Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.93/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_93/2019

Verfügung vom 13. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt und/oder Sandra Blumer,
Rechtsanwältin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Graubünden 2003 und 2004, direkte
Bundessteuer 2003,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer,

vom 10. Dezember 2018 (A 18 61).

Nach Einsicht

in das gegenüber A.________ am 21. November 2018 ergangene Bundesgerichtsurteil
2C_505/2017, das die Sache für Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden zurückwies,

in das Urteil vom 10. Dezember 2018, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden A.________ Gerichtskosten auferlegt hat,

in das Gesuch vom 22. Januar 2019, mit dem A.________ um die Revision des
Bundesgerichtsurteils 2C_505/2017 ersucht (Verfahren 2F_2/2019),

in die von A.________ ebenfalls am 22. Januar 2019 erhobene vorliegende
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2018, mit der er beantragt, das
besagte Urteil aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gerichtskosten
sowie der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, während das
Verfahren bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch 2F_2/2019 zu sistieren
sei,

in das Bundesgerichtsurteil vom 11. März 2019, welches das Revisionsgesuch 2F_2
/2019 vom 22. Januar 2019 abweist,

in den Umstand, dass das vorliegende Verfahren sich im Falle einer Abweisung
des Revisionsgesuchs im Verfahren 2F_2/2019 als gegenstandslos erweist und
abzuschreiben ist,

in Erwägung,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet
(Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei
auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

 verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter