Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.956/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_956/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Inc.,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Bruno Hunziker und/oder Gerhard Roth,
Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI, Amtshilfe,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-CA),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 29. Oktober 2019 (A-222/2019).

Erwägungen:

1.

Am 19. April 2018 gelangte die Canada Revenue Agency (CRA) an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des
Abkommens vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA
CH-CA; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend die A.________ Inc. für den
Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014.

Am 13. Juli 2018 teilte die A.________ Inc. der ESTV mit, dass sie beim Federal
Court of Canada beantragt habe, das Amtshilfeverfahren einzustellen. Sie
ersuche darum, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Federal
Court zu sistieren.

Die ESTV sistierte das Verfahren nicht, erliess am 20. Dezember 2018 die
Schlussverfügung und gewährte Amtshilfe.

Am 29. Oktober 2019 lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin
die Sistierung des Verfahrens sowie die Beschwerde gegen die Schlussverfügung
der ESTV ab.

2.

Die A.________ Inc. hat am 14. November 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie
beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, eventualiter die Schlussverfügung
der ESTV aufzuheben und das Amtshilfegesuch abzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragt sie das Verfahren beim Bundesgericht bis zum Erlass eines
rechtskräftigen Entscheids in Kanada zu sistieren.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet
der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen
Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a BGG). Ein besonders bedeutsamer Fall liegt gemäss Art. 84
Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame
Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders
bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2). Das blosse pauschale Vorbringen
des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen
noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte
Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4). Gemäss Art. 42 Abs. 2
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der
Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall
vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen zum vornherein nicht. Es
bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das
Verfahren im Blick auf das kanadische Verfahren, in welchem die
Beschwerdeführerin erreichen will, dass die CRA das Amtshilfegesuch
zurückzieht, das Amtshilfeverfahren in der Schweiz hätte sistieren können. Es
ist nicht ersichtlich, dass durch die Nichtsistierung schweizerisches Recht
verletzt sein könnte, geschweige denn tut die Beschwerdeführerin dar, dass sich
insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Sollte die CRA
gegen kanadisches Recht verstossen haben, indem sie die Schweiz um Amtshilfe
ersucht hat, kann dies im weiteren Verfahren in Kanada Berücksichtigung finden.
Im schweizerischen Verfahren könnten höchstens Gründe der Opportunität für eine
Verfahrenssistierung sprechen, wovon aber mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot, dem Amtshilfeverfahren unterliegen, wenn überhaupt, so
doch nur höchstens zurückhaltend Gebrauch gemacht werden könnte.

3.

Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit
gegenstandslos.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass