Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.954/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_954/2019

Urteil vom 18. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege U.________,

D.________,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau,
Regierungsgebäude, 5000 Aarau.

Gegenstand

Private Schulung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer,

vom 24. September 2019 (WBE.2019.204).

Erwägungen:

1.

C.A.________ (geb. 2009) wurde aufgrund einer Vereinbarung seiner Eltern mit
der Schulpflege U.________ vom 19. Dezember 2016 privat unterrichtet
("Homeschooling"). Am 17. Oktober 2017 entzog die Schulpflege U.________
A.A.________ und B.A.________ die entsprechende Bewilligung und ordnete an,
dass C.A.________ ab dem 30. Oktober 2017 die öffentliche Primarschule in
U.________ zu besuchen habe. Der Schulrat des Bezirks U.________ wies die
hiergegen gerichtete Beschwerde am 7. Februar 2018 ab. Der Regierungsrat des
Kantons Aargau trat am 8. Mai 2019 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Schulrats - weil verspätet - nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau trat am 24. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht
ein. B.A.________ und A.A.________ gelangten hiergegen am 12. November 2019
unter anderem mit dem Antrag an das Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau und "alle Entscheide der Vorinstanzen"
aufzuheben.

2.

Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den
Präsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG (SR 173.110) erledigt werden:

2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des
Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben; fehlte es schon
bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135
E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 296 E. 4.2 S. 299).

2.2. Im konkreten Fall war umstritten, ob C.A.________ bis Ende des Schuljahrs
2018/2019 weiterhin privat unterrichtet werden durfte oder nicht. In der
Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau machten die
Beschwerdeführer geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass ihr Sohn "mit
Beginn des Schuljahrs 2019/2020 in die vierte Klasse einer öffentlich
anerkannten Privatschule" übertreten werde. Da das entsprechende Schuljahr am
10. August 2019 begonnen hatte, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass
kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr
bestand; die Zeitspanne, für die beantragt wurde, den Beschwerdeführern die
Bewilligung für einen privaten Unterricht zu belassen bzw. zu erteilen, sei
abgelaufen, weshalb die Beschwerde mit der Einschulung für das Schuljahr 2019/
2020 gegenstandslos geworden sei.

2.3. Dasselbe gilt für das vorliegende Verfahren: Da die Beschwerdeführer
bereits bei Einreichung ihrer Beschwerde an das Bundesgericht am 12. November
2019 kein schutzwürdiges, aktuelles Interesse mehr an der Beurteilung der
umstrittenen Frage des "Homeschoolings" ihres Sohnes hatten, ist auf ihre
Eingabe nicht einzutreten. Es besteht keine Veranlassung, im öffentlichen
Interesse ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses zu verzichten (vgl. hierzu BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206
E. 1.1 S. 208).

3.

Auf die Beschwerde ist auch aus einem weiteren Grund nicht einzutreten.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich
auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde
führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

3.2. Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG),
mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene
Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im
Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich
Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Vorbringen müssen
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert begründet werden (BGE 141 I 36 E. 1.3
S. 41 mit Hinweisen).

3.3. Die Eingabe der Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen nicht: Sie
stellen den Ausführungen der Vorinstanz lediglich appellatorisch ihre eigene
Sicht der Dinge gegenüber, wie sie diese - praktisch identisch - bereits im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatten; sie legen nicht
sachbezogen dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz Bundesrecht oder
kantonales Recht verletzen würden. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht
bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die an sie
gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist; soweit die Beschwerdeführer den
materiellen Entscheid vor Bundesgericht mitanfechten, beziehen sich ihre
Vorbringen nicht sachbezogen auf den vor Bundesgericht Streitgegenstand
bildenden Nichteintretensentscheid.

4.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, noch vertieft zu prüfen, ob die
Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt ist bzw. eine
Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) möglich wäre. Die Beschwerdeführer gehen
selber davon aus, dass sie die Beschwerdefrist um 4 Minuten verpasst haben,
indem sie die Beschwerdeschrift erst am 12. November 2019 um 00.04 Uhr der Post
übergeben haben. Sie seien am 11. November 2019 um zirka 23.50 Uhr in
V.________ an einem My-Post-24-Aufgabe-Automaten gewesen. Da dieser
obligatorisch eine Strassenangabe mit Hausnummer verlangt habe, die sie nicht
gekannt hätten, und vom Bundesgericht bzw. dem Verwaltungsgericht nicht
angegeben worden sei, sei es zur entsprechenden Verzögerung gekommen. Ob hierin
ein Fristwiederherstellungsgrund liegt, braucht nicht geklärt zu werden, da
bereits aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.

5.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die Beschwerdeführer für die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch haftbar (Art. 66 Abs. 1 und Abs.
5 BGG); es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten
abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar