Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.94/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_94/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

gegen

Universitätsspital Zürich,

Direktion Finanzen.

Gegenstand

Spitaltaxen,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 13.
Dezember 2018 (VB.2017.00739).

Sachverhalt:

A.

Im März 2015 unterzog sich B.A.________ einer Behandlung am Universitätsspital
Zürich. Die Behandlungskosten von Fr. 19'324.30 wurden in der Folge dem
damaligen Ehemann von B.A.________, A.A.________, in Rechnung gestellt. Nachdem
A.A.________ die Rechnung trotz mehrfacher Mahnungen nicht beglichen hatte,
wurde er am 21. September 2016 betrieben. Hierauf erhob er am 28. September
2016 Rechtsvorschlag.

Mit Verfügung vom 30. September 2016 ordnete die Direktion Finanzen des
Universitätsspitals Zürich an, dass A.A.________ dem Spital Fr. 19'324.30 nebst
Zins von 5 % seit dem 8. September 2015 zu bezahlen habe. Zugleich hob sie den
Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung in diesem Umfang zuzüglich
Betreibungskosten von Fr. 103.30 sowie Mahnspesen von Fr. 20.-- auf.

B.

Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Beschluss der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich vom 11. Oktober
2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember
2018).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2019
beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Dezember 2018 sei aufzuheben. Zudem fordert er, es sei zu erkennen,
dass er nicht für die Kosten der Behandlung seiner ehemaligen Gattin hafte.

Die Direktion Finanzen des Universitätsspitals Zürich schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
aufforderungsgemäss eine Vollmacht nachgereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG), da keine
Ausnahme nach Art. 83 BGG vorliegt. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben
(vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach der
Einreichung der Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erscheint
das Rechtsmittel auch als formgerecht (vgl. Art. 42 BGG).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht
einzutreten ist hingegen auf den selbstständigen Antrag, es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht für die Kosten der Behandlung seiner Ehefrau
hafte. Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen
Feststellungsinteresse, da dem vorliegenden Verfahren ein Leistungsentscheid
(insbesondere mit der Verpflichtung zur Bezahlung der genannten
Behandlungskosten) zugrunde liegt (zur Subsidiarität von Feststellungs-
gegenüber Leistungsbegehren vgl. BGE 137 I 199 E. 6.5 S. 218 f.; 126 II 300 E.
2b und 2c S. 303; Urteile 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 1.2; 2C_336/2011
vom 29. September 2011 E. 1.1).

1.2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie kantonalem und
interkantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend be-gründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Die
Anwendung kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin
geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde
(vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteil 2C_747/
2018 vom 11. März 2019 E. 1.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62).

2.

2.1. Es wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass für die im März 2015
durchgeführte Behandlung von B.A.________ am Universitätsspital Zürich Gebühren
von Fr. 19'324.40 geschuldet sind und diese Schuld nicht durch die
Sozialversicherer oder die öffentliche Hand gedeckt ist. Ebenso wenig wird
bestritten, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Leistungspflicht (mitsamt
den ihm in den vorangegangenen Verfahren auferlegten Gebühren) und die
streitbetroffene Aufhebung des Rechtsvorschlages bundesrechtskonform wären,
wenn der Beschwerdeführer für diesen, von seiner ehemaligen Gattin B.A.________
geschuldeten Betrag solidarisch haften würde.

Hinsichtlich der genannten Punkte ist auch nicht ersichtlich, dass die
Würdigung der Vorinstanz an offensichtlichen Mängeln leiden würde.

Streitig und zu klären ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht eine
solidarische Haftung des Beschwerdeführers gegenüber dem Universitätsspital
bejaht hat. Nach Auffassung des Beschwerdeführers haftet er nicht, weil er und
seine damalige Ehefrau bereits seit dem 10. Mai 2014 in rechtserheblicher Weise
getrennt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei seine frühere Gattin bereits in
die Dominikanische Republik abgereist gewesen, ohne dass sie eine Adresse
hinterlassen hätte, unter welcher sie erreichbar gewesen wäre.

2.2. Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes des
Kantons Zürich vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) sind die Leistungen der vom
Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler
gebührenpflichtig. Soweit die Vergütung nicht ausschliesslich von den
Sozialversicherern oder der öffentlichen Hand geschuldet ist, haften gemäss §
16 Abs. 3 lit. a SPFG nebst den Patientinnen sowie Patienten die "in rechtlich
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten" (zu weiteren Personen, welche solidarisch
haften, vgl. § 16 Abs. 3 lit. b-d SPFG).

Das Universitätsspital Zürich, das eine Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bildet (vgl. § 1 des Gesetzes des
Kantons Zürich vom 19. September 2005 über das Universitätsspital Zürich [USZG;
LS 813.15]), verfügt über eine ge-stützt auf das USZG erlassene Taxordnung
(Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009, TO USZ; LS
813.155). Danach haftet der "in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte"
neben der Patientin oder dem Patienten dem Spital solidarisch für die Taxen (§
26 lit. a TO USZ; zu weiteren, solidarisch haftenden Subjekten vgl. § 26 lit. b
und c TO USZ).

Für die kantonalen Spitäler ohne eigene Rechtspersönlichkeiterlässt der
Regierungsrat nach § 16 Abs. 4 SPFG eine Taxordnung. Die Verordnung über
Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler vom 20. Oktober 2004
(Taxordnung; LS 813.111) sieht vor, dass für die Taxen nebst der Patientin oder
dem Patienten "der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende
Ehegatte" dem Spital solidarisch haftet (vgl. § 26 lit. a Taxordnung; zum Kreis
der weiteren solidarisch haftenden Personen vgl. § 26 lit. b und c Taxordnung).

2.3. Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Urteil, § 16 Abs. 3 lit. a SPFG
bilde eine genügende gesetzliche Grundlage für die Solidarhaftung von Ehegatten
der Patientinnen und Patienten. Diese Bestimmung sei dahingehend auszulegen,
dass eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten für die
Spitalgebühren der Patientin oder des Patienten nicht wegzubedingen vermöge.
Vielmehr sei hierfür eine rechtliche Trennung erforderlich. Eine Trennung der
letzteren Art habe im Fall des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau
im Zeitpunkt der Spitalbehandlung vom März 2015 und im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung der Direktion Finanzen des Universitätsspitals Zürich vom 30.
September 2016 nicht vorgelegen. Zwar sei B.A.________ nach Angaben der
Einwohnerkontrolle U.________ per 10. Mai 2014 nach V.________ in der
Dominikanischen Republik weggezogen. Eine rechtliche Trennung der Ehe habe aber
vorliegend erst mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts W.________ vom 21.
Oktober 2016 stattgefunden. Hieran könne auch nichts ändern, dass die Ehe
gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden worden sei und ein hinreichendes
Getrenntleben im Sinne dieser Bestimmung unter Umständen auch bei einem bloss
faktischen Getrenntleben vorliegen könne. Ebenso wenig seien die Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes oder die faktische Trennung mit Abmeldung bei der
Einwohnerkontrolle als die Solidarhaftung aufhebende rechtliche Trennung zu
qualifizieren.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe § 16 Abs. 3
lit. a SPFG und § 26 TO USZ in offensichtlich unrichtiger - und damit
willkürlicher - Art und Weise ausgelegt und angewendet.

2.4.1. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei hebt das Bundesgericht einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72;
132 I 13 E. 5.1 S. 17; 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteile 2C_67/2015 vom 12.
November 2015 E. 3.4; 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).

2.4.2. Die hier massgebende Gesetzesvorschrift von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG, mit
welcher die vorliegend einschlägige Verordnungsregelung übereinstimmt (vgl. §
26 lit. a TO USZ), setzt nach ihrem klaren Wortlaut für eine solidarische
Haftung des Ehegatten (soweit hier interessierend) eine rechtlich ungetrennte
Ehe, nicht aber eine rechtlich und faktisch ungetrennte Ehe voraus. Ein
Ausschluss der Solidarhaftung des Ehegatten aufgrund (lediglich) faktischer,
nicht aber rechtlicher Trennung der Ehe wäre daher entsprechend den
herkömmlichen Regeln der Gesetzesauslegung nur anzunehmen, wenn triftige Gründe
für die Annahme bestehen, der klare Wortlaut bzw. das Ergebnis der
grammatikalischen Auslegung ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei (vgl.
BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87; 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74; 139 V 66 E. 2.2 S. 68;
139 V 148 E. 5.1 S. 153; 138 III 558 E. 4.1 S. 562; 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.;
138 V 86 E. 5.1 S. 94; Urteil 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.2).
Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht
damit begnügt, bei der Auslegung allein auf den Gesetzeswortlaut abzustellen.
Vielmehr zog sie insbesondere in Erwägung, dass die Materialien zum SPFG keinen
Aufschluss über die hier interessierende Voraussetzung der Solidarhaftung der
Ehegatten geben würden, aber nach der früheren Taxordnung der kantonalen
Krankenhäuser vom 1. April 1992 und der dazu ergangenen Rechtsprechung
(insbesondere Urteil des VGer ZH VB.2000.00250 vom 8. Dezember 2000, E. 2c)
eine bloss faktische Trennung für einen Ausschluss der solidarischen Haftung
des Ehegatten für Spitaltaxen nicht genügt habe. Ferner wies sie darauf hin,
dass § 26 lit. a Taxordnung die Solidarhaftung an den Bestand einer "rechtlich
und tatsächlich" ungetrennten Ehe knüpfe, diese Bestimmung indessen für das
Universitätsspital als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit nicht zur Anwendung gelange und ohnehin nur auf
Verordnungsstufe angesiedelt sei.

Mit den erwähnten Ausführungen ist die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss
gelangt, dass der Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG ihren wahren Sinn
wiedergibt und damit (e contrario) für den Ausschluss der Solidarhaftung eine
rechtliche Trennung der Ehe erforderlich ist. Dass sich aus Sinn und Zweck
dieser Bestimmung (teleologisches Auslegungselement) ein triftiger Grund
ergibt, vom Wortlaut abzuweichen, ist nicht ersichtlich:

Die solidarische Haftung des Ehegatten ermöglicht es der für den Bezug der
Spitaltaxen zuständigen Stelle des Universitätsspitals Zürich, sich bei der
Eintreibung der Forderungen an einen der beiden Ehegatten zu halten, selbst
wenn der ins Recht gefasste Ehepartner nicht Patient ist. Die Regelung bezweckt
damit, die Arbeit dieser Stelle zu vereinfachen und die Chancen eines
erfolgreichen Bezuges zu erhöhen (vgl. [für Steuerschulden] Hans Peter Derksen/
Hans Hegetschweiler, Haftung der Ehegatten für Steuerschulden, in: Der
Treuhandexperte [TREX] 4/2006, S. 224 ff., S. 225 f.). Es steht mit diesem
Zweck in Einklang, wenn die Solidarhaftung an das Vorliegen einer rechtlich
ungetrennten Ehe geknüpft wird. Denn für die Behörden ist eine bloss faktische
Trennung regelmässig schwieriger festzustellen als eine rechtliche Trennung.
Zudem erfolgt eine rechtliche Trennung oder Scheidung häufig erst nach einer
tatsächlichen Trennung, wie sich nicht zuletzt auch beim vorliegenden Fall
zeigt. Aus diesem Grund ist eine Anknüpfung der Solidarhaftung an eine
rechtlich ungetrennte Ehe für die erfolgreiche Eintreibung offener Spitaltaxen
(etwa beim Hauptverdiener) günstiger, als wenn diese Haftung einen rechtlichen
und tatsächlichen Bestand der Ehe voraussetzen würde.

2.4.3. Die Vorinstanz hat implizit angenommen, dass nach § 16 Abs. 3 lit. a
SPFG die Solidarhaftung des Ehegatten für die während der rechtlich
ungetrennten Ehe entstandenen Spitaltaxenschulden bei einer Scheidung bestehen
bleibt. Auch dies erscheint nicht als willkürlich (vgl. auch Urteil 2C_306/2007
vom 13. Dezember 2007 E. 3.1 und 3.2, wonach eine steuerrechtliche Vorschrift,
wonach die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
solidarisch für die Gesamtsteuer haften, willkürfrei dahingehend ausgelegt
werden kann, dass eine Scheidung die Solidarhaftung für die in diesem Zeitpunkt
noch offenen, während des Zusammenlebens entstandenen Steuern nicht entfallen
lässt; vgl. dazu auch hinten E. 3.1.4).

Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG ist
somit im Ergebnis verfassungskonform.

2.4.4. Ebenso wenig willkürlich ist, dass die Vorinstanz beim hier zu
beurteilenden Fall das Vorliegen einer rechtlich ungetrennten Ehe im Sinne von
§ 16 Abs. 3 lit. a SPFG und damit die Solidarhaftung des Beschwerdeführers
bejaht hat. Denn nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 1.3)
war der Beschwerdeführer während der Spitalbehandlung im März 2015 sowie im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. September 2016 noch mit der
Patientin B.A.________ verheiratet und war bis zu letzterem Zeitpunkt keine
gerichtliche Trennung im Sinne von Art. 117 ZGB erfolgt; zudem lag damals
unbestrittenermassen kein Eheschutzurteil vor (vgl. Beschwerde, S. 4).

Jedenfalls unter Willküraspekten ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz im Ergebnis den Umstand, dass das faktische Getrenntleben der
Ehegatten bereits gewisse Rechtswirkungen entfaltet hat oder entfaltet haben
könnte, nicht als ausreichend für eine die Solidarhaftung nach § 16 Abs. 3 lit.
a SPFG e contrario ausschliessende rechtlich getrennte Ehe erachtet hat. Die
Vorinstanz hat namentlich in vertretbarer Weise den Standpunkt des
Beschwerdeführers verworfen, es habe allein aufgrund des Umstandes, dass
B.A.________ bei der Einwohnerkontrolle per 10. Mai 2014 abgemeldet worden sei
und das Getrenntleben der beiden Ehegatten damit zu einer getrennten
Besteuerung geführt habe, eine rechtlich getrennte Ehe vorgelegen. Anders als
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur "rechtlich relevante[n]
[faktisch] getrennte[n] Ehe" (Beschwerde, S. 3) und auch mit seinen Hinweisen
zum angeblich für die Ausrichtung einer individuellen AHV-Rente massgebenden
Trennungszeitpunkt suggeriert, erscheint es nicht als willkürlich, bei einer
Anwendung von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG unberücksichtigt zu lassen, ob eine mit
Rechtswirkungen verbundene (bloss) faktische Trennung vorliegt, und stattdessen
entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung als massgebend zu erachten, ob die Ehe
im Rechtssinne getrennt ist oder nicht.

3.

Wie im Folgenden aufgezeigt wird, vermögen die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht
gestützt auf § 16 Abs. 3 lit. a SPFG (und § 26 lit. a TO UZH) die
Solidarhaftung des Beschwerdeführers bejaht hat.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei ein
unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie, wenn er trotz der faktischen
Trennung der Ehe für Spitaltaxen für eine Behandlung seiner (früheren) Ehefrau
für haftbar erklärt werde. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass der
Forderungsbetrag von rund Fr. 19'000.-- über vier Monatslöhne des
Beschwerdeführers ausmache. Zwar spreche nichts gegen eine solidarische
Haftung, solange zwischen den Ehegatten eine Schicksalsgemeinschaft bestehe.
Sei eine Ehe aber (faktisch) aufgelöst, rechtfertige es das rein fiskalische
Interesse des Staates am Eintreiben der Schuld nicht, den Ehegatten des
Patienten als solidarisch Haftenden ins Recht zu fassen. Der angefochtene
Entscheid verstosse deshalb gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

3.1.2. Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV bezweckt in ihrer Funktion
als Institutsgarantie den Schutz der Eigentumsordnung in ihren Grundzügen (BGE
105 Ia 134 E. 3a S. 140). Der absolut geschützte Kernbereich der Garantie
umfasst die Wahrung des Vermögens in seiner Substanz und die Erhaltung der
Möglichkeit der Neubildung von Vermögen (BGE 128 II 112 E. 10b/bb S. 126).

Die Institutsgarantie ist vorliegend nicht tangiert, kann doch trotz der Höhe
der vorliegenden Abgabe bzw. Gebühr unter Berücksichtigung ihres einmaligen
Charakters von einer konfiskatorischen Wirkung im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BGE 106 Ia 342 E. 6a S. 348 f.; 105 Ia 134 E. 3a S. 140 f.; Urteil 2P.139
/2004 vom 30. November 2004 E. 4) nicht die Rede sein.

3.1.3. Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV schützt als Bestandesgarantie
konkrete Vermögenswerte des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen. Nicht in den
Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt indes das Vermögen an sich (vgl. BGE
132 I 201 E. 7.1 S. 205; Urteil 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 5.2.4).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bestandesgarantie rügen wollte,
stösst er somit ins Leere.

3.1.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 2 BV kann zwar im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und
unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden. Indessen prüft das
Bundesgericht dessen Wahrung bei der Anwendung von kantonalem Recht unter dem
Blickwinkel des Willkürverbots, soweit es nicht um die Verletzung spezieller
Grundrechte geht (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; Urteile 2C_682/2018 /
2C_684/2018 / 2C_685/2018 vom 14. Mai 2019 E. 7.3; 2C_837/2018 vom 15. Februar
2019 E. 4).

Zu prüfen bleibt daher, ob sich die vorliegende Anwendung kantonalen Rechts
willkürfrei mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 2 BV
vereinbaren lässt.

Während einer rechtlich ungetrennten Ehe erscheint es jedenfalls unter
Willküraspekten als gerechtfertigt, bei offenen Spitaltaxenforderungen eines
Patienten dessen Ehegatten als Haftungssubjekt heranzuziehen. Denn damit wird,
wie erwähnt, die Arbeit der für den Bezug der Spitaltaxen zuständigen Stelle
des Universitätsspitals vereinfacht, da sie sich einfach an einen der beiden
Ehegatten halten kann (vgl. E. 2.4.2). Bei einer auf Willkür beschränkten
Prüfung erscheint die fragliche Haftung dem betroffenen Ehegatten zumutbar.

Soweit hier zu prüfen, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anwendung
des kantonalen Rechts vorliegend auch insoweit gewahrt, als die Vorinstanz
davon ausgeht, dass die einmal begründete solidarische Haftung des Ehegatten
für noch offene Spitaltaxenschulden durch die spätere rechtliche Trennung nicht
entfällt. Denn solange die Ehe noch nicht rechtlich getrennt ist, obliegt es
beiden Ehegatten gemeinsam, den Eintritt der Haftung abzuwenden oder die Folgen
einer allfälligen Haftung des Ehepartners des Patienten zu regeln. Der
Beschwerdeführer muss sich daher das Verhalten seiner Ehefrau anrechnen lassen
und kann sich nicht darauf berufen, er habe gar keine Möglichkeit gehabt,
rechtzeitig von der Spitalbehandlung Kenntnis zu erhalten (vgl. dazu
Beschwerde, S. 6). Unter den gegebenen Umständen ist es unter dem Blickwinkel
des Willkürverbotes verhältnismässig, ihn als Haftungssubjekt zu behandeln.

3.2.

3.2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es gegen das Verbot des
überspitzen Formalismus verstossen, wenn ein Eheschutzurteil oder eine
Ehetrennung im Sinne von Art. 117 ZGB verlangt würde, damit getrennte Ehegatten
nicht mehr solidarisch füreinander haften.

3.2.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus. Beim Verbot des
überspitzten Formalismus handelt es sich um eine besondere Form der
Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren
rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417; Urteil 6B_668/2018
vom 1. November 2018 E. 3).

Das Tatbestandsmerkmal einer rechtlich ungetrennten Ehe in § 16 Abs. 3 lit. a
SPFG (und § 26 lit. a TO USZ) bildet eine materiell-rechtliche Voraussetzung
der Solidarhaftung eines Ehegatten für Spitaltaxen, die der andere Ehegatte als
Patient des Universitätsspitals Zürich schuldet. Da damit keine Formvorschrift
in Frage steht, greift der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf das Verbot
des überspitzten Formalismus ins Leere.

3.3. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass aus dem Zivilrecht
entstammende Begriffe im öffentlichen Recht nicht zwingend gleich auszulegen
sind wie im Zivilrecht (vgl. BGE 89 I 542 E. 4 S. 542). Erst durch Auslegung
der verwaltungsrechtlichen Norm ergibt sich, ob die zivilrechtskonforme
Anwendung der ratio legis entspricht (Max Imboden/René A. Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl. 1986, Nr. 25 B I).

Die Vorinstanz hat die hier massgebende Gesetzesbestimmung von § 16 Abs. 3 lit.
a SPFG vorliegend - wie ausgeführt - namentlich unter Berücksichtigung des
Wortlautes und des historischen Auslegungselements willkürfrei dahingehend
ausgelegt, dass diese Bestimmung an den Bestand einer rechtlich ungetrennten
Ehe anknüpft, also eine bloss faktische Trennung oder die Aufhebung der
Lebensgemeinschaft der Eheleute die solidarische Haftung des Gatten des
behandelten Partners nicht zu beseitigen vermag. Aus diesem Grund nicht
stichhaltig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu
Unrecht den massgebenden öffentlich-rechtlichen Begriff der rechtlich
ungetrennten Ehe ohne Weiteres entsprechend der zivilrechtlichen Terminologie
interpretiert und damit die rechtliche Trennung, welche eine Solidarhaftung für
die Spitaltaxen ausschliesst, ohne Auslegung der verwaltungsrechtlichen Norm
mit der zivilrechtlichen Ehetrennung im Sinne von Art. 117 ZBG gleichgesetzt.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Er erklärt dazu, es
bestehe kein Grund, dass im Falle von Behandlungen des Universitätsspitals
Zürich eine Solidarhaftung des Ehegatten bei rechtlich ungetrennter, aber
faktisch getrennter Ehe bestehe und demgegenüber bloss faktisch, nicht aber
rechtlich getrennt lebende Ehegatten bei anderen kantonalen Spitälern nach § 26
lit. a Taxordnung keine Solidarhaftung zu gewärtigen hätten.

3.4.2. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs.
1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (statt vieler: BGE 141 I 153 E. 5.1 S. 157; 136 V 231
E. 6.1 S. 237; 125 I 173 E. 6b S. 178). Das Gleichbehandlungsgebot ist sowohl
in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (vgl.
HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.
2016, Rz. 750 ff. und 765 ff.).

3.4.3. Eine unterschiedliche Behandlung der Ehegatten von Patienten in Bezug
auf die Solidarhaftung für Spitaltaxen ergibt sich hier nach den im vorliegend
massgebenden Zeitraum einschlägigen kantonalen Regelungen nur im Verhältnis
zwischen Ehegatten von Patienten, welche sich einer Behandlung am
Universitätsspital Zürich oder an einem allfälligen anderen kantonalen Spital
mit eigener Rechtspersönlichkeit unterziehen, und Ehegatten von Patienten,
welche sich von einem kantonalen Spital ohne eigene Rechtspersönlichkeit
behandeln lassen: Während die erstere Gruppe von Ehegatten der Solidarhaftung
durch eine bloss faktische Trennung nicht entgeht, verhält es sich bei der
zweiten Gruppen von Ehegatten nach der Kantonalzürcher Regelung anders (vgl. E.
2.2 hiervor).

Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob es sich
bei der Benutzung eines als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt
ausgestalteten Spitals zum einen und der Benutzung eines kantonalen Spitals
ohne eigene Rechtspersönlichkeit zum anderen in den rechtswesentlichen Punkten
um vergleichbare Sachverhalte handelt, welche hinsichtlich der Solidarhaftung
der Ehegatten von Patienten nach Art. 8 Abs. 1 BV gleich zu behandeln sind. Aus
Sicht der betroffenen Patienten und ihrer Ehegatten mag die Organisations-form
des in Anspruch genommenen kantonalen Spitals eine untergeordnete Rolle
spielen. Indessen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die rechtliche
Verselbständigung eines Spitals Besonderheiten für den Finanzhaushalt der
Einrichtung mit sich bringt, welche eine Sonderordnung in Bezug auf die Haftung
für Spitaltaxen erfordern. Entsprechende Besonderheiten könnten unter Umständen
auch den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, mit Einräumung der
Verordnungsbefugnis in § 16 Abs. 4 SPFG die prinzipielle Möglichkeit einer
abweichenden Ordnung für kantonale Spitäler ohne eigene Rechtspersönlichkeit
vorzusehen.

Die aufgeworfene Frage muss aber im vorliegenden Fall aus den nachfolgend
genannten Gründen nicht abschliessend geklärt werden.

3.4.4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung ergibt sich
auf Erlassstufe daraus, dass die lediglich eine Verordnung bildende Taxordnung
für die kantonalen Spitäler ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Bezug auf die
Solidarhaftung eine vom später erlassenen Gesetz (bzw. § 16 Abs. 3 lit. a SPFG)
abweichende Regelung vorsieht. Gäbe es keinen sachlichen Grund, welcher diese
Ungleichbehandlung rechtfertigen würde, wäre es Sache des Regierungsrates des
Kantons, die Regelung der Taxordnung im Rahmen der ihm mit § 16 Abs. 4 SPFG
eingeräumten Verordnungskompetenz in verfassungskonformer Weise anzupassen bzw.
die verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch eine Angleichung der Taxordnung
an die Regelung von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG zu beseitigen. Hingegen liesse sich
selbst bei Annahme einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung
im Rahmen der Rechtsetzung nicht ableiten, dass die vorliegend massgebende
Gesetzesbestimmung (§ 16 Abs. 3 lit. a SPFG) nicht anzuwenden wäre.

3.4.5. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge der Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes im Wesentlichen einzig auf die voneinander
abweichenden Erlasse. Er legt nicht substantiiert dar und es ist auch nicht dem
angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die Haftungsregelung der Taxordnung im
hier interessierenden Zeitraum faktisch in dem Sinne angewendet worden ist,
dass in bloss tatsächlich getrennter Ehe lebende Ehegatten von Patienten
öffentlich-rechtlicher Spitäler ohne eigene Rechtspersönlichkeit keiner Haftung
unterliegen. Es ist durchaus denkbar, dass im Einzelfall auch bei
unselbständigen öffentlich-rechtlichen Spitälern für die Haftung (anstelle der
Regelung der Taxordnung) § 16 Abs. 3 SPFG herangezogen wurde.

Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus dem Gebot der
Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Insbesondere ist auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung
im Unrecht ausgeschlossen, da hierfür nach der Rechtsprechung namentlich eine
(vorliegend nicht nachgewiesene) ständige rechtswidrige Praxis erforderlich ist
(vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78).

Zudem kann der Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung
praxisgemäss nur verletzt sein, wenn dieselbe Behörde Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit behandelt. Dies gilt auch für einen allfälligen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Urteil 2C_345/2012 vom 27. September 2012 E.
3.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend würde es sich gegebenenfalls zum einen
um die Anwendung von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG durch das Universitätsspital
Zürich bzw. deren Direktion Finanzen und zum anderen um die Rechtsanwendung
durch unselbständige öffentlich-rechtliche Spitäler handeln, so dass keine von
der gleichen Behörde ausgehende Ungleichbehandlung vorliegen würde.

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht würde sodann zusätzlich
voraussetzen, dass die rechtsanwendende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch
in Zukunft nicht von ihrer rechtswidrigen Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE
139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78). Beim hier zu beurteilenden Fall
wurde aber behördlicherseits unbestrittenermassen nicht bekundet, dass eine
allenfalls rechtswidrige praxisgemässe Privilegierung von Ehegatten von
Patienten öffentlich-rechtlicher Spitäler ohne eigene Rechtspersönlichkeit
weitergeführt werden soll. Nach der Darstellung der Direktion Finanzen des
Universitätsspitals Zürich kommt die Haftungsregelung der Taxordnung ohnehin
nicht mehr zum Tragen, bringt sie doch vor dem Bundesgericht vor, es würden im
Kanton Zürich zwischenzeitlich keine öffentlich-rechtlichen Spitäler ohne
eigene Rechtspersönlichkeit mehr existieren.

Vor diesem Hintergrund stösst der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ins Leere.

4.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
unbegründet und abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König