Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.941/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_941/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001
Chur,

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur.

Gegenstand

Verkehrssteuer und Gebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, vom 6. November 2019 (A 19 41).

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit Urteil A 19 41 vom 6. November 2019 erkannte das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 4. Abteilung, in Abweisung einer Beschwerde von
A.________, dass dieser dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden den
Betrag von Fr. 307.10 zu entrichten habe. Gleichzeitig hob das
Verwaltungsgericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf und verpflichtete
es A.________, Betreibungskosten in der Höhe von derzeit Fr. 60.70 zu tragen.
Hinsichtlich des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellten Gesuchs
um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege kam das
Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Hauptsache von vornherein als
aussichtslos bezeichnet werden müsse, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

1.2. Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhebt A.________ beim Bundesgericht
sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu schliessen. Bezüglich der
unentgeltlichen Rechtspflege liegen weder Antrag noch Begründung vor.

1.3. Im Anschluss an die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses
ergänzt der Beschwerdeführer seine Eingabe mit einem Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Er dokumentiert sein Gesuch mit einer
Verfügung der Einwohnergemeinde U.________/GR, aus welcher hervorgeht, dass er
ab dem 1. November 2019 Sozialhilfe beziehen kann.

2. 

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht haben Antrag, Begründung und Beweismittel
zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42
Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen und muss sachbezogen sein. Dies
erfordert, dass die beschwerdeführende Partei sich gezielt mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt.

2.2. Rein kantonales oder kommunales Recht überprüft das Bundesgericht, von
hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen, nur daraufhin, ob dessen
Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit.
a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1 S. 112 f.). Bei der Überprüfung stehen
regelmässig die verfassungsmässigen Individualrechte, insbesondere die
Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV), im Vordergrund (BGE 145
II 32 E. 5.1 S. 41; 145 II 70 E. 3.5 S. 77). Dabei herrscht die qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

2.3. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht eine kurze Eingabe,
deren Gehalt sich darauf beschränkt, in einigen wenigen Sätzen das
Unverständnis über den angefochtenen Entscheid auszudrücken (vorne E. 1.2). Er
wirft dem Strassenverkehrsamt vor, den Fall "jahrelang" unbearbeitet gelassen
zu haben, räumt dann aber ein, dass es sich um zwei Jahre gehandelt habe. Er
macht geltend, er habe das Einzelunternehmen mit allen Aktiven und
Verbindlichkeiten an eine juristische Person verkauft. Das Strassenverkehrsamt
habe sein "konkludentes Einverständnis" erteilt und müsse sich entsprechend nun
an die juristische Person halten. Die näheren Umstände bleiben unerwähnt, wobei
der Eingabe ohnehin keine Vorbringen zu entnehmen sind, mit welchen der
Beschwerdeführer der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und
Begründungspflicht genügen könnte.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es
ist darauf nicht einzutreten. Dies hat mit einzelrichterlichem Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG).

3. 

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

3.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als
aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen.
Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert,
wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege entschieden wird.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

2.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

2.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher