Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.957/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_957/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________ Ltd.,

6. F.________ Inc.,

7. G.________ Holdings Inc.,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Bruno Hunziker und/oder Gerhard Roth, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI, Amtshilfe,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-CA),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 29. Oktober 2019 (A-223/2019).

Erwägungen:

1.

Am 20. Oktober 2017 gelangte die Canada Revenue Agency (CRA) an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des
Abkommens vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA
CH-CA; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend A.________ und B.________
einerseits sowie C.________ und D.________ andererseits für den Zeitraum vom 1.
Januar 2012 bis 31. Dezember 2015.

Die vom Amtshilfeverfahren betroffenen Personen ersuchten die ESTV am 13. Juli
2018 darum, das Ersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie
stellten weiter Eventualanträge und verlangten insbesondere, das Verfahren zu
sistieren bis über die am 11. Juli 2018 beim Federal Court of Canada gestellten
Anträge auf Einstellung des Amtshilfeverfahrens entschieden sei. Am 17.
Dezember 2018 gelangte die ESTV zum Schluss, das Amtshilfeverfahren nicht zu
sistieren und Amtshilfe zu gewähren.

Am 29. Oktober 2019 lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin
die Sistierung des Verfahrens sowie die Beschwerde gegen die Schlussverfügung
der ESTV ab.

2.

A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die E.________ Ltd.,
F.________ Inc. und G.________ Holdings Inc. haben am 14. November 2019
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
erhoben. Sie beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, eventualiter die
Schlussverfügung der ESTV aufzuheben und das Amtshilfegesuch abzuweisen,
subsubeventualiter die Übermittlung von Unterlagen auf die Jahre 2011 bis 2013
zu beschränken. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, das Verfahren beim
Bundesgericht bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids in Kanada zu
sistieren.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet
der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a BGG). Ein besonders bedeutsamer Fall liegt gemäss Art. 84
Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame
Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders
bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2). Das blosse pauschale Vorbringen
des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen
noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte
Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4). Gemäss Art. 42 Abs. 2
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der
Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall
vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Es bedarf keiner
Entscheidung der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im Blick
auf das kanadische Verfahren, in welchem die Beschwerdeführer erreichen wollen,
dass die CRA das Amtshilfegesuch zurückzieht, das Amtshilfeverfahren in der
Schweiz hätte sistieren können. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die
Verweigerung der Sistierung schweizerisches Recht verletzt sein könnte,
geschweige denn tun die Beschwerdeführer dar, dass sich insoweit eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Sollte die CRA gegen
kanadisches Recht verstossen haben, indem sie die Schweiz um Amtshilfe ersucht
hat, kann dies im weiteren Verfahren in Kanada Berücksichtigung finden. Im
schweizerischen Verfahren könnten höchstens Gründe der Opportunität für eine
Verfahrenssistierung sprechen, wovon aber mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot, dem Amtshilfeverfahren unterliegen, wenn überhaupt, so
doch nur höchstens zurückhaltend Gebrauch gemacht werden könnte. Dass eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge oder sonstwie ein besonders
bedeutender Fall vermögen die Beschwerdeführer auch nicht mit Blick darauf
darzutun, dass ihren Angaben nach die Steueruntersuchung in Kanada nur für die
Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt werden, nicht aber für die Jahre 2014 und
2015, für welche ebenfalls Amtshilfe verlangt worden sei. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die CRA von nicht
deklarierten Konten in der Schweiz ausgehe; es müsse angenommen werden, dass
sie zu diesen von den Beschwerdeführern auch für die Folgejahre keine
verlässlichen Angaben erhalten hätte, auch wenn explizit danach gefragt worden
wäre. Darum könne der CRA nicht vorgeworfen werden, dass sie die zumutbaren
innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft hätte. Inwiefern sich bei dieser
Beurteilung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte, ist
eben so wenig dargetan und auch nicht ersichtlich.

3.

Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit
gegenstandslos.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftbarkeit die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass