG zustehe,
sei oft nur schwerlich zu beantworten. Zwischen der Vermittlung von Immobilien
(durch die AG) und der Vermittlung von Hypothekardarlehen (durch das
Verwaltungsratsmitglied) könne, müsse aber nicht zwingend ein hinreichend enger
Zusammenhang bestehen, um ein Konkurrenzverhältnis zu begründen. Erforderlich
sei, dass (auch) die Vermittlung von Hypothekardarlehen zu den üblichen
Betätigungsfeldern der AG zähle, was vorliegend vorinstanzlich aber nicht
festgestellt sei (zit. Urteil E. 3.4).

1.2. A.________ (nachfolgend: der Alleinaktionär) hatte in eigener Sache
bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und der direkten
Bundessteuer, Steuerperioden 2005 und 2006, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben. Kurze Zeit vor dem Urteil
2C_1067/2017 vom 11. November 2019 wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid II
2019 61 vom 16. Oktober 2019 die Beschwerde des Alleinaktionärs ab, soweit
darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht kam insbesondere zum Ergebnis,
die Gesellschaft habe dem Alleinaktionär in der hier interessierenden
Steuerperiode 2006 dadurch eine geldwerte Leistung erbracht, dass sie davon
abgesehen habe, ihm trotz bestehendem Konkurrenzverhältnis die von ihm
vereinnahmte Provision der Neuen Aargauer Bank von Fr. 7'941.-- (aus der
Vermittlung von Hypothekardarlehen) in Rechnung zu stellen (zit. Entscheid E.
4.3.2).

1.3. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhebt der Alleinaktionär beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er bezieht
sich auf das Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 und beantragt, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 16. Oktober 2019 sei das steuerbare
Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und die
direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, um je Fr. 7'941.-- herabzusetzen.

Die Vorinstanz, die Veranlagungsbehörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV), Hauptabteilung DVS, schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2. 

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Dies trifft - vorbehältlich
von kantonalen oder kommunalen Gestaltungsspielräumen - auch auf das
harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zu (Urteile 2C_925/2017
vom 11. Juni 2019 E. 1.2; 2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in:
BGE 145 II 2).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328).

3.

3.1. Der Alleinaktionär bestreitet hinsichtlich der Steuerperiode 2006 die
Aufrechnung von Fr. 7'941.--. Er erklärt, das Bundesgericht habe im Urteil
2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 3.4 aufgezeigt, dass im Zusammenhang mit
der streitbetroffenen Vermittlungsprovision "keine geldwerte Leistung, keine
verdeckte Gewinnausschüttung und damit keine Dividende" vorliege, die auf Ebene
des Alleinaktionärs aufzurechnen wäre.

3.2.

3.2.1. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_1067/2017 erwog,
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe nicht festgestellt, dass (auch)
die Vermittlung von Hypothekardarlehen zu den üblichen Betätigungsfeldern der
Gesellschaft zähle (vorne E. 1.1). Entsprechend bleibe für eine Aufrechnung auf
Ebene der Gesellschaft kein Raum. Nicht zu beurteilen war damals, wie es sich
im zweidimensionalen Verhältnis verhalte. Da es einzig um die Nachsteuer auf
Ebene der Gesellschaft ging, hatte das Bundesgericht keine Aussage zur Ebene
des Alleinaktionärs zu machen.

3.2.2. Die Vorinstanz hat nunmehr festgestellt, dass der Alleinaktionär in der
Steuerperiode 2006 eine Vermittlungsprovision von Fr. 7'941.-- bezogen habe.
Dies bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten, weshalb die
Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne
E. 2.3). Daraus ergibt sich zum einen, dass der Alleinaktionär insofern
selbständig erwerbstätig war (Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG) und
zum andern, dass der Betrag von Fr. 7'941.-- im Veranlagungsverfahren
aufzurechnen war, nachdem es sich dabei um nicht deklarierte Einkünfte handelte
(Art. 130 Abs. 1 DBG bzw. Art. 46 Abs. 1 StHG). Die pauschale Bestreitung des
Alleinaktionärs vermag darin nichts zu ändern. Am Umstand, dass die Aufrechnung
zu erfolgen hat, besteht damit auch vor dem Hintergrund des Urteils 2C_1067/
2017 vom 11. November 2019 E. 3.4 keinerlei Zweifel.

3.3. Fragen könnte sich höchstens, ob es für den Alleinaktionär nachteilig sei,
dass die Vorinstanz sinngemäss von Einkommen aus beweglichem Vermögen (Art. 20
Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG) anstatt von Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen war. Da er hierzu aber keinerlei
Ausführungen, auch nicht zumindest beiläufig, macht, ist die Frage nicht weiter
zu vertiefen. Das Bundesgericht untersucht grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 304 E. 1.1 S.
305 f.). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
allen sich stellenden rechtlichen Fragen nachzugehen, wenn diese nicht
vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367).

3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist
abzuweisen, was gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren
geschehen kann.

4.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher