Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.950/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-01-2020-2C_950-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1923 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_950/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiber A. Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung,

vom 26. September 2019 (VB.2019.00266).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1988) ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie reiste
am 20. September 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 16. Oktober 2013 den
hier aufenthaltsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen B.A.________
(geb. 1993). In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich
A.A.________ zum Verbleib bei ihrem Ehemann ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 15. Oktober 2018 verlängert wurde.

A.b. Nachdem das Migrationsamt von der Einwohnerkontrolle U.________ darüber in
Kenntnis gesetzt worden war, dass A.A.________ per September 2017 aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen sei, leitete es Abklärungen zum Bestand der Ehe in
die Wege. A.A.________ erklärte in diesem Zusammenhang, das eheliche
Zusammenleben nach vorübergehender Trennung an einer neuen Adresse in
V.________ wieder aufgenommen zu haben.

B.

Mit Verfügung vom 13. März 2018 widerrief das Migrationsamt A.A.________s
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr
Frist zur Ausreise an.

Die von A.A.________ in der Folge erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg (vgl. Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22.
März 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September
2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. November 2019
gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2019 und die Verlängerung
bzw. Neuerteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht
ersucht sie darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; zudem sei
ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in Person ihres Rechtsvertreters zur
Seite zu stellen.

Die Sicherheitsdirektion, das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für
Migration verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin beruft sich als Angehörige eines EU-Bürgers in einer
nicht zum Vornherein aussichtslosen Weise (Art. 83 lit. c e contrario BGG) auf
Rechtsansprüche aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
sowie auf Art. 50 AIG. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42
Abs. 1 und 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90,
Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105
Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Offensichtlich unrichtig ist die Beweiswürdigung, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende
Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung der
Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II
404 E. 10.1 S. 444 f.).

3.

3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer
Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht
hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch
Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit
der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das
originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1 S.
4; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 137 II 1 E. 3.2 S. 5 f.; 130 II 113 E. 7 S. 124
ff.). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale
Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E.
3.1 S. 4; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.). Die vom
originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203)
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (bis 31. Dezember 2018 AuG [AS 2007 5437]; SR
142.20; Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung)
widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs.
2 AIG; BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395 mit Hinweisen).

3.2. Eine Scheinehe im oben dargelegten Sinn (vgl. E. 3.1 hiervor) liegt nicht
bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive den Eheschluss mitbeeinflusst
haben, beziehungsweise wenn solche Gründe auch dazu beitragen, dass die Ehe
aufrechterhalten bleibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung
der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (Urteile 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2; 2C_118/2017 vom 18. August
2017 E. 4.2).

Dabei ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe
nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen
werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile
2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4; je
mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt
insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E.
4.2 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine
Scheinehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus
Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen
(Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017
E. 2.3).

4.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Vorinstanz auch weiterhin eine
intakte Ehe mit B.A.________ zu führen. Die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung verletze daher namentlich Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA.

4.1. Die Vorinstanz begründete ihre Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann ihre Ehe spätestens im September 2017 definitiv aufgegeben
hätten, mit einer ganze Reihe von Indizien:

Nach einer Meldung der Einwohnerkontrolle U.________ sei die Beschwerdeführerin
am 8. September 2017 ohne ihren Ehemann nach V.________ gezogen. Zu den Gründen
für das Getrenntleben befragt, hätten B.A.________ und die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Migrationsamt zunächst übereinstimmend zu Protokoll gegeben,
B.A.________ sei fremdgegangen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin dem
Migrationsamt zwar mitgeteilt, sich mit ihrem Ehemann wieder versöhnt und das
eheliche Zusammenleben mit ihm am 15. November 2017 in V.________ wieder
aufgenommen zu haben; in diesem Zusammenhang habe sie einen (Unter-)
Mietvertrag sowie eine Einzugsbestätigung der Einwohnerkontrolle der Stadt
V.________ vorgelegt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin widerspreche jedoch
den Beobachtungen, welche die Polizei anlässlich verschiedener
Wohnungskontrollen getätigt habe: Abgesehen von einer Kontrolle am 25. Januar
2018, zu der es gekommen sei, nachdem die Beschwerdeführerin B.A.________
krankheitshalber von einer polizeilichen Befragung abgemeldet habe, sei
B.A.________ nie persönlich in der Wohnung angetroffen worden; auch die in der
Wohnung vorgefundenen Gegenstände hätten nicht erkennen lassen, dass sich dort
regelmässig ein Mann aufhalte.

Gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, das eheliche Zusammenleben an
neuer Adresse wieder aufgenommen zu haben, sprächen auch verschiedene
Zeugenaussagen: C.________, welche von der Polizei bei der Wohnungskontrolle
vom 11. Januar 2018 angetroffen worden sei, habe bei ihrer anschliessenden
Zeugeneinvernahme zu Protokoll gegeben, sich seit rund einem Jahr während sechs
von sieben Tagen in der Wohnung in V.________ aufzuhalten, B.A.________ dabei
aber nie persönlich kennengelernt zu haben. Ein Angestellter einer Baufirma,
welcher im Sommer 2019 während mehrerer Wochen in der betreffenden Liegenschaft
mit Renovationen beschäftigt gewesen sei, habe ausgesagt, alle Mieter - und
namentlich auch die Beschwerdeführerin und C.________ - zu kennen; der Name
B.A.________ sei ihm jedoch nicht geläufig. Auch zwei Liegenschaftsbewohner,
die von der Polizei im Januar beziehungsweise August 2019 unabhängig
voneinander befragt worden seien, hätten ausgesagt, dass bei der
Beschwerdeführerin kein Mann ein- und ausgehe.

Diese Aussagen stimmten im Übrigen damit überein, dass B.A.________ ihm
zugestellte Zahlungsbefehle und Gerichtsurkunden in V.________ nie persönlich
entgegengenommen habe. Zu beachten sei auch, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich einer Wohnungskontrolle vom 15. August 2019 nichts über den Verbleib
ihres Ehemannes gewusst habe, und bei diesem Anlass überdies auch keine
SMS-Nachrichten, Bilder, Anrufprotokolle oder Briefe habe vorweisen können, die
das Vorliegen einer intakten Ehe hätten beweisen können.

4.2. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist vorab
festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es der Vorinstanz verwehrt
gewesen wäre, die beanstandeten Polizeiberichte und Fotodokumentationen zu
verwerten. Ein Beweisverwertungsverbot wegen der angeblich illegalen anonymen
Anzeige bestand nicht: Nicht nur wegen dieser Anzeige hatte das Migrationsamt
Anlass dazu, den Fortbestand der Ehe der Beschwerdeführerin näher abzuklären
(für andere Fälle, in denen eine anonyme Anzeige die Migrationsbehörden
veranlassten, weitere Abklärungen vorzunehmen vgl. Urteile 2C_1077/2017 vom 8.
Januar 2019; 2C_589/2008 vom 27. Februar 2009); entsprechende Abklärungen waren
auch angesichts des Auszugs der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung
angezeigt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die anonyme Anzeige nicht als
selbständiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe berücksichtigte.

4.3. Was die vorinstanzliche Beweiswürdigung angeht, setzt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den fundierten und
nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Namentlich zeigt sie nicht auf, dass sie ihren
Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre, und Beweise vorgebracht hätte, die
ihren Ehewillen zumindest hätten glaubhaft machen können; angesichts der
zahlreichen von der Vorinstanz erwähnten Indizien, welche den Fortbestand einer
intakten Ehe mehr als nur in Frage stellten, wäre sie dazu indes verpflichtet
gewesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ihre
Argumentation auf ein ganzes Netz von Indizien abstützte. Soweit die
Beschwerdeführerin einzelne dieser Indizien anders interpretiert, mag ihre
Lesart isoliert betrachtet nachvollziehbar sein; die überzeugende
Gesamtwürdigung der Vorinstanz vermag sie mit ihren Vorbringen jedoch nicht in
Frage zu stellen, zumal sie sich mit verschiedenen Indizien - insbesondere den
Zeugenaussagen - inhaltlich nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt.

Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu korrigieren. Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe mit B.A.________ spätestens im
September 2017 aufgegeben hat und seither kein Ehewille mehr bestand.

4.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch den Schluss auf
eine Scheinehe Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA verletzt, erweist sich aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Da auch der grundrechtliche Anspruch
auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 BV) bzw. die
ausländerrechtlichen Familiennachzugsregelungen (vorliegend insbesondere Art.
44 AIG) das Vorliegen einer intakten Familiengemeinschaft voraussetzen, ist der
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin auch mit Blick auf diese Normen nicht zu beanstanden.

5.

Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin und B.A.________ zumindest
zwischen September 2013 und September 2017 eine intakte Ehe geführt haben,
fragt sich, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht - einen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der vorliegend noch
anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5451], in Kraft bis 31.
Dezember 2018) ableiten kann.

5.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe
fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht. An der Voraussetzung der erfolgreichen
Integration fehlt es praxisgemäss bereits dann, wenn die Betroffene kein
Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag (vgl.
Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1; 2C_625/2017 vom 13. Dezember
2017 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen).

5.2. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat sich die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz zwar darum bemüht, im
hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Allerdings genügten diese Bemühungen
offenkundig nicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken: Die Schulden der
Beschwerdeführerin beliefen sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids auf
über Fr. 60'000.--. Das Vorliegen einer erfolgreichen Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist daher zu verneinen. Das angefochtene Urteil ist
auch in diesem Punkt bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

6.

6.1. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Bundesrecht noch
Völkerrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2. Den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands kann nicht
stattgegeben werden, zumal ihre materiellen Anträge im Lichte ihrer Begründung
als aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

6.3. Damit trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung werden
abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner