Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.934/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://12-11-2019-2C_934-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1767 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_934/2019

Urteil vom 12. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer,

vom 27. September 2019 (WBE.2019.255).

Erwägungen:

1.

A.________ (geb. 1974) ist Bürgerin von Bosnien/Herzegowina. Sie reichte am 25.
Juli 2019 gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 des
Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein (Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung). Dieses trat am 27. September 2019
darauf nicht ein, weil A.________ den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nicht
rechtzeitig geleistet hatte. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Postaufgabe)
gelangt A.________ an das Bundesgericht mit dem Antrag, "so zu entscheiden",
dass sie sich zu ihrem Fall "äussern dürfe".

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG [SR 173.110]).
Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl BGE 134 II 244 E. 2.1
- 2.3).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene
Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht verletzen würde (Art. 95 BGG).
Die Vorinstanz hat ihr (wiederholt) Gelegenheit gegeben, um den eingeforderten
Kostenvorschuss zu leisten, was sie nicht getan hat. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau hat die Beschwerdeführerin auch darauf aufmerksam gemacht, dass
es auf die Eingabe nicht eintreten würde, sollte der Kostenvorschuss nicht
innerhalb der Nachfrist geleistet werden. Die Eingabe, worin die
Beschwerdeführerin - ohne weitere Begründung - lediglich darum ersucht, sich
noch zur Sache äussern zu können, enthält offensichtlich keine rechtsgenügende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten,
nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen und eine Verbesserung der
Eingabe nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar