Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.931/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_931/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG,

Bundesamt für Kommunikation,

Gegenstand

Radioempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 1. Oktober 2019 (A-4299/2019).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: der Gebührenpflichtige) gelangte am 23. August
2019 mit Beschwerde betreffend die Radioemp-fangsgebühr an das
Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenver-fügung A 4299/2019 vom 26. August
2019 forderte dieses den Gebührenpflichtigen auf, bis zum 16. September 2019
einen Kosten-vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung des
Nicht-eintretens im Unterlassungsfall. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 27.
September 2019 an das Bundesgericht beantragte der Gebühren-pflichtige unter
Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse, auf die Bezahlung des
Kostenvorschusses sei zu verzichten; für das vor-liegende Verfahren solle ihm
das Recht zur unentgeltlichen Rechts-pflege erteilt werden. Das Bundesgericht
qualifizierte die Eingabe als Gesuch um Kostenbefreiung im Verfahren vor dem
Bundesver-waltungsgericht und damit vorab um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vor jener Instanz. Mit Urteil 2C_817/2019 vom 30. September 2019
trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies es die Eingabe
vom 27. September 2019 im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Versand des Urteils erfolgte am 10. Oktober 2019.

1.2. Mit Entscheid A-4299/2019 vom 1. Oktober 2019 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 23. August 2019 nicht ein. Es
begründete dies damit, dass der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist
nicht geleistet worden sei, weshalb auf die Sa-che androhungsgemäss nicht
einzutreten sei. Von Verfahrenskosten sah das Bundesverwaltungsgericht ab.

1.3. Am 18. Oktober 2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
an den Gebührenpflichtigen und teilte diesem mit, erst nach Erlass des
Entscheids vom 1. Oktober 2019 erfahren zu haben, dass der Gebührenpflichtige
ans Bundesgericht gelangt sei. Der Nichteintretensentscheid vom 1. Oktober 2019
lasse sich von Amtes wegen nicht aufheben und in Wiedererwägung ziehen.
Unpräjudiziell hielt das Bundesverwaltungsgericht aber fest, dass selbst unter
Berück-sichtigung der Eingabe vom 27. September 2019 (Gesuch um
Kosten-befreiung) auf die Beschwerde vom 23. August 2019 nicht einzutreten
gewesen wäre. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unent-geltlichen
Rechtspflege sei zum einen erst nach Ablauf der Zahlungs-frist (16. September
2019) gestellt worden, zum anderen hätte sich die Beschwerdesache
voraussichtlich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch auch aus diesem
Grund abzuweisen gewesen wäre.

1.4. Mit Eingabe vom 5. November 2019 (Poststempel: 6. November 2019) erhebt
der Gebührenpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, das Urteil A-4299/2019 vom 1. Oktober
2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Sache an die Hand zu
nehmen und ihm zudem das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Gebührenpflichtige auch für das
bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR
173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem
Schriftenwechsel, abgesehen.

2. 

2.1. Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kommt
aufschiebende Wirkung nur zu, soweit der Instruktionsrichter von Amtes wegen
oder auf Antrag einer Partei eine solche anordnet (Art. 103 Abs. 3 BGG). Das
Bundesgericht qualifizierte die Eingabe vom 27. September 2019 ohnehin als
Gesuch um Kostenbefreiung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und
damit vorab um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor jener Instanz
(Urteil 2C_817/2019 vom 30. September 2019; vorne E. 1.1). Damit lief die mit
Zwischenverfügung A-4299/2019 vom 26. August 2019 angesetzte Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- ununterbrochen weiter und endete am 16.
September 2019, wenngleich der Gebührenpflichtige seiner Eingabe vom 27.
September 2019 möglicherweise den Charakter einer Beschwerde beigemessen hatte.

2.2. Streitig und zu prüfen kann demnach einzig sein, ob die Vorin-stanz in
ihrem Endentscheid vom 1. Oktober 2019 bundesrechts-konform und willkürfrei
festgestellt habe, der Kostenvorschuss sei innert Frist nicht eingelangt,
weshalb auf die Sache nicht einzutreten sei. Der Gebührenpflichtige bestreitet
nicht, dass die Zahlungsfrist ungenutzt verstrichen sei und dass ihm für diesen
Fall das Nicht-eintreten angedroht worden sei. Er macht vielmehr geltend, im
vorinstanzlichen Verfahren wäre ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege
zu gewähren und daher - trotz ausgebliebenen Kosten-vorschusses - auch
materiell auf die Sache einzutreten gewesen.

2.3. Der Gebührenpflichtige hatte seine Beschwerde vom 23. August 2019
eingereicht, ohne begleitend ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Er tat dies erst mit seinem Gesuch vom
27. September 2019, das er überdies bei einer unzuständigen Behörde eingereicht
hat. Daraus darf ihm kein Rechts-nachteil entstehen. Es ist daher zu prüfen,
wie die Vorinstanz zu entscheiden gehabt hätte, wenn ihr das Gesuch vom 27.
September 2019 schon vor dem 1. Oktober 2019 zugekommen wäre.

2.4. Die unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich jederzeit be-antragt
werden. Erfolgt das Gesuch vor Ablauf der angesetzten Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses, so ist dies als Gesuch um Wiedererwägung hinsichtlich des
verfügten Kostenvorschusses zu verstehen (MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, VwVG,
Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 65 VwVG). Wird es hingegen nach Ablauf
der angesetzten Fristeingereicht, kann die Frist zwangsläufig nicht mehr
gewahrt werden (Urteil 2C_535/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2.1) und könnte sich
das Gesuch einzig noch auf künftige Verfahrenskosten auswirken. Den
Rechtsnachteil, dass die Vorschusspflicht ungenutzt verstrichen ist, vermag ein
verspätetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu heilen.

2.5. Der Gebührenpflichtige bringt nichts vor, was den streitbetroffenen
Nichteintretensentscheid A-4299/2019 vom 1. Oktober 2019 als
ver-fassungsrechtlich unhaltbar oder bundesrechtswidrig darstellen kön-nte.
Seine Ausführungen bleiben an der Oberfläche und genügen den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217). Nichts daran ändert der
Umstand, dass die Vorinstanz eher vorschnell gehandelt, den gewöhnlichen Lauf
der Briefpost ausser Acht gelassen und ihren Nichteintretensentscheid getroffen
hat, noch ehe das Bundesgericht eine etwaige aufschiebende Wirkung hätte
an-ordnen können. Die Beschwerde enthält so oder anders offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wodurch das für das bundesgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege ge-genstandslos wird (BGE 144 V 120 E. 5 S. 126). Der Serafe AG
und dem BAKOM, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesver-waltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher