Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.945/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_945/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 2. Oktober 2019 (VB.2019.00219).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der hier niedergelassene A.________ wurde 1991 in der Schweiz geboren und
besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Seit September 2017 ist er mit
einer Schweizerin verheiratet; die gemeinsame Tochter kam am 9. Januar 2018 zur
Welt.

A.b. Während seines Aufenthalts erwirkte A.________ folgende Straferkenntnisse:

- Freiheitsentzug von drei Monaten wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen
Angriffs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher
Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, Diebstahls,
Sachbeschädigung, Gebrauchsentwendung eines Fahrzeugs sowie eines Vergehens
gegen die Waffengesetzgebung gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
Zürich-Stadt vom 21. Mai 2009;

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen falscher Anschuldigung,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, mehrfache
Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar
2011;

- Busse von Fr. 600.-- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 5. März 2013;

- Busse von Fr. 800.-- wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und
Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2013;

- Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Vergehens gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014;

- Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und Busse von Fr. 1'000.-- als Zusatzstrafe zu
vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachen
Pfändungsbetrugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem
Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung, mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, mehrfache
versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
pflichtwidriges Verhalten bei Unfall mit Führerflucht, fahrlässige
Körperverletzung sowie Irreführung der Rechtspflege gemäss Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016;

- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Oktober 2017.

A.c. Seit Mai 2018 befindet sich A.________ im Strafvollzug. Er ist zudem
überschuldet; insgesamt sind über Fr. 50'000.-- an Verlustscheinsforderungen
gegen ihn offen.

B. 

Nachdem A.________ bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2015 der
Bewilligungswiderruf im Falle einer erneuten Verurteilung in Aussicht gestellt
worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 29. Mai 2018
seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
25. Februar 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober
2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde vom 11. November 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine
Instruktionsmassnahmen verfügt.

Erwägungen:

1. 

Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG; vgl.
BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).

2. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehl vom
18. Oktober 2017 darauf verzichtet, eine Landesverweisung anzuordnen. Deshalb
sei es den Migrationsbehörden verwehrt gewesen, den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aufgrund seiner Straffälligkeit zu
verfügen.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet
wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR
142.20]). Als "längerfristig" gilt dabei eine Freiheitsstrafe von über einem
Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer mit
Strafurteil vom 17. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren
verurteilt worden ist, liegt der Widerrufsgrund offensichtlich vor.

2.2. Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein
Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder
Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63
Abs. 3 AIG).

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die Kompetenz der
Migrationsbehörden zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn ein
Strafgericht in einem Urteil für seit dem 1. Oktober 2016 begangene Taten
aufgrund eines Härtefalls von der Landesverweisung abgesehen hat (Art. 66a Abs.
2 StGB) und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die vor diesem Datum
begangenen Delikte einbezogen hat (Urteil 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E.
2, zur Publikation vorgesehen). Hingegen bleiben die Migrationsbehörden
zuständig, wenn im Rahmen von Verurteilungen für ab dem 1. Oktober 2016
begangene Delikte eine Landesverweisung gar nicht geprüft wurde und demzufolge
auch keine Härtefall-Gesamtwürdigung erfolgte, zumal wenn eine solche
Verurteilung auf dem Wege des Strafbefehls ergeht, der ohnehin keine
Landesverweisung vorsehen kann (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario; vgl. Urteile
2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 7.4; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E.
3.4).

2.2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung vom 18. Oktober 2017
durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis nach dem 1. Oktober 2016. Dafür kam eine
obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) nicht infrage, so dass eine
Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein unterblieb. Eine
nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) wäre zwar theoretisch
infrage gekommen, wurde aber offensichtlich von vornherein nicht in Betracht
gezogen. Unter diesen Umständen blieb die Kompetenz der Migrationsbehörden zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhalten (vgl. Urteile 2C_628/2019 vom
18. November 2019 E. 7; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3, insb. E. 3.6).

3. 

Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Widerruf sei nicht verhältnismässig.

3.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein
(Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an
der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der
Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien sind dabei unter
anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und
der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die
Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.;
139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der
sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat
(BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_452/2019
vom 30. September 2019 E. 6.1).

3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der jahrelangen Delinquenz
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist von einem sehr gewichtigen
öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen (vgl. E. 2.3 des angefochtenen
Urteils). Bezüglich der privaten Interessen hat es erwogen, dass die
Integration des Beschwerdeführers trotz seiner familiären Beziehungen und
seines (lebens-) langen Aufenthalts angesichts der Straffälligkeit und
Schuldenwirtschaft stark getrübt sei. Sein fehlender Sozialhilfebezug und seine
Erwerbstätigkeit bis zur Inhaftierung änderten daran nichts, sondern dürften
erwartet werden. Ihm sei der Kosovo durch Ferienaufenthalte bekannt und er
spreche die albanische Landessprache. Seine dortigen Verwandten könnten ihn bei
der Wiedereingliederung unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund
und könnte sich selbst ohne Unterstützung eine neue Existenz aufbauen (vgl. E.
2.4.1 und 2.4.2 des angefochtenen Urteils). Angesichts der erheblichen
Strafhöhe sei es der Schweizer Ehefrau zumutbar, den Kontakt durch Besuche
aufrechtzuerhalten, soweit sie ihm nicht in den Kosovo folgen wolle. Den
Ehegatten habe bereits bei der Heirat bewusst sein müssen, dass sie die Ehe
aufgrund der Straffälligkeit allenfalls nicht in der Schweiz würden leben
können. Auch der sich noch im Kleinkindalter befindlichen Tochter sei eine
Trennung zumutbar (vgl. E. 2.4.3 des angefochtenen Urteils). Eine mildere
Massnahme als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des
bisherigen Legalverhaltens und der wirkungslosen Androhung des
Bewilligungswiderrufs vom 26. Januar 2015 nicht ersichtlich (E. 2.5 des
angefochtenen Urteils).

3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Interessenabwägung vorbringt, verfängt
nicht.

3.3.1. Unbegründet ist zunächst der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine
Gehörsverletzung begangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.
2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Diesen
Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht. Eine
sachgerechte Anfechtung vor Bundesgericht war denn auch offenkundig möglich.

3.3.2. Was die materielle Beurteilung betrifft, so beschränkt sich der
Beschwerdeführer auf eine stichwortartige Auflistung von Umständen, die seiner
Meinung nach zu seinen Gunsten auszulegen sind. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf sein Wohlverhalten beruft, die positive Beurteilung durch
die Justizvollzugsanstalt, seine Therapie und die Stabilität durch seine
Familie, macht er sinngemäss geltend, er werde nicht mehr delinquieren. Dabei
übersieht er einerseits, dass bei ihm mangels Anwendbarkeit des
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) keine Rückfallgefahr
vorliegen muss, damit die Wegweisung zulässig ist, sondern auch
generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (Urteil 2C_290/
2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.2). Andererseits ist kein Wohlverhalten
ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung vom 17.
März 2016 wieder straffällig geworden ist. Schliesslich ist dem Wohlverhalten
im Strafvollzug bzw. unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens keine
besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E.
4.3.2). Was seine Verwurzelung in der Schweiz betrifft und die dadurch bedingte
soziale Integration, hat die Vorinstanz diesen Umstand nicht verkannt.
Angesichts der rund zehn Jahre andauernden Straffälligkeit des
Beschwerdeführers, seiner Unbelehrbarkeit und des sehr hohen Strafmasses von
3,5 Jahren Freiheitsstrafe ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass ein sehr
grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht und die soziale
Integration und familiären Verhältnisse nicht ausreichen, um das private
Interesse überwiegen zu lassen.

3.3.3. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit eine mildere Massnahme infrage
kommen könnte, nachdem mehrere strafrechtliche Verurteilungen und die damit
einhergehende Warnfunktion sowie die ausdrückliche Androhung des
Bewilligungswiderrufs nicht ausgereicht haben, um den Beschwerdeführer von
weiteren Straftaten abzuhalten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn
der Widerruf wegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgt (Urteile
2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2 am Ende; 2C_994/2015 vom 23. November
2015 E. 2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
erweisen sich folglich als verhältnismässig.

4. 

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Vollzugshindernisse geltend macht,
weil er Opfer eines Mordversuchs gewesen sei, kann vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.2 des angefochtenen
Urteils). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, haben die
kosovarischen Behörden durch das Strafverfahren und die Verurteilung des Täters
zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowohl ihren Schutzwillen als auch
ihre Schutzfähigkeit demonstriert. Dass der Beschwerdeführer die ausgesprochene
Strafe "lächerlich" findet und das Gericht seines Erachtens keine mildernden
Umstände hätte berücksichtigen dürfen, ändert daran nichts. Anzufügen ist, dass
die gesetzliche Mindeststrafe für Mord nach Schweizer Recht (Art. 112 StGB) bei
mildernden Umständen deutlich tiefer liegt und sogar eine geringfügige
Geldstrafe oder Busse infrage kommen (Art. 48a StGB; vgl. HANS WIPRÄCHTIGER/
STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art.
48a StGB).

5. 

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger