Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.947/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_947/2019

Urteil vom 13. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________,

8. H.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,

gegen

Gemeinde Naters,

Gemeindeverwaltung, Kirchstrasse 3, 3904 Naters.

Gegenstand

Kurtaxen,

Beschwerde gegen das Kurtaxenreglement der Gemeinde Naters/VS vom 22. Mai 2019

Sachverhalt:

A. Am 22. Mai 2019 verabschiedete die Urversammlung der Gemeinde Naters/VS auf
Antrag des Gemeinderats ein revidiertes Reglement über die Kur- und
Beherbergungstaxe (nachfolgend KTR oder Kurtaxenreglement). Zur Kurtaxe lässt
sich dem Reglement entnehmen, dass die Eigentümer bzw. Dauermieter von
Ferienobjekten (Ferienwohnungen und Maiensässen) die Kurtaxe mittels einer
Jahrespau-schale zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2 KTR), währenddem die
übrigen Beherberger die Kurtaxe aufgrund der effektiven Übernachtungen
abrechnen (Art. 4 Abs. 4 KTR). Mit der Jahrespauschale sind alle Übernachtungen
im entsprechenden Objekt, einschliesslich der gelegentlichen Vermietung,
abgegolten (Art. 4 Abs. 3 KTR). Im Rahmen der Revision wurde namentlich die
Höhe der Kurtaxe je Übernachtung für Ferienwohnungen und Hotelbetriebe von Fr.
2.50.-- auf Fr. 4.50.-- erhöht (Art. 5 lit. a und lit. c KTR), wobei Kinder
zwischen 6 und 16 Jahren die Hälfte des Ansatzes bezahlen (Art. 5 Abs. 2 KTR).

B.

Die Jahrespauschale für Ferienwohnungen enthält in Art. 6 KTR folgende weiter
Regelung:

" 1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach Grösse erhoben.

2 Sie beträgt für Ferienwohnungen im Sektor 1 (gesamtes Gemeindegebiet ohne
Birgisch und Mund) auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. c und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden
Unterkunftskategorie von 30 Nächten:

a) für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel zwei Betten = Faktor 2)
Fr. 270.--

b) für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel drei Betten = Faktor 3)
Fr. 405.--

c) für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel vier Betten = Faktor 4)
Fr. 540.--

d) für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel fünf Betten = Faktor 5)
Fr. 675.--

e) für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel sechs Betten
= Faktor 6) Fr. 810.--

3 Sie beträgt für Ferienwohnungen im Sektor 2 (Birgisch und Mund) auf der
Grundlage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c und des
durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von
18 Nächten:

a) für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel zwei Betten = Faktor 2)
Fr. 162.--

b) für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel drei Betten = Faktor 3)
Fr. 243.--

c) für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel vier Betten = Faktor 4)
Fr. 324.--

d) für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel fünf Betten = Faktor 5)
Fr. 405.--

e) für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel sechs Betten
= Faktor 6) Fr. 486.--."

Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Reglement am 2. Oktober 2019,
was im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 11. Oktober 2019 veröffentlicht wurde.
Das Reglement trat am 1. November 2019 in Kraft.

C. 

C.a. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erheben A.A.________, B.A.________,
C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, das
Reglement über die Kur- und Beherbergungstaxe sei aufzuheben.

C.b. Die Gemeinde Naters/VS, handelnd durch den Gemeinderat, ersucht um
Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat des Kantons Wallis verzichtet auf die
Einreichung einer Stellungnahme.

D. 

Mit Verfügung vom 14. November 2019 zog der Abteilungspräsident als
Instruktionsrichter die kantonalen Vorakten bei und ordnete einen
Schriftenwechsel an.

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 sah der Abteilungspräsident von einem
zweiten Schriftenwechsel ab und gab den Parteien Gelegenheit, bis zum 16.
Januar 2020 allfällige zusätzliche Bemerkungen einzureichen.

Die Beschwerdeführenden verzichten mit Schreiben vom 16. Januar 2020, abgesehen
von einer inhaltlichen Konkretisierung, auf die Einreichung einer ausführlichen
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1.

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen kantonale und kommunale Erlasse (hauptfrageweise oder
"abstrakte" Normenkontrolle; Art. 82 lit. b BGG; BGE 143 I 1 E. 1.1 S. 4).

1.2. 

1.2.1. Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein
Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur hauptfrageweisen
("abstrakten") Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer kantonalen oder
kommunalen Erlasse einzusetzen (Art. 87 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_756/2015 vom 3.
April 2017 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 143 I 272).

1.2.2. Nach dem Recht des hier interessierenden Kantons Wallis sind Verfügungen
über die Genehmigung von Erlassen vom Anwendungsbereich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich ausgenommen (Art. 75 lit. a des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6.
Oktober 1976 [VVRG/VS; SGS 172.6]). Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich
namentlich auf dem Gebiet des Raumplanungsrechts. Diese innerkantonale
Beschwerdemöglichkeit steht hier aber nicht zur Verfügung, da ein rein
fiskalischer Erlass angefochten ist (vgl. Urteile 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 1.2.2; 2C_13/2015 vom 14. Januar 2015 E. 2.3). Das Bundesgericht
urteilt damit als erste und einzige Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil 2C_756/
2015 vom 3. April 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 I 272).

1.2.3. Der Homologationsentscheid des Staatsrats ist am 11. Oktober 2019
veröffentlicht worden (Sachverhalt, lit. B). Dadurch wurde das
Gesetzgebungsverfahren förmlich abgeschlossen und der Fristenlauf im Sinne von
Art. 101 BGG ausgelöst (BGE 142 I 99 E. 1.3 S. 104). Die Beschwerde vom 11.
November 2019 ist rechtzeitig erfolgt (Art. 101 BGG).

1.3. 

1.3.1. Wird im bundesgerichtlichen Verfahren eine generell-abstrakte Norm des
kantonalen oder kommunalen Rechts hauptfrageweise angefochten, beschränkt sich
der Streitgegenstand auf die Vereinbarkeit der streitbetroffenen Bestimmung mit
dem übergeordneten kantonalen oder eidgenössischen Recht (Art. 82 lit. b BGG).
Handelt es sich um einen neuen oder wie vorliegend um einen vollständig
revidierten Erlass, kann jede einzelne Bestimmung hauptfrageweise angefochten
werden (BGE 137 I 77 E. 1.2 S. 79; 135 I 28 E. 3.1.1 f. S. 31 f.).
Anfechtungsobjekt ist, wenn das kantonale Recht keinen innerkantonalen
Rechtsmittelweg vorsieht (Art. 87 Abs. 1 BGG), vor Bundesgericht unmittelbar
der Rechtssatz. Der Homologationsentscheid des Staatsrats des Kantons Wallis
als selbständiger organisatorischer Hoheitsakt im Rahmen der politischen Rechte
ist weder Anfechtungsobjekt noch Streitgegenstand (BGE 138 I 171 E. 3.3.1 S.
178; Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.3.1).

1.3.2. Das Bundesgericht entscheidet in Fällen der hauptfrageweisen Kontrolle
einer kantonalen oder kommunalen Norm grundsätzlich kassatorisch. Erweist sich
der angefochtene Rechtssatz als ganz oder teilweise verfassungswidrig, hebt das
Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Norm regelmässig
ganz oder teilweise auf (BGE 133 I 206 E 13. 1 S. 232; 124 I 127 E. 6a S. 137).

1.4.

1.4.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Anfechtung eines
kantonalen Erlasses legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell
besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher
Natur sein. Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von
der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen
Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE 137 I 77 E. 1.4 S. 81; 136 I
17 E. 2.1 S. 21 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind vorliegend
entweder Inhaber oder Inhaberinnen von Beherbergungsbetrieben oder Eigentümer
von Ferienwohnungen auf dem Gemeindegebiet von Naters/VS. Damit sind sie durch
das angefochtene Reglement über die Kur- und Beherbergungstaxe zumindest
virtuell betroffen und somit zur Beschwerde berechtigt.

1.4.2. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die
Höhe der Kurtaxe willkürlich (Art. 9 BV) festgelegt wurde, dass die identische
Höhe der Kurtaxe das Gleichbehandlungsgebot verletze und dass die
Berechnungsgrundlage der Jahrespauschale gegen übergeordnetes Recht verstosse,
handelt es sich um Feststellungsbegehren. Solche Begehren sind im
bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein
schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem
rechtsgestaltenden Begehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c. S. 303).
Die im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge auf Aufhebung des
angefochtenen Reglements würden im Fall einer Gutheissung zum Ergebnis führen,
dass die Bestimmungen betreffend die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe sowie
jene betreffend die Berechnungsgrundlage der Jahrespauschale aufgehoben werden
(vorne E. 1.3.2). Damit würde implizit auch den vorgenannten
Feststellungsbegehren entsprochen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

1.5. 

1.5.1. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob ein angefochtener
kantonaler oder kommunaler Erlass zur Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,
kantonalen verfassungsmässigen Rechten oder interkantonalem Recht führt (BGE
141 V 234 E. 2 S. 236). Im Unterschied dazu untersucht es, ob ein angefochtener
kantonaler oder kommunaler Erlass anderes höherrangiges Recht - so namentlich
kantonales Verfassungsrecht, das nicht unter die verfassungsmässigen Rechte
fällt, kantonale und kommunale Gesetze und Rechtsverordnungen - verletzt,
lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen verfassungsmässige
Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96). Im Zentrum steht dabei die Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).

1.5.2. Die Verletzung von Bundesrecht prüft das Bundesgericht von Amtes wegen
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). Abweichend davon prüft das
Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (unter Einschluss der
Grundrechte) und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und
interkantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit). Wird keine Verfassungsrüge
erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen,
wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S.
106).

1.5.3. Das Bundesgericht urteilt vorliegend als einzige gerichtliche Instanz
(Art. 87 Abs. 1 BGG), nachdem das Staatsrecht des Kantons Wallis keine
hauptfrageweise Rechtsetzungskontrolle erlaubt (vorne E. 1.2.2). Ein von einer
zulässigen Vorinstanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) festgestellter
Sachverhalt, der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich wäre (Art. 105
Abs. 1 BGG), fehlt daher. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht den
Sachverhalt eigenständig zu erheben. Das Beweisverfahren richtet sich gemäss
Art. 55 Abs. 1 BGG nach den dort genannten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Unter den gegebenen
Umständen stützt das Bundesgericht sich einerseits auf die amtlichen
Verlautbarungen, die dem Bundesgericht zugänglich gemacht wurden, anderseits
auf notorische Tatsachen (Urteil 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.3,
nicht publ. in: BGE 142 II 488) und die Beweismittel, welche die Parteien
einreichen. Es unterzieht dies alles, insbesondere auch im Bestreitungsfall,
der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP; BGE 143 I 137 E. 2.3 S. 139 f.).

2. 

Die Beschwerdeführer beantragen grundsätzlich die Aufhebung des gesamten
revidierten Reglements über die Kur- und Beherbergungstaxe. Sinngemäss rügen
sie aber einzig, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. a,
Art. 6 und Art. 13 KTR gegen übergeordnetes Recht verstossen und deshalb
aufzuheben seien. Streitig und zu prüfen ist somit im Rahmen einer
hauptfrageweisen Rechtsetzungskontrolle, ob die vorgenannten Bestimmungen mit
dem übergeordneten Recht vereinbar sind (BGE 143 I 1 E. 2.3 S. 6). Vorliegend
stellt sich aufgrund der erhobenen Rügen die Frage nach der Vereinbarkeit des
Kurtaxenreglements einerseits mit dem Gesetz (des Kantons Wallis) über den
Tourismus vom 9. Februar 1996 (TG/VS; SGS 935.1), anderseits mit der
Schweizerischen Bundesverfassung.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, dass die Erhöhung der Kurtaxe
von bisher Fr. 2.50.-- auf neu Fr. 4.50.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. a KTR)
willkürlich (Art. 9 BV) erfolgt sei. Sie argumentieren, dass eine Erhöhung der
Kurtaxe nur zulässig sei, wenn bei der Gemeinde tourismusbedingte Mehrkosten
anfallen, andernfalls keine sachlichen Gründe für die Erhöhung bestünden.

3.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Erhöhung der Kur- und
Beherbergungstaxe auf Fr. 4.50.-- bei der Beschwerdegegnerin zu Mehreinnahmen
im Umfang von ca. Fr. 636'000.-- führt. Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch,
dass bei der Beschwerdegegnerin neue tourismusbedingte Aufwände im gleichen
Umfang entstünden. Mangels ausgewiesener Mehrkosten sei die Erhöhung der
Kurtaxe deshalb ohne sachliche Gründe und somit willkürlich (Art. 9 BV)
erfolgt. Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere, dass die von der
Beschwerdegegnerin neu eingeführte digitale Gästekarte Mehrkosten im Umfang von
Fr. 575'000.-- verursache. Diese budgetierten Mehrkosten seien massiv überhöht.
Weiter sei auch nicht ersichtlich, warum das "Hexenland Belalp" zusätzlichen
Aufwand generiere, da dieses seit jeher gratis genutzt werden könne und der
Ausbau desselben mittels privaten Crowdfundings finanziert worden sei. Nach
Ansicht der Beschwerdeführer dürften die Mehrkosten der Gemeinde Naters/VS im
Bereich "Hexenland" deshalb maximal Fr. 25'000.-- betragen.

3.3. Bei der zu beurteilenden Kur- und Beherbergungstaxe handelt es sich von
der gesetzlichen Konzeption um eine Kostenanlastungssteuer (vgl. Urteile 2C_519
/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3 [Leukerbad/VS]; 2C_150/2015 vom 9. Juni
2015 E. 3.3.2 [Randogne/VS]). Die Kurtaxe wird natürlichen Personen, die in der
Gemeinde Naters/VS übernachten und dort keinen Wohnsitz haben (vgl. zum
Abgabekreis Art. 2 KTR) deshalb auferlegt, weil sie zu den tourismusbedingten
Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen
Steuerpflichtigen (sog. einfache Gruppenäquivalenz). In Frage steht dabei nicht
ein konkreter Leistungsaustausch, der für eine Kausalabgabe kennzeichnend ist.
Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Steuerpflichtigen
von den tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker
profitieren als andere ("abstrakte Nutzennähe") bzw. dass sie als
hauptsächlicher Verursacher derselben erscheinen ("abstrakte Kostennähe") (BGE
124 I 289 E. 3b S. 291 f; Urteil 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 4.1; MARTIN
KOCHER, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen, 2018, S. 505 f. Rz.
1347).

3.4. Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die Kurtaxe
der Gemeinde Naters/VS nur solange qualifiziert werden, als sie ausschliesslich
dem genannten Kostenanlastungszweck dient (Finanzierung der touristischen
Infrastruktur und der touristischen Dienstleistungen; Art. 1 Abs. 2 KTR) und
nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren
Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden
(Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Fehlt es am Kriterium der
Zweckgebundenheit, nähert sich die erhobene Kostenanlastungssteuer einer
allgemeinen Aufenthaltssteuer, was unter den Gesichtspunkten der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 90 I 86 E. 4 S. 95) nicht
angeht (zum Ganzen Urteil 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2).

3.5. Der Gemeinderat zeigt in seiner Beschwerdevernehmlassung anhand eines
Finanzierungskonzepts detailliert auf, welche Einnahmen budgetiert sind und in
welcher Art und Weise der Kurtaxenertrag verwendet werden soll. Das Budget
sowie das Finanzierungskonzept der Gemeinde wurde den Beschwerdeführern mit der
Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. Hierauf haben die Beschwerdeführer
verzichtet, weshalb das Bundesgericht hinsichtlich der Beurteilung der
Kurtaxenhöhe nachfolgend auf die Zahlen des kommunalen Budgets abstellt (vorne
E. 1.5.3).

3.6. Den von der Gemeinde Naters/VS budgetierten Gesamteinnahmen aus den
Kurtaxen von Fr. 1'079'000.-- stehen ebenso viele Ausgaben gegenüber, was im
Ergebnis zu einem ausgeglichenen Finanzhaushalt führt. Gemäss dem
Finanzierungskonzept fliessen die Kurtaxeneinnahmen in die Sektoren "Betrieb
Informations- und Reservationsdienst" (Fr. 281'000.--), "Animation am Ort" (Fr.
548'000.--) und "Infrastruktur und Betrieb touristische Anlagen" (Fr.
250'000.--). Der finanzielle Aufwand im Sektor "Animation am Ort" entspricht
dabei vollumfänglich den Mehrkosten für die Einführung der neuen digitalen
Gästekarte. Diesbezüglich hat der Gemeinderat im Finanzierungskonzept
detailliert aufgeschlüsselt, aufgrund welcher einzelner Aufwandsposten sich die
Gesamtkosten für die neue Gästekarte zusammenstellen. Dabei fällt auf, dass der
grösste Teil der Mehrkosten (Fr. 405'000.-- von insgesamt Fr. 548'000.--) auf
den mit der Abgabe der neuen Gästekarte verbundenen kostenlosen
Personentransport (Sportbus, Seilbahnanlage Blatten-Belalp; Simplon-Express)
fällt. Der restliche Aufwand betrifft Reduktionen auf diverse sportliche und
kulturelle Angebote im ganzen Kurort. Sämtliche Aufwände, die mit den Erträgen
der Kurtaxe finanziert werden, erweisen sich somit als zweckmässige
Mittelverwendung (vorne E. 3.4).

3.7. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden steht der zusätzliche
Aufwand für das Angebot im Hexenland Belalp gemäss dem Finanzierungskonzept
sodann in keinem Zusammenhang zur neuen Gästekarte. Vielmehr betrifft dieser
Aufwand den Bereich "Infrastruktur" und beläuft sich auf Fr. 25'000.--, was die
Beschwerdeführenden selber gerade noch als angemessen erachten (vorne E. 3.2).

3.8. Im Ergebnis sieht das Finanzierungskonzept der neuen Gästekarte, wie auch
das kommunale Budget, im Bereich der Kur- und Beherbergungstaxen keinen Gewinn
vor; Steuerertrag und Kosten entsprechen sich. Mit andern Worten wäre einzig zu
fragen, ob die ausgewiesenen Kosten gerechtfertigt sind. Dies zu beantworten
ist aber nicht Sache des Bundesgerichts. Die Festsetzung der Höhe einer
Kostenanlastungssteuer ist ganz allgemein in erster Linie ein politischer
Entscheid (Urteile 2C_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.5.6; 2C_523/2015 vom
21. Dezember 2016 E. 6.1). Entsprechend liegt es in der alleinigen
Verantwortung der örtlichen politischen Organe, darüber zu befinden, in welchem
Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden soll. Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführer die Erhöhung der Kurtaxe einzig wegen des mangelhaften
Nachweises der Mehrkosten beanstanden, jedoch nicht vorbringen, dass die
finanzielle Belastung im Vergleich zur bisherigen Situation untragbar wäre,
erweist sich die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die Höhe der Kurtaxe
willkürlich (Art. 9 BV) erhöht, als unbegründet.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführer rügen sodann die Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
BV) zwischen den Ferienwohnungseigentümern und den Hotelgästen. Sie
beanstanden, dass die Hotelgäste im Vergleich zu den Ferienwohnungseigentümern
keinen Zugang zu den Angeboten der neuen Gästekarte hätten. Zudem bestünden
keine sachlichen Gründe, weshalb die Beherbergungsbetriebe die Kurtaxe aufgrund
der effektiven Nutzung abrechnen müssen, währenddem die Kurtaxe bei den
Eigentümern von Ferienwohnungen pauschal erhoben werde. Insbesondere sei es den
Beherbergungsbetrieben aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden
anders als den Eigentümern von Ferienwohnungen nicht möglich, einen "Gewinn" zu
erzielen. Dadurch würde das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt.
Weiter verletze die pauschale Erhebung der Kurtaxe bei den Eigentümern von
Ferienwohnungen Art. 21 Abs. 3bis TG/VS, da sich die Berechnungsgrundlage nicht
auf objektive Kriterien stütze.

4.2. Sowohl aus den Beschwerdebeilagen (Beilage 5) wie auch aus der
Vernehmlassung des Gemeinderats geht hervor, dass sämtliche Gäste, die in einem
vom Kurtaxenreglement erfassten Beherbergungsbetrieb übernachten, Zugang zur
neuen Gästekarte haben. Der einzige Unterschied ist, dass die Gästekarten der
Eigentümer von Ferienwohnungen personalisiert sind, während die Gäste von
Beherbergungsbetrieben eine zeitlich befristete Gästekarte erhalten. Die Rüge,
die Hotelgäste hätten keinen Zugang zur neuen Gästekarte, ist folglich
unbegründet.

4.3. Die als unzulässig gerügte ungleiche Bemessungsgrundlage der Kurtaxe für
Gäste von Beherbergungsbetrieben (Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und
lit. b sowie lit. e-g KTR) und Eigentümern von Ferienwohnungen (Art. 4 Abs. 2
i.V.m. Art. 6 KTR) verletzt das Rechtsgleichheitsgebot ebenfalls nicht; sie ist
sachlich haltbar und ist primär in der unterschiedlichen Benützungsstruktur von
Beherbergungsbetrieben und Ferienliegenschaften begründet.

4.3.1. Auch wenn zur Bemessung der Kurtaxe bei Ferienwohnungen auf eine
Pauschale abgestellt wird, bleibt wie bei der effektiven Abrechnungsmethode von
Hotelgästen die konkrete Übernachtung von Gästen auf dem Gemeindegebiet von
Naters/VS das Steuerobjekt (Art. 4 Abs. 1 KTR i.V.m. Art. 6 KTR). Lediglich aus
Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine schematisierende
Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls
abstrahiert. Solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich
der Kostenanlastungssteuern verbreitet (Urteile 2C_1049/2017 vom 15. April 2019
E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe
Leukerbad/VS]; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe
Kanton Obwalden]).

4.3.2. Unbehelflich ist auch der Einwand, das neue Kurtaxenreglement
verunmögliche es den Beherbergungsbetrieben, im Vergleich zu den Eigentümern
von Ferienwohnungen, einen Gewinn zu erzielen. Gewinn ist in diesem
Zusammenhang so zu verstehen, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen aufgrund
der pauschalen Abrechnungsmethode nach 30 Übernachtungen keine Kurtaxe mehr
entrichten müssen. Einerseits sind die Gäste der Beherbergungsbetriebe das
Abgabesubjekt der Kurtaxe und nicht die Betriebe selber, weshalb die
Beherbergungsbetriebe unabhängig der Abrechnungsmethoden aus der Kurtaxe keinen
"Gewinn" erzielen können (Art. 2 Abs. 2 KTR). Andererseits ist es zwar
zutreffend, dass das neue Kurtaxenreglement vorsieht, dass die Eigentümer von
Ferienwohnungen bei der pauschalen Abrechnungsmethode im Vergleich zur
effektiven Abrechnung ab einer jährlichen Auslastung von 30 Übernachtungen
(Gemeindegebiet 1; Art. 6 Abs. 2 KTR) bzw. 18 Übernachtungen (Gemeindegebiet 2;
Art. 6 Abs. 3 KTR) keine Kurtaxe mehr bezahlen müssen. In diesem Zusammenhang
gilt es aber auch zu beachten, dass der Eigentümer der seine Ferienwohnung
nicht an 30 bzw. 18 Tagen pro Jahr nutzt und die Wohnung auch nicht vermietet,
im Gegensatz zur effektiven Abrechnung einen Verlust erzielt, da das
Kurtaxenreglement keine Reduktion der Abgabe vorsieht. Die unterschiedlichen
Berechnungsmethoden sind darauf zurückzuführen, dass bei Ferienwohnungen aus
Praktikabilitätsgründen eine Pauschalierung zulässig ist (vorne E. 4.3.1),
während bei professionellen Beherbergungsbetrieben ohnehin die effektive
Belegung erfasst wird. Sie führen nach dem Dargelegten zu keiner unsachlichen
Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) zwischen den Ferienwohnungseigentümern
und den Hotelgästen.

4.3.3. Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 Abs. 1 BV) geht sodann auch die Rüge fehl, dass das Kurtaxenreglement
beim Kurtaxentarif nicht zwischen den Beherbergungsbetrieben auf der Alp und
denjenigen im Tal unterscheide. Die Beschwerdeführer bemängeln diesbezüglich
sinngemäss, dass die Beherbergungsbetriebe auf der Alp aufgrund ihrer
geografischen Lage nur vom touristischen Winterangebot profitieren und darum
durch die Kurtaxen finanziell stärker belastet werden als die
Beherbergungsbetriebe im Tal, die auch aus dem Sommerangebot einen Nutzen
ziehen. Diese Argumentation verkennt, dass wie bereits festgehalten, vorliegend
nur die Gäste der Beherbergungsbetriebe Abgabesubjekt der Kurtaxe sind. Die
Beherbergungsbetriebe sind lediglich dazu verpflichtet, die Kurtaxe bei den
Gästen einzuziehen und an die Gemeinde abzugeben (Art. 2 Abs. 2 KTR). Entgegen
der Rüge der Beschwerdeführenden führt das neue Kurtaxenreglement somit zu
keiner finanziellen Mehrbelastung der Beherbergungsbetriebe auf der Alp, da
sie, wie die Beherbergungsbetriebe im Tal, gar nicht Abgabesubjekt der Kurtaxe
sind.

4.4. Es bleibt zu prüfen, ob die reglementarische Herangehensweise bei der
pauschalen Abrechnungsmethode der Kurtaxe bei Ferienwohnungen mit dem
übergeordneten Recht vereinbar ist. Gemäss Art. 21 Abs. 3bis TG/VS soll die
Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet werden,
wobei namentlich der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden
Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung zu beachten
ist. Die konkrete Umsetzung der Pauschale lässt das kantonale Recht offen und
überlässt dies den Gemeinden. Obwohl Pauschalisierungen im Bereich der
Kostenanlastungssteuern verbreitet und zulässig sind (vorne E. 4.3.1), sind die
Gemeinden bei der Ausgestaltung der Kurtaxe dennoch nicht gänzlich frei. Eine
pauschale Abrechnung ist in möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen
Verhältnisse auszugestalten (Urteile 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2;
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Ob dies der Fall ist, prüft das
Bundesgericht insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9
BV); dieses ist verletzt, wenn sich die als verfassungswidrig gerügte
Bestimmung nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und
zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 23 E. 8 S.
42; 131 I 1 E. 4.2 S. 6).

4.5. Für die Berechnung der Pauschale hat die Gemeinde Naters/VS im
Kurtaxenreglement auf eine fingierte Durchschnittszahl von 30 (Gemeindegebiet
1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 KTR) bzw. 18 Logiernächte (Gemeindegebiet
2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 3 KTR) pro Ferienwohnung abgestellt. Diese
Anzahl Logiernächte wird mit dem Kurtaxentarif von Fr. 4.50.-- und je nach
Grösse der Ferienwohnung mit einem reglementarisch vorgesehenen Faktor pro Bett
("Bettenfaktor") multipliziert (Sachverhalt, lit. B).

4.6. Nachdem sich der Kurtaxentarif von Fr. 4.50.-- als verfassungsrechtlich
haltbar herausgestellt hat (vorne E. 3.8), ist nur noch der angenommene
Belegungsgrad von 30 (Gemeindegebiet 1) bzw. 18 Logiernächte (Gemeindegebiet 2)
zu prüfen. Hinsichtlich der Belegungsgrade beanstanden die Beschwerdeführer,
dass die fingierte Durchschnittszahl von 30 bzw. 18 Logiernächten nicht
ausgewiesen sei. Aufgrund dessen berechne sich die Pauschale nicht anhand von
objektiven Berechnungskriterien, was eine Verletzung von Art. 21 Abs. 3 bis TG/
VS darstelle.

4.6.1. Der Gemeinderat zeigt im Rahmen seiner Beschwerdevernehmlassung anhand
von tabellarischen und statistischen Berechnungstabellen auf, aufgrund von
welchen mathematischen Überlegungen sich die vorgenannten Belegungsgrade
ergeben. Die Ausführungen des Gemeinderats sind dabei nachvollziehbar und
entsprechen im Quervergleich den Berechnungsgrundlagen in ähnlichen
Tourismusgemeinden des Kantons Wallis (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017
E. 2.3.3 und E. 3.6 [Kurtaxe Leukerbad]). Insbesondere sind auch die
getroffenen Annahmen hinsichtlich der Anzahl Betten je Wohnungsgrösse
(Bettenfaktor; vorne E. 4.5) deshalb nicht zu beanstanden (Sachverhalt, lit.
B), zumal die Beschwerdeführer diese Zahlen auch nicht bestreiten.

4.6.2. Aufgrund der Tatsache, dass die weiteren Berechnungen des Gemeinderats
auf statistischem Zahlenmaterial der Gemeinde Naters/VS basieren (Anzahl
Wohnobjekte Gemeindegebiet; Anzahl Logiernächte Geschäftsjahr 2016/2017
[Beilage 1 Beschwerdevernehmlassung]) und von den Beschwerdeführern, trotz
Möglichkeit zur Stellungnahme, nicht bestritten werden, ist davon auszugehen,
dass das vorgebrachte Zahlenmaterial den effektiven anzutreffenden Umständen im
Gemeindegebiet entspricht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die
weiteren Ausführungen des Gemeinderats hinsichtlich der Berechnungsgrundlage
der Jahrespauschale als plausibel und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die
Gemeinde Naters/VS die fingierten Belegungsgrade somit hinreichend ausgewiesen
und begründet. Mangels Bestreitung des vorgebrachten Zahlenmaterials ist
deshalb davon auszugehen, dass die reglementarisch vorgesehenen
durchschnittlichen Belegungsgrade den tatsächlichen örtlichen Begebenheiten
hinreichend Rechnung tragen (vorne E. 4.4) und folglich im verfassungsrechtlich
zulässigen Bereich liegen. Dass die fingierten Belegungsgrade
verfassungsrechtlich haltbar sind, zeigt auch ein Quervergleich mit den
Tourismusgemeinden Laax/GR und Leukerbad/VS, wo fingierte Belegungsgrade von 40
Logiernächten (Urteile 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.3 [Gästetaxe Laax])
bzw. 30 Logiernächte (2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.1 [Kurtaxe
Leukerbad]) als zulässig erachtet wurden. Im Ergebnis erweist sich die Rüge,
die fingierten Belegungsgrade seien durch die Gemeinde Naters/VS nicht
hinreichend belegt, als unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

5.2. Die Beschwerdeführenden haben aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und zwar zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der
Gemeinde Naters, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kantons
Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn