Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.928/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_928/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Meyer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältinnen

Dina Raewel und/oder Midori Handschin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. September 2019
(VB.2019.00303).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geboren 1972) ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste
im Jahr 1998 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner schweizerischen Ehefrau. Am 7. Oktober 2003 erteilte ihm
das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung. Die
kinderlos gebliebene Ehe wurde im Januar 2005 geschieden. Im Dezember 2005
heiratete A.________ eine Landsfrau. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor
(geboren 2006, 2007 und 2010). Im Mai 2017 kamen die Gattin und die Kinder in
die Schweiz, wo sie erfolglos um Asyl nachsuchten. Der Asylentscheid erwuchs in
Rechtskraft (Urteil [des Bundesverwaltungsgerichts] E-4086/2017 vom 26. Juli
2018). Ein Gesuch betreffend den ausländerrechtlichen Familiennachzug blieb
ohne Erfolg (Urteil [des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich] VB. 2018.00597
vom 3. Oktober 2018).

A.b. In den 21 Jahren seit seiner Einreise wurde A.________ wiederholt
straffällig. Er hat im Wesentlichen wiederholt Fahrzeuge in fahrunfähigem
Zustand und/oder ohne Berechtigung gelenkt sowie amtliche Verfügungen im
Betreibungsverfahren missachtet. Zuletzt verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat namentlich wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
und einer Busse von Fr. 900.--. Insgesamt 16 Verurteilungen führten zu
Freiheitsstrafen von zusammengerechnet 11 Monaten, 365 Tagessätzen Geldstrafe
sowie Bussen in der Höhe von über Fr. 6'000.--.

A.c. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Weiteren auch: Migrationsamt)
verwarnte A.________ angesichts seiner wiederholten Delinquenz am 10. Juni 2004
sowie am 3. Juli 2007. Sollte er erneut bestraft werden oder sein Verhalten zu
anderen berechtigten Klagen Anlass geben, stellte es ihm schwerer wiegende
Massnahmen in Aussicht. Aufgrund von insgesamt 81 offenen Verlustscheinen über
einen Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 verwarnte ihn das Migrationsamt am 24.
November 2014 auch diesbezüglich und drohte ihm den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung an.

B.

B.a. Am 28. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu
verlassen. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Verschuldung bzw. die
Zahl der gegen A.________ ausgestellten Verlustscheine seit der Verwarnung im
Jahr 2014 weiter zugenommen habe. Mit Hinweis auch auf die wiederholten
Verurteilungen "wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz" ging das
Migrationsamt davon aus, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen von A.________ überwiege.

B.b. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 21. Februar 2018 ab. Nachdem das Bundesgericht eine gegen die
Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts infolge Verspätung erhobene
Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an
das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hatte (Urteil 2C_502/2018 vom 4. April
2019), wies dieses die Beschwerde am 19. September 2019 in der Sache ab.
Gleichzeitig hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gut.

C.

A.________ erhebt am 6. November 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2019 sei bezüglich
Dispositivziffer 1 Abschnitt 2 (Abweisung der Beschwerde) und Dispositivziffer
4 (Gerichtskosten) aufzuheben; seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu
widerrufen und von einer Wegweisung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu
erteilen. Für den Fall des Unterliegens beantragt A.________, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Sicherheitsdirektion haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration SEM liessen sich nicht vernehmen.

Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. November 2019
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das
Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht
widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche
des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das
Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m.
Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

1.2.

1.2.1. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Diesen müsste der Beschwerdeführer mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
anfechten. Er erhebt insofern jedoch keine hinreichend begründeten, zulässigen
Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf die
Wegweisungsfrage nicht weiter einzugehen ist. Sollte das Bundesgericht den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufheben, entfiele auch der als
gesetzliche Folge damit verbundene Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 64 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018:
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; vgl. das Urteil
2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.1 und 1.2). Rügen im Zusammenhang mit
Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat werden im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt.

1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG (allgemeiner Härtefall) geltend macht, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls unzulässig, da es sich bei der
Erteilung der damit verbundenen Bewilligung um einen kantonalen
Ermessensentscheid handelt. Da unter keinem Titel ein Anspruch auf Erteilung
der beantragten Härtefallbewilligung besteht, ist der Beschwerdeführer durch
deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass
er hinsichtlich der materiellen Bewilligungsfrage nicht zur
Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz
fehlender Legitimation in der Sache selbst ist er jedoch zur Rüge berechtigt,
ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden (vgl. Urteil 2C_340/
2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4). Im Rahmen der erhobenen subsidiären
Verfassungsbeschwerde sind diesbezüglich ausschliesslich Rügen hinsichtlich
verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage
getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308;
Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Solche Rügen
erhebt der Beschwerdeführer nicht.

1.2.3. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die Wegweisung und
die Härtefallbewilligung ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - jedoch nur die geltend
gemachten Rechtsverletzungen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung
von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen
Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher
Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die
auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie
offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung
geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1
S. 444 f.).

2.3. Der Beschwerdeführer kommt seiner qualifizierten Begründungspflicht im
Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung
nicht nach: Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge jener
der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise
und die Sachverhaltselemente in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) festgestellt
und gewürdigt hat, ist seine Eingabe ungenügend substanziiert. Auf die
entsprechenden, rein appellatorischen Vorbringen wird im Folgenden nicht
eingegangen. Dem Entscheid ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie ihn die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.4.

2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu
Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen,
die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden
(echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Eingabe an das
Bundesgericht Unterlagen ein, welche er erstmals zu den Akten gibt. Diese sind
im Folgenden nicht zu berücksichtigen; entweder handelt es sich um unzulässige
echte Noven oder aber um Dokumente, die er bereits in das kantonale Verfahren
hätte einbringen können und müssen, will er sich heute darauf berufen (vgl. BGE
139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

2.4.2. Nur weil das Verwaltungsgericht die rechtliche Einschätzung des
Beschwerdeführers nicht geteilt hat, gibt sein Entscheid nicht bereits Anlass
dazu, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Hierfür
müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte
Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - 
Rechtserheblichkeit erhielten (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4
mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Bei allen Instanzen ging es um
die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Finanzgebaren und seiner
wiederholten Delinquenz in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder diese gefährdet hat (Art.
63 Abs. 1 lit. b AIG). Alle kantonalen Behörden haben dies aus den gleichen
Gründen bejaht und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das
Migrationsamt geschützt. Das Bundesgericht kann folgende Unterlagen aufgrund
des Novenverbots nicht berücksichtigen: 

- die Abrechnungen des Strassenverkehrsamts Zürich;

- die Zahlungsvereinbarung des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 27. Oktober
2015;

- die Einzahlungsscheine vom Mai 2019;

- die Beschwerde an die Sozialbehörde Zürich vom 5. November 2018;

- den Mathematiktest;

- die Lernberichte und Zeugnisse vom 31. Januar 2019 respektive vom 10. Juli
2019;

- den Betreibungsregisterauszug vom 5. November 2019 inkl. Auszug aus dem
Verlustscheinregister;

- die Zahlungsbestätigung vom 1. November 2019;

- die Eigentümerauskunft vom 24. Oktober 2019;

- die Einzahlungsscheine vom Oktober 2019;

- den Bericht der Schule Buhrain vom 30. Oktober 2019.

3.

3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat
(Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die
ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG; in der Fassung bis
31. Dezember 2018 [AS 2007 5456]). Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung kann unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vorliegen (Art.
80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; in der Fassung bis zum 31. Dezember
2018 [AS 2007 5497]). Nach der Praxis genügt die Schuldenwirtschaft für sich
allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Diese muss
vielmehr mutwillig erfolgen, d.h. selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin
auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_27/
2018 vom 10. September 2018 E. 2.1).

3.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wer
einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der
Lohnpfändung) unterliegt - in der Regel zum Vornherein keine Möglichkeit hat,
ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen
Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender Bedeutung ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins
Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer
Weise verschuldet (vgl. Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/
2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das
Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder
privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl.
Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl.
Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine,
zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. Urteil 2C_997/
2013 vom 21. Juli 2014) an.

4.

4.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über Jahre
und in erheblichem Ausmass seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden: Im Zeitpunkt der
dritten ausländerrechtlichen Verwarnung (2014) waren insgesamt 81 offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 191'321.15 gegen ihn verzeichnet. Die
Zahl der Verlustscheine ist in den folgenden knapp zwei Jahren auf insgesamt 90
im Gesamtbetrag von Fr. 205'519.08 angestiegen. Am 29. August 2017 haben
schliesslich 97 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 213'790.48 bestanden. Die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Schulden insgesamt weiter
angestiegen sind, können nicht als offensichtlich unhaltbar gelten (vgl.
vorstehende E. 2.2).

4.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung
auch als mutwillig zu gelten:

4.2.1. Aus den Betreibungsregisterauszügen ist - wie die Vorinstanz darlegt und
der Beschwerdeführer nicht bestreitet - ersichtlich, dass nach der Verwarnung
im November 2014 die bereits sehr hohen Schulden von Fr. 191'321.15 bis im März
2016 um weitere rund Fr. 15'000.-- anwuchsen (neun Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 14'197.85 und eine am 1. Februar 2016 neu eingeleitete
Betreibung der Krankenkasse über einen Forderungsbetrag von Fr. 1'120.70). Zum
Anstieg der Verschuldung führten auch nach der Verwarnung strafrechtliche
Sanktionen, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat. Sodann war er seit
seiner Einreise (1998) bis ins Jahr 2016 nur unregelmässig (selbständig und
unselbständig) erwerbstätig. Gemäss einem Auszug aus seinem individuellen Konto
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hat er bis dahin
lediglich ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 100'000.-- erzielt.

4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, bereits vor dem Jahr 2016 habe er
kontinuierlich seine Schulden getilgt, so sei die Zahl der neu eröffneten
Betreibungen nach 2007 deutlich zurückgegangen. Soweit er dies mittels eines
Vergleichs zweier zeitlich viel später datierter Betreibungsregisterauszüge vom
29. März 2016 respektive 28. März 2018 belegen will, kann er aufgrund deren
beschränkten Aussagekraft zum Zeitraum davor - insbesondere demjenigen
unmittelbar nach der Verwarnung im November 2014 - nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Sodann ist der Zeitraum zwischen März 2016 und März 2018 nur
beschränkt geeignet, um die Mutwilligkeit der Verschuldung zu widerlegen; zwar
blieben neue Betreibungen aus, doch musste der Beschwerdeführer seit Juni 2016
vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden.

4.2.3. Mit Blick auf den Einwand, wonach er ab 2004 immer wieder Schulden
direkt bei seinen Gläubigern beglichen habe, können die damit zusammenhängenden
Tatsachen und Beweismittel aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt
werden (vgl. vorstehende E. 2.3). Gemäss der massgeblichen Feststellungen hat
der Beschwerdeführer seinen Gläubigern erst im Juni 2018 Rückzahlungsvorschläge
angeboten - mithin über dreieinhalb Jahre nach der letzten Verwarnung. Im
Übrigen stehen dieser Schuldentilgung in der Höhe von bislang "rund Fr.
1'500.--" ab März 2018 neue Schulden aus Strafverfahren wegen fahrlässigen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Sozialhilfebetrugs und mehrfachen Fahrens
ohne Berechtigung in ungleich grösserem Umfang gegenüber (insgesamt 225
Tagessätze à Fr. 30.-- und Bussen von zusammengezählt Fr. 1'200.--).

4.2.4. Sodann kann der Beschwerdeführer die Verschuldung nicht mit der
fehlenden Berufsausbildung, allgemein migrationsbedingten Nachteilen sowie dem
Verlust des Führerscheins erklären, hat er doch insbesondere dessen Verlust
selbst zu verantworten. Auch um eine Verbesserung seiner angeblich ungenügenden
schriftlichen Deutschkenntnisse scheint er sich seit seiner Einreise im Jahr
1998 nicht erkennbar bemüht zu haben. Schliesslich kommt den gesundheitlichen
Beschwerden seit einem Verkehrsunfall Ende Februar 2016 keine
entscheidrelevante Bedeutung zu; der wesentliche Teil seiner Schulden sowie
deren Zuwachs seit der Verwarnung im Jahr 2014 entstanden grösstenteils vor dem
Unfall Ende Februar 2016, als der Beschwerdeführer unstreitig noch voll
erwerbsfähig war.

4.3. Generell bekundet der Beschwerdeführer grosse Mühe damit, sich an die
hiesigen Regeln zu halten: Er ist während seiner Anwesenheit in den vergangenen
21 Jahren regelmässig straffällig und in 16 Verurteilungen insgesamt mit rund
11 Monaten Freiheitsstrafe, 365 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 6'120.--
(recte: Fr. 6'780.--) Busse sanktioniert worden. Die wiederholten
Verurteilungen wegen Missachtung amtlicher Verfügungen, wiederholten Lenkens
eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und/oder ohne Berechtigung sowie der
Sozialhilfebetrug, zeigen dass der Beschwerdeführer systematisch rechtliche
Schranken und Pflichten ignorierte. Die stetige Delinquenz trotz mehrerer
ausländerrechtlicher Verwarnungen zeugt von seiner Uneinsichtigkeit sowie
Unbelehrbarkeit und deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

4.4. Es ist unbestritten, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers für sich betrachtet den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat jedoch
in erster Linie auf die jahrelange Schuldenwirtschaft abgestellt, deren Ausmass
trotz Verwarnung weiter zugenommen hat. Insgesamt ist deshalb nicht zu
bemängeln, dass die Vorinstanz in Anbetracht aller Umstände den Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt erachtete.

5.

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich
auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis
31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) und allenfalls Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. auch
Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) erweist
(vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

5.1. Eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme kann,
unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung, eine Einschränkung des
Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ.
E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden
könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E.
3.9 S. 277 ff.).

5.2. Ein Eingriff in die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zulässig, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist und er sich in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt eine
Abwägung zwischen den privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und
den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn
überwiegen müssen, dass der Eingriff zur Erreichung des zulässigen Ziels nötig
ist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1
S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Die
erforderliche Interessenabwägung deckt sich mit jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG
(in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1
S. 287 f.; Urteile 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6.
Juli 2018 E. 3.2.3).

5.3. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind praxisgemäss namentlich die
Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen sowie der Qualität der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE
139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; 2C_81/2018 vom 14. November
2018 E. 3.2.1).

5.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das öffentliche
Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen:

5.4.1. Obschon sich der 47-jährige Beschwerdeführer seit mehr als 21 Jahren in
der Schweiz aufhält, kann von einer guten Integration keine Rede sein. Das
Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach mit Blick auf seine
unzureichenden Deutschkenntnisse, seine hohe Verschuldung ohne objektiv
nachvollziehbare Gründe sowie seine zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen
die Integration in keiner Weise mit der Länge seiner Aufenthaltsdauer
einhergeht. Sodann muss der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt
werden, deren Fürsorgeleistung sich bis Anfang 2018 auf Fr. 134'652.15 belief.
Er ist somit weder wirtschaftlich noch beruflich integriert.

5.4.2. Auch seine gesellschaftliche Integration kann nicht als geglückt gelten,
zumal der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts stetig delinquierte und
ihn auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen
Änderung seines Verhaltens bewegen konnten. Zwar macht der Beschwerdeführer
geltend, er verfüge über einen grossen Bekanntenkreis und seine Freunde lebten
hier. Die entsprechenden - sehr allgemein gehaltenen - Behauptungen hat er
bisher in keinem der verschiedenen Verfahren konkretisiert und belegt; der
Beschwerdeführer nannte keinerlei Namen von Personen, die mit ihm einen engeren
Umgang pflegen würden. Der Einwand, wonach er sich durch die Einschulung seiner
Kinder in Zürich regelmässig mit den Lehrern und Schulbehörden austausche, da
ihm eine erfolgreiche schulische Eingliederung seiner Kinder wichtig sei,
ändert an der Gesamtbeurteilung nichts. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung
mussten die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers die Schweiz bis
Ende Oktober 2018 verlassen, da dem eingereichten Familiennachzugsgesuch nicht
entsprochen wurde. Die unbegründete Behauptung des Beschwerdeführers, wonach
das Familiennachzugsverfahren noch hängig sei, kann nicht berücksichtigt werden
(Art. 105 Abs. 1 BGG).

5.4.3. Was die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland betrifft, stehen einer solchen keine erheblichen Hindernisse
entgegen. Im Libanon hat er seine Kinder- und Jugendjahre sowie einige Zeit
seines Erwachsenenlebens verbracht, die Grundschule absolviert und Sprachen
studiert. Sein Heimatland, das er zuletzt Ende 2015 und davor "alle fünf Monate
für sieben bis zehn Tage" besucht hat, ist ihm bekannt. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer dort über Wohneigentum und fünf Geschwister. Zwar behauptet
er, mit allen Geschwistern zerstritten zu sein, diese allgemeine Aussage vermag
indes nicht zu entkräften, dass ihm einige seiner Geschwister bei seiner
Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein können.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Distorsion der
Hals-, Lenden- und der Brustwirbelsäule, die Schlafprobleme, die reaktive
Depression, die Dyslipidämie, die Hyperurikämie sowie Prädiabetes mellitus in
der Schweiz behandelt werden müssten respektive weshalb eine medizinische
Behandlung diesbezüglich im Libanon unzureichend wäre. Die Behauptungen des
Beschwerdeführers, für ihn bestünde im Libanon keine Möglichkeit eine
Invalidenrente oder Sozialhilfe zu beantragen oder in irgendeiner Form an ein
Auskommen zu gelangen, weshalb er bei einer Rückkehr mittellos auf der Strasse
leben müsste, überzeugen nicht. Neben einem Auskommen aufgrund regelmässiger
Mieteinnahmen aus seinem Wohneigentum und (allfälliger) ergänzender familiärer
Unterstützung besteht im Libanon ein staatliches (Auffang-) netz zumindest in
der Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2959/2019 vom 23. Juli 2019 E. 5.4.3). Sodann macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er in der Schweiz bereits über eine
Invalidenrente verfüge und diese bei einer Rückkehr in den Libanon verlieren
werde.

6.

6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Ein Anlass zur Rückweisung der Angelegenheit an
die Vorinstanz besteht nicht.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 64 BGG).
Diesem ist zu entsprechen, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das
Rechtsbegehren, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der
Schweiz, nicht als aussichtslos erschien. Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Meyer