Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.932/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_932/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner,

B.A.________

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 2. Oktober 2019 (SB.2019.00061, 00062).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) führt vor dem
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich zurzeit Verfahren betreffend die direkte
Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,
Steuerperiode 2013. In den beiden Verfahren hatte er um die Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) ersucht, was die
Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 7. Juni 2019 abwies.

1.2.

1.2.1. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, dessen 2. Abteilung die Beschwerde mit Entscheid SB.2019.00061
/ SB.2019.00062 vom 2. Oktober 2019 abwies. In Bezug auf die sinngemäss
beantragte unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wies dieses das Gesuch ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht erkannte im
wesentlichen, dass der Steuerpflichtige auf dem von ihm unterzeichneten und
eingereichten Formular "Nachweis Mittellosigkeit" einen Nettoverdienst von Fr.
0.-- und Schulden von Fr. 4'326'625.-- ausgewiesen, aber nicht sämtliche
Einkommensbestandteile deklariert habe. In der Scheidungskonvention vom 20. Mai
2019 habe er sein monatliches Nettoeinkommen mit Fr. 2'370.-- (AHV-Rente) und
seine Schulden mit ca. Fr. 1'000'000.-- beziffert. Folglich habe er im Formular
"Nachweis Mittellosigkeit" seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
unvollständig und widersprüchlich dargelegt. Schon aus diesem Grund sei ihm das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege abzusprechen (angefochtener Entscheid E.
2.2).

1.2.2. Weiter lege der Steuerpflichtige zwar die Scheidungskonvention vom 20.
Mai 2019 vor, ohne aber darzutun, dass er rechtskräftig von seiner "in ungleich
besseren finanziellen Verhältnissen" lebenden Ehefrau geschieden sei. Daher sei
auch weiterhin nicht belegt, dass die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159
Abs. 3 und Art. 163 ZGB entfallen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3).

1.2.3. Schliesslich scheitere die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
ohnehin daran, dass in der Sache offensichtliche Aussichtslosigkeit bestehe.
Die vom Steuerpflichtigen beanspruchten Korrekturen in der Steuerperiode 2013
hätten bereits Gegenstand früherer, rechtskräftig entschiedener Steuerperioden
gebildet. Auch wenn die Verhältnisse in jeder Steuerperiode neu zu beurteilen
seien, beschränkten die Ausführungen des Steuerpflichtigen sich auf die
Wiederholung früher vorgebrachter Argumente (angefochtener Entscheid E. 2.4).

1.3. Mit Eingabe vom 5. November 2019 (Poststempel: 6. November 2019) erhebt
der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei ungültig zu
erklären und das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR
173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem
Schriftenwechsel, abgesehen.

2.

2.1. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht
nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid verfassungsrechtlich haltbar auf §
115 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1)
und die entsprechende kantonale Verordnung zur direkten Bundessteuer, jeweils
in Verbindung mit § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich)
vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Mithin unterliegt der Steuerpflichtige der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit.

2.3.

2.3.1. Zur Frage der Mittellosigkeit (vorne E. 1.2.1) bringt der
Steuerpflichtige hauptsächlich nur vor, die Scheidung sei am 30. Juli 2019
ausgesprochen worden; die Verhältnisse hätten sich entsprechend verändert. Er
lebe zurzeit noch bei seiner abgeschiedenen Ehefrau in deren Wohnung,
beabsichtige aber, auf Ende Januar 2020 auszuziehen. Gegenwärtig beziehe er
"noch keine Sozialhilfe". Das Steueramt des Kantons Zürich habe im übrigen am
7. Oktober 2019 selber festgehalten, dass er, der Steuerpflichtige, deutlich
überschuldet und zahlungsunfähig sei. Dies alles habe die Vorinstanz
missachtet.

2.3.2. Dem Steuerpflichtigen ist folgendes entgegenzuhalten: Gemäss § 52 Abs. 2
VRG/ZH sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht, wenn dieses
- wie hier - als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, nur insoweit
zulässig, als dies durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.
Alsdann enthält § 153 Abs. 3 StG/ZH, der die Kognition des Verwaltungsgerichts
im steuerlichen Beschwerdeverfahren regelt, keine eigenen novenrechtlichen
Bestimmungen, womit es bei § 52 Abs. 2 VRG/ZH bleibt (zum Ganzen Urteil 2C_817/
2014 vom 25. August 2015 E. 5.2). Der Steuerpflichtige rügt nicht oder
jedenfalls nicht rechtsgenüglich, dass die Vorinstanz § 52 Abs. 2 VRG/ZH
verfassungsrechtlich unhaltbar angewendet oder ausgelegt hätte. Falls der
Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt vorgebracht haben
sollte, die Scheidung sei am 30. Juli 2019 ausgesprochen worden, hätte es sich
damit - vor dem Hintergrund der unterinstanzlichen Verfügung vom 7. Juni 2019
(vorne E. 1.1) - um ein unzulässiges echtes Novum gehandelt, das die Vorinstanz
nicht zu beachten hatte.

2.3.3. Die angebliche Verfügung des Steueramts vom 7. Oktober 2019 ist sodann
nach dem 2. Oktober 2019 (angefochtener Entscheid) ergangen, weshalb es sich im
bundesgerichtlichen Verfahren um ein unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99
Abs. 1 BGG; Urteil 5A_977/2018 vom 22. August 2019 E. 3, zur Publ. vorgesehen).
Entsprechend drängte sich die Überlegung auf, dass die eheliche
Beistandspflicht noch greife (zur provisio ad litem : BGE 142 III 36 E. 2.3 S.
39). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insofern nicht zu beanstanden (vorne
E. 1.2.2), zumal die Vorinstanz festgehalten hatte, der Steuerpflichtige sei
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nur unvollständig und teils
widersprüchlich nachgekommen. Mangels einer hinreichenden Rüge ist dies für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

2.4 Zur Frage der Aussichtslosigkeit (vorne E. 1.2.3) lässt es der
Steuerpflichtige damit bewenden, aus früheren Rechtsschriften zu zitieren, ohne
ansatzweise auf die vorinstanzlichen Überlegungen einzugehen.

2.5 Mit Blick auf den kantonalrechtlichen Charakter der Angelegenheit hätte der
Steuerpflichtige den aus Art. 106 Abs. 2 BGG fliessenden Voraussetzungen zu
genügen gehabt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde
vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt
werden (Urteil 2D_59/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2.2), sind die gesetzlichen
Anforderungen klarerweise nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Sollte der Steuerpflichtige für das
bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege, gestellt haben, würde dieses dadurch
gegenstandslos (BGE 144 V 120 E. 5 S. 126). Dem Kanton Zürich, der in seinem
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher