Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.963/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_963/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren;

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I,

vom 29. Oktober 2019 (A-5612/2019).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ erhob am 24. Oktober 2019 (Posteingang) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in einer Angelegenheit be-treffend die
Radio- und Fernsehgebühren. Mit Zwischenverfügung im Verfahren A-5612/2019 vom
29. Oktober 2019 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, bis zum 19.
November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf
die Be-schwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

1.2. Unter dem Titel "Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung" gelangt
A.________ mit Schriftstück vom 18. November 2019 (Post-aufgabe: gleichentags)
an das Bundesgericht und bittet, in seinem Verfahren unentgeltlich Recht zu
sprechen. Die Eingabe erweist sich damit als Gesuch um Kostenbefreiung im
Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht und daher vorab um Gewährung der
unent-geltlichen Rechtspflege vor jener Instanz. Derartige Gesuche sind bei der
Behörde einzureichen, die mit der Sache befasst ist (iudex a quo). Im konkreten
Fall ist mithin das Bundesverwaltungsgericht zuständig, was sich aus Art. 65
Abs. 1 VwVG (SR 172.021) in Verbindung mit Art. 37 VGG (SR 173.32) ergibt. Zu
dieser Frage kann Beschwerde an das Bundesgericht erst gegen einen
diesbezüglichen Zwischenent-scheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben
werden. Weder aus der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts noch aus
der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich, dass ein solches Gesuch vor dem
Bundesverwaltungsgericht gestellt und von diesem beurteilt worden wäre. Die
Angelegenheit ist deshalb von Amtes wegen und zur Prüfung des Gesuchs an die
zuständige Bundesbehörde weiter-zuleiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_498/
2019 vom 29. Mai 2019 E. 2).

1.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
und es ist darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

1.4. 

Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auf das Erheben von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Eingabe vom 18. November 2019 wird (samt Beilagen) im Sinne der Erwägungen
an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesver-waltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher