Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.929/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_929/2019, 2C_930/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Jung,

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Steuergericht,

Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal,

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Einwohnergemeinde U.________.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Basel-Landschaft, Steuerperioden 2013 und 2014,

Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. August 2019 (810 19 13 und 810 19
14).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Eheleute A.________ und B.________ leben in U.________/ BL. A.________
ist Aktionär (Beteiligung 45%) und einzelzeichnungsberechtigter Präsident des
Verwaltungsrats der C.________ AG und zugleich Inhaber der Einzelfirma
A.________, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. Seit Jahren ist die
C.________ AG die einzige Auftraggeberin der Einzelfirma. Mit Revisionsbericht
vom 11. Juli 2017 kam die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
(nachfolgend Steuerverwaltung) zum Schluss, dass A.________ bei der C.________
AG angestellt sei und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Überdies
stellte die Steuerverwaltung verdeckte Gewinnausschüttungen fest. In der
Buchhaltung der C.________ AG seien angebliche Projektkosten von Dritten ohne
Belege bzw. unvollständig verbucht und gleichzeitig dem Aktionärskontokorrent
von A.________ gutgeschrieben worden.

A.b. Mit Veranlagungsverfügungen vom 24. August 2017 zur direkten Bundessteuer
und zu den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2013 und 2014 wurde
A.________ jeweils ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
180'000.-- aufgerechnet. Zugleich wurde für die Steuerperiode 2013 das vom
Pflichtigen deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
141'120.-- gestrichen und es wurden Erträge aus qualifizierter Beteiligung von
Fr. 75'027.-- aufgerechnet (bei der direkten Bundessteuer Fr. 45'016.--
(Teilbesteuerung 60% von Fr. 75'027.--)). Für die Steuerperiode 2014 wurde das
deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 105'503.--
gestrichen und es wurden Erträge aus qualifizierter Beteiligung in der Höhe von
Fr. 81'677.-- aufgerechnet (bei der direkten Bundessteuer Fr. 49'006.--
(Teilbesteuerung 60% von Fr. 81'677.--)).

B.

Gegen die entsprechenden Veranlagungen erhoben die Eheleute erfolglos
Einsprache bei der Steuerverwaltung (Einspracheentscheide je vom 14. Februar
2018). Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen das Steuer- und
Enteignungsgericht je mit Entscheiden vom 7. September 2018 und das
Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, je mit Entscheiden
vom 28. August 2019 ab.

C.

Mit zwei Eingaben vom 6. November 2019 erheben A.________ (nachfolgend
Beschwerdeführer) und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, die angefochtenen
Urteile seien aufzuheben. Die Aufrechnungen des Einkommens aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 180'000.-- im Jahr 2013 und im Jahr 2014 seien
aufzuheben und es sei ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
141'120.-- im Jahr 2013 und Fr. 105'303.-- im Jahr 2014 festzusetzen. Weiter
seien die Aufrechnungen der Erträge aus qualifizierter Beteiligung von Fr.
75'027.-- im Jahr 2013 und Fr. 81'677.-- im Jahr 2014 aufzuheben. Betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern seien zudem die Aufrechnungen der
Privatschulden von Fr. 596'137.-- im Jahr 2013 und Fr. 611'016.-- im Jahr 2014
aufzuheben und die Geschäftsschulden im Jahr 2013 auf Fr. 606'137.-- und im
Jahr 2014 auf Fr. 612'974.-- festzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurden die kantonalen Vorakten
beigezogen. Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die angefochtenen Entscheide betreffen einerseits die Staats- und
Gemeindesteuern 2013 und 2014 des Kantons Basel-Landschaft, andererseits die
direkte Bundessteuer 2013 und 2014. Beide Urteile betreffen denselben
Sachverhalt und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich
daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil
zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art 24 BZP (SR 273); BGE 131 V 461 E. 1.2
S. 465; Urteile 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 2.1; 2C_95/2013 vom 21.
August 2013 E. 1.2).

1.2. Die Beschwerden richten sich gegen zwei (End-) Entscheide einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
sind grundsätzlich erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)). Bezüglich der Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerperioden 2013 und 2014 beantragen die
Beschwerdeführer jedoch erstmals vor Bundesgericht die Aufhebung von
Privatschulden bei gleichzeitiger Festsetzung von Geschäftsschulden. Da der
Streitgegenstand vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen
Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder
geändert (aliud) werden kann, handelt es sich hierbei um eine unzulässige
Ausdehnung des Streitgegenstand, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht
einzutreten ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Auf die
übrigen form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichten Beschwerdeanträge ist einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 I 177 E. 2 S. 180). Dies trifft auch auf
das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben
Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden
einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder gar keine Anwendung findet
(Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt die Kognition
sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des
Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Verletzung kantonalen Gesetzesrechts ist einer
Überprüfung durch das Bundesgericht im Grundsatz nicht zugänglich (Art. 95 BGG
e contrario; vgl. BGE 145 I 25 E. 1.3 S. 30 f.). Hinsichtlich der angeblichen
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der
Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). Diese verlangt, dass in der
Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte
verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2.
S. 254).

1.4.

1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1 S. 31). Die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge
hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG
und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5. S. 232). "Offensichtlich unrichtig"
ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.).
Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E.
3 S. 112). Diese erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
265 f.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Eine entsprechende
Sachverhaltsrüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52
f.; vorne E. 1.3).

1.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
die damit verbundene Sachverhaltsfeststellung in zweierlei Hinsicht. Die
Vorinstanz sei einerseits aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV) davon
ausgegangen, dass er aufgrund seiner Position als Managing Partner der
C.________ AG bei dieser mit einem 100%-Arbeitspensum als Arbeitnehmer
angestellt sei. Andererseits sei es ebenfalls willkürlich, wenn ihm die
Vorinstanz lediglich aufgrund von wenigen schwachen Indizien unterstelle, dass
er an einer Geschäftsadresse der C.________ AG in V.________/BL einen festen
Büroarbeitsplatz habe.

1.4.3. Beide Sachverhaltsrügen sind unbegründet, weshalb auf den
vorinstanzlichen Sachverhalt abgestellt werden kann (vorne E 1.4.1). Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellt die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid kein Anstellungsverhältnis in einem
100%-Pensum als Managing Partner der C.________ AG. Vielmehr nimmt die
Vorinstanz aufgrund des allgemeinen Stellenprofils eines Managing Partner bzw.
Geschäftsführers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung lediglich an, dass es wenig
glaubhaft sei, dass diese Tätigkeit in einem Auftragsverhältnis vergeben werde.
Zudem lasse das allgemeine Aufgabenprofils eines Managing Partners vermuten,
dass die Ausführung dieser Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht ein Vollzeitpensum
beanspruche. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich
haltbar (Art. 9 BV), zumal der Beschwerdeführer nur rügt, dass die Vorinstanz
aktenwidrig von einem Anstellungsverhältnis ausgegangen sei, was nach dem
Dargelegten gerade nicht der Fall ist.

1.4.4. Gleiches gilt für die Rüge, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus,
der Beschwerdeführer besitze an der Geschäftsadresse der C.________ AG in
V.________/BL einen festen Büroarbeitsplatz. Auch hier erwägt die Vorinstanz im
Rahmen ihrer umfassenden Beweiswürdigung einzig, dass die auf einzelnen
Rechnungen und Schreibblöcken der C.________ AG aufgedruckte Geschäftsadresse
in V.________/BL im Gesamtzusammenhang als starkes Indiz dafür gewertet werden
könne, dass der in dieser Region wohnhafte Beschwerdeführer seine Aktivitäten
für die C.________ AG in deren Räumlichkeiten ausübe. Diese Würdigung ist nicht
unhaltbar, ebenso wenig die daraus gezogene Folgerung, das Element eines fest
zugewiesenen Arbeitsplatzes sei erfüllt.

 II. Direkte Bundessteuer  

2.

2.1. Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers als Managing Partner der C.________ AG als selbständige (Art.
18 Abs. 1 DBG) oder unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG) zu
qualifizieren ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Feststellung von
Indizien, die für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
sprechen, eine Tatfrage darstellt, die das Bundesgericht nur mit
eingeschränkter Kognition prüft (vorne E. 1.4.1). Gleich verhält es sich mit
der eigentlichen Beweiswürdigung. Keine Kognitionsbeschränkung besteht hingegen
hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine
unselbständige Erwerbstätigkeit handelt.

2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob
im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht
aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die
zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die
steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein
(BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; Urteil 2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 2.2). Als
unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem
Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht
abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1
S. 163; Urteile 2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 2.2). Im Gegensatz dazu
gelten diejenigen natürlichen Personen als selbständig erwerbend im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 DBG, die einer Tätigkeit nachgehen, mit der sie auf eigenes
Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von
ihnen frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt-
oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die
Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger,
wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE
125 II 113 E. 5b S. 120 [direkte Bundessteuer]; 138 II 251 E. 2.4.2 S. 256 f.
[Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 S. 252 f. [AHV]).

2.3. Die verschiedenen Gesichtspunkte der selbständigen und unselbständigen
Erwerbstätigkeit abschliessend zu umschreiben, erweist sich als problematisch.
Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist deshalb stets nach den
gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Gesichtspunkte
dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in
unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2 S. 257 f.; 125
II 113 E. 5b S. 120 f.; Urteile 2C_42/2015 vom 10. September 2015 E. 2.1;
2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 2.2).

3.

3.1. Hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft von A.________ ist die Vorinstanz
aufgrund von mehreren festgestellten Indizien davon ausgegangen, dass dieser
seine Tätigkeit als Managing Partner der C.________ AG nur scheinbar als
Selbständigerwerbender im Auftragsverhältnis ausführe. Vielmehr lägen genügend
Hinweise für das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses vor. Insbesondere
seien aufgrund der festgestellten Sachverhaltsindizien sämtliche Merkmale des
arbeitsrechtlichen Begriffs der Scheinselbständigkeit erfüllt. Insgesamt sei
die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Managing Partner deshalb
steuerrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

3.1.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art.
105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), dass die C.________ AG seit Jahren die einzige
Auftraggeberin der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers sei und dieser
somit auf Dauer und im Wesentlichen ausschliesslich für die gleiche
Autraggeberin tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei zudem zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Managing Partner bzw.
Geschäftsführer der C.________ AG die Aufträge selber erteilen könne. Mithin
seien also Auftraggeber und Auftragnehmer dieselbe Person, weshalb für die
Einzelunternehmung kein unternehmerisches Risiko bestehe, dass das behauptete
Mandat als Managing Partner gekündigt werden könnte. All dies spreche bereits
gegen das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen der C.________ AG und
der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers (E. 3.4.1 des angefochtenen
Entscheids).

3.1.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass auch das allgemeine Aufgabenprofil
eines Managing Partners gegen die Annahme eines Auftragsverhältnisses spreche.
Ein Managing Partner nehme gemäss einschlägiger betriebswirtschaftlicher
Fachliteratur in einer Unternehmung strategische Führungsaufgaben auf oberster
Ebene und in verschiedenen Unternehmensbereichen wahr und trage somit die
betriebswirtschaftliche Verantwortung für den Betriebserfolg. Vor diesem
Hintergrund sei es wenig glaubhaft und wirke konstruiert, wenn der
Beschwerdeführer behaupte, er führe diese Tätigkeit lediglich im
Auftragsverhältnis aus. Im Übrigen sei aufgrund des Aufgabenprofils eines
Managing Partners weiter davon auszugehen, dass die Ausführung dieser Tätigkeit
in zeitlicher Hinsicht ein Vollzeitpensum beanspruche und daher wenig bis gar
keine Zeit bleibe, für die Einzelunternehmung nebenbei noch andere Mandate zu
führen oder anzunehmen (E. 3.4.2 des angefochtenen Entscheids).

3.1.3. Gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 105
Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) hat die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers
sodann weder einen Eintrag im Telefonbuch noch eine eigene Hompage. Die
Vorinstanz schliesst daraus, dass die Einzelunternehmung über keinen
Aussenauftritt verfüge und deshalb am Markt nicht aktiv in Erscheinung trete,
da sie für potentielle Auftraggeber gar nicht ersichtlich sei. Eine
selbständige Erwerbstätigkeit setze zwar nicht zwingend einen Aussenauftritt am
Markt voraus, indes könne der fehlende Marktauftritt im Rahmen der
Gesamtbeurteilung dennoch als Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit
gewertet werden (E. 3.4.3 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz führt
weiter aus, dass auf mehreren Rechnungen und Schreibblöcken der C.________ AG
eine Adresse in V.________/BL angegeben sei, was als Indiz für das
Vorhandensein eigener Büroräume in V.________/BL hindeute. Dies spreche
wiederum dafür, dass der in der Gegend V.________/BL wohnhafte
Beschewerdeführer seine Tätigkeiten für die C.________ AG nicht wie behauptet
in frei gewählter Organisation, sondern in deren dortigen Büroräumlichkeiten
ausübe. Diese Annahme der Vorinstanz wird zusätzlich durch das Urteil 2C_384/
2019 vom 18. November 2019 gestützt, in welchem das Bundesgericht entschieden
hat, dass die C.________ AG im Kanton Zug nur ein Schein- bzw.
Briefkastendomizil habe, sich deren tatsächliche Verwaltung indes im Kanton
Basel-Landschaft in den Regionen V.________/BL und W.________/BL befinde.

3.2. Nach umfassender Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien hat die
Vorinstanz unter korrekter Wiedergabe der einschlägigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Managing Partner der C.________ AG als unselbständige
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG zu qualifizieren sei.

4.

Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers erweist sich diese Einschätzung ohne
Weiteres als bundesrechtskonform:

4.1. Unbehelflich ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe für die Begründung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG zu Unrecht nebst den steuerrechtlichen auch auf die
sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Qualifikationen zurückgegriffen.
Praxisgemäss gilt der Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der
unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich
gleich zu verstehen sind und im Sinne einer harmonisierenden Rechtsanwendung
nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um
der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen ist
eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu
vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297
E. 2.3 S. 302; Urteil 2C_603/2014 vom 21. August 2015 E. 3.4.6). Im Weiteren
ist ein Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR der Ausgangspunkt einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 DBG. Da der Begriff der
unselbständigen Erwerbstätigkeit im DBG selber nicht näher umschrieben ist, ist
es deshalb angezeigt, für die Begriffsdefinition auch auf die Terminologien des
Arbeitsrechts zurückzugreifen (BRUNO KNÜSEL/CLAUDIA SUTER, in: Zweifel/ Beusch
(Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 17 DBG). Vor diesem
Hintergrund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden, sich
für die Begründung der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
vorliegend ergänzend auch auf die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die einschlägige Fachliteratur in
diesen Rechtsgebieten zu beziehen.

4.2. Unbegründet ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit
als Managing Partner sei mit einem unternehmerischen Risiko verbunden, da er
nur Minderheitsaktionär sei (45% Beteiligung), weshalb die übrigen Aktionäre
zusammen mit dem zweiten einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der
C.________ AG das Auftragsverhältnis jederzeit kündigen könnten. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, ist diese Argumentation lediglich theoretischer
Natur, da sich der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsratspräsident der C.________ AG den Auftrag im Anschluss ebenso gut
wieder selber erteilen könnte. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seit
mehreren Jahren ausschliesslich für eine Auftraggeberin tätig ist (vorne E.
3.1.1). Sein wirtschaftliches Risiko ist somit wie bei einem angestellten
Arbeitnehmer alleine von der eigenen Arbeitsleistung abhängig, die er für die
C.________ AG erbringt. Weitere für eine selbständige Erwerbstätigkeit typisch
zu tragende wirtschaftliche Risiken wie z.B. ein Verlust- oder Inkassorisiko
sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Beim Dahinfallen
des "Auftragsverhältnisses" wäre der Beschwerdeführer somit in der gleichen
Situation wie ein Arbeitnehmer bei einem Stellenverlust. Ein für eine
selbständige Erwerbstätigkeit typisches unternehmerisches Risiko liegt somit
nicht vor (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.; Urteil 9C_141/2008 vom 5. August
2008 E. 3.1; je mit Hinweisen; vorne E. 2.2).

4.3. Auch die weiteren Rügen im Zusammenhang mit der Qualifikation der
Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers sind nicht zu hören. Der
Beschwerdeführer versucht sämtliche vorinstanzlich festgestellten Indizien, die
auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17
Abs. 1 DBG deuten (vorne E. 3.1.1 ff.), in ein anderes Licht zu rücken, indem
er für jedes Einzelindiz eine alternative Lesart präsentiert. Soweit sich seine
Ausführungen dabei darin erschöpfen, seine eigene Interpretation der Rechtslage
wiederzugeben und die vorinstanzliche Indizienwürdigung zu kritisieren, ohne
dabei gleichzeitig die rechtliche Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen
oder aufzuzeigen, inwiefern diese Bundes (verfassungs) recht verletzt haben
soll, genügen seine Vorbringen den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Gleiches gilt hinsichtlich
der Vorbringen, die sich darauf beschränken, die bereits vor der Vorinstanz
erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne sich dabei konkret mit den
entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen.

4.4. Mit den übrigen Einzelbestreitungen gelingt es dem Beschwerdeführer zwar,
einzelne Indizien zu relativieren. Es ist ihm beispielsweise zuzustimmen, dass
Verträge zwischen einem Aktionär und der Aktiengesellschaft ein
Auftragsverhältnis nicht per se ausschliessen. Ebenfalls richtig ist, dass der
Umstand, dass die C.________ AG über keinen eigenen Marktauftritt verfügt, dem
steuerrechtlichen Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18
Abs. 1 DBG isoliert betrachtet nicht entgegensteht. Mit diesen einzelnen Rügen
verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Vorinstanz erst aufgrund einer
umfassenden Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsindizien zur rechtlichen
Schlussfolgerung gelangt ist, dass seine Tätigkeit als Managing Partner der
C.________ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG zu
qualifizieren ist. Diese Schlussfolgerung vermag der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht, trotz teilweise berechtigter Einzeleinwände, nicht zu
widerlegen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihm die
Geldbeträge, die er von der C.________ AG in den Jahren 2013 und 2014 auf sein
Aktionärskonto ausbezahlt erhalten habe, zu Unrecht als geldwerte Leistungen im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG als Einkommen aufgerechnet.

5.2. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) hat der Beschwerdeführer im
Jahr 2013 geldwerte Leistungen im Umfang von Fr. 75'027.-- und im Jahr 2014 im
Umfang von Fr. 81'667.-- auf sein Aktionärskonto ausbezahlt erhalten, die bei
der C.________ AG als Projektkosten Dritter verbucht wurden. Für die erhaltene
Geldleistung im Jahr 2013 konnte der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen
der Vorinstanz keinerlei Belege vorweisen, die seine Behauptung belegen würde,
er habe die Zahlungen als Beauftragter der C.________ AG für die Bezahlung von
Rechnungen im Zusammenhang mit einem Projekt in Russland erhalten. Für die
erhaltene Geldleistung im Jahr 2014 konnte er zwar eine Quittung vorweisen, die
den Erhalt der Bezahlung bestätigen soll, diese war jedoch von den empfangenden
Privatpersonen nicht unterschrieben und war weder mit einem Datum noch mit den
genauen Adressangaben der Zahlungsempfänger versehen (E. 4.4 des angefochtenen
Entscheids). Mangels rechtsgenüglichem Nachweis der behaupteten
Zahlungsverwendung ist die Vorinstanz unter korrekter Berücksichtigung der
einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es
sich bei den Zahlungen um geldwerte Leistungen (Art. 17 Abs. 1 DBG) der
C.________ AG an den Beschwerdeführer als deren Aktionär handle.

5.3. In der steuerrechtlichen Praxis ist der Nachweis einer bestimmten Tatsache
oder einer bestimmten Erklärung hauptsächlich durch die Vorlage einer Urkunde
zu erbringen. Nur unter seltenen Umständen wird der Beweis auf andere Weise
angetreten werden können (Urteile 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 3.4; 2C_678
/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.7). Nachdem der Beschwerdeführer weder im
vorinstanzlichen, noch im bundesgerichtlichen Verfahren Beweismittel vorlegt
(beispielsweise korrekte Quittungen oder zumindest eine irgendwie gelagerte
zahlungsbestätigende Brief- oder E-Mailkorrespondenz), die näheren Aufschluss
über die von ihm behaupteten Zahlungsverwendungen geben würde, ist es
bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit
den genannten Zahlungen von geldwerten Leistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1
DBG an den Aktionär ausgegangen ist. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen
betreffend die Qualifikation des Begriffs der geldwerten Leistung wird auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welche die
bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergeben (E. 4.2 f. des
angefochtenen Entscheids).

6.

Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich der direkten Bundessteuer als
unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu
bestätigen.

III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft

7.

7.1. Die für die Begriffe der selbständigen und unselbständigen
Erwerbstätigkeit massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen entsprechen
sinngemäss jenen des StHG (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StHG und § 24 Abs. 1
lit. a und lit. b des Gesetztes über die Staats- und Gemeindesteuern des
Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (StG/BL; SGS 331)). Gleiches gilt
für die Umschreibung des Begriffs der geldwerten Leistung aus Beteiligungen
aller Art (Art. 7 Abs. 1 StHG und § 24 Abs. 1 lit. e StG/BL). Damit kann in
allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Ausgeführte verwiesen werden
(BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.; Urteil 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 4.1).

7.2. Die Beschwerde ist damit auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern
des Kantons Basel-Landschaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne
E. 1.2).

IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

8.

Die Beschwerdeführenden haben aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und zwar zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem
Kanton Basel-Landschaft, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 2C_929/2019 und 2C_930/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 und 2014 (2C_930/2019)
wird abgewiesen.

3. 

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Basel-Landschaft 2013 und 2014 (2C_929/2019) wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.-- werden zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn