Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.958/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_958/2019

Urteil vom 19. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 6. Oktober 2019 (VD.2019.117).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügungen vom 26. März 2019 verlängerte das Migrationsamt Basel-Stadt die
Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und A.B.________ nicht und wies sie
weg. Mit Eingabe vom 25. April 2019 meldeten A.A.________ und A.B.________
gegen diese Verfügungen beim Regierungsrat Basel-Stadt Rekurse an und
beantragten die Wiederherstellung der Frist für die Anmeldung der Rekurse. Mit
Entscheid vom 8. Mai 2019 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt die Gesuche von A.A.________ und A.B.________ um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ab und trat auf ihre Rekurse nicht ein. Nach Überweisung
wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Oktober
2019 die von A.A.________ und A.B.________ dagegen erhobenen Rekurse ab, soweit
es darauf eintrat. A.A.________ und A.B.________ gelangen mit Eingabe vom 14.
November 2019 an das Bundesgericht. Es sind weder Schriftenwechsel noch andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Nach Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren
Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde
nicht dar, inwiefern ihnen ein Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen zukommen sollten, weshalb ihre Eingabe nicht als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen werden
kann (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_1090/2017 vom 27. Februar 2019
E. 1.2.2). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ausgeschlossen, kann kein in diesem Verfahren getroffener Entscheid mit diesem
Rechtsmittel an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Eingabe kann jedoch
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
(Verbot des überspitzten Formalismus) entgegengenommen werden (BGE 137 II 305
E. 2 S. 308; Urteil 2D_67/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2, 3, 4) und ist, weil
offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 117 BGG).

2.2. Wird, wie vorliegend, ein letztinstanzlicher Entscheid angefochten, der
einen ihm vorausgegangenen Nichteintretensentscheid bestätigt, ist
Streitgegenstand grundsätzlich einzig die Eintretensfrage (Urteile 2C_367/2018
vom 30. August 2018 E. 2.1; 2C_806/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2). Das für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren massgebende Organisationsgesetz des
Kantons Basel-Stadt enthält zwar keine Bestimmung über die Wiedereinsetzung,
das Verwaltungsgericht wendet jedoch in konstanter Rechtsprechung § 147 Abs. 5
des Steuergesetzes des Kantons Basel-Stadt (StG/BS; Gesetz über die direkten
Steuern vom 12. April 2000; SR BS 640.100) analog an, wonach bei
Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist verlangt werden kann, wenn die
säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis
abgehalten war (Urteile 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1; 2C_869/2015
vom 5. Oktober 2015 E. 2.2, unter Verweis auf ALEXANDRA SCHWANK, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008,
S. 435 ff., S. 449 f.). Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, eine
unverschuldet versäumte Frist wiederherzustellen, einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz dar (BGE 117 Ia 297 E. 3c S. 301 mit Hinweis; vgl. in Bezug auf
den Kanton Basel-Stadt die Urteile 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1;
2C_869/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E.
2.2). Die Fristwiederherstellung setzt materiell eine unverschuldete
Verhinderung des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters voraus, wobei
nicht nur objektive, sondern auch subjektive, psychische Hinderungsgründe die
Wiederherstellung einer Frist unter Umständen rechtfertigen können (BGE 96 II
262 E. 1a S. 265; Urteile 2C_869/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2, 2C_319/2009,
2C_321/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 136 II 241).

2.3. Die Beschwerdeführer haben auch nach eigenen Angaben die Frist von 10
Tagen zur Anmeldung des Rekurses versäumt. Sie machen aber geltend, der
Beschwerdeführer 1 sei schwer krank und praktisch blind, die Beschwerdeführerin
2 verstehe kein deutsch und könne deutsche Texte weder lesen noch verstehen.
Das sei in einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, zumal die zehntätige
Frist zur Rekursanmeldung keine eigentliche Rechtsmittelfrist sei. Entgegen
ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift handelt es sich bei der Anmeldefrist
nicht um eine blosse Ordnungsfrist informativen Charakters, über welche in
einer Gesamtbetrachtung der auf dem Spiel stehenden Interessen hinweggesehen
werden könnte (oben, E. 2.2). Die Vorinstanz, die im angefochtenen Urteil einen
vorausgegangenen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, ist offensichtlich
nicht in verbotenen überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verfallen.
Ebenso wenig hat sie in willkürlicher oder sonstwie verfassungswidriger Weise
einen Fristwiederherstellungsgrund verneint, weshalb die Beschwerde, weil
offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung abgewiesen wird (Art.
109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 117 BGG).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferllegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall