Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.980/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_980/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung zur Heirat,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17.
Oktober 2019 (VB.2019.00674).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ heiratete am 29. Oktober 2015 im Kosovo die kosovarische
Staatsangehörige B.________. Er ersuchte in der Folge wiederholt erfolglos
darum, sie zu sich in die Schweiz nachziehen zu können. Das zuständige Amt für
Handelsregister und Zivilstandswesen weigerte sich, den Eheschluss
anzuerkennen.

1.2. Am 26. April 2019 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch
von A.________ ab, B.________ die Einreise in die Schweiz zur Vorbereitung der
Heirat und anschliessender Wohnsitznahme zu bewilligen. Das Migrationsamt ging
gestützt auf verschiedene Indizien davon aus, dass zwischen A.________ und
B.________ eine Scheinehe bestehe bzw. geplant sei.

1.3. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs von A.________ am 10.
September 2019 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die
hiergegen gerichtete Beschwerde am 17. Oktober 2019 nicht ein.

1.4. A.________ ist am 19. November 2019 mit dem Antrag an das Bundesgericht
gelangt, B.________ ein Visum auszustellen, sodass seine Frau in die Schweiz
einreisen und sich hier mit ihm verheiraten könne.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG [SR 173.110]).
Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E.
2.1 - 2.3).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern dieser Recht verletzen würde. Er beschränkt sich darauf, zu
beantragen, B.________ ein Visum auszustellen, und zu erklären, dass er mit dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts "absolut nicht einverstanden" sei, ohne
jedoch zu begründen warum. Da die Beschwerdefrist am 21. November 2019
abgelaufen ist, die entsprechende Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47
Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht mehr fristgerecht
verbessern kann, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Sie enthält
offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG)

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Staatssekretariat für
Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar