Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.927/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_927/2019

Urteil vom 10. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2013-2016,

Beschwerde gegen das Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 3. Oktober 2019 (A-5345/2018).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG mit Sitz in U.________/ZH (nachfolgend: die Clubbetreiberin)
unterhielt im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31.
Dezember 2016 den Erotikclub "B.________" in V.________/SG. Am 29. August und
4. September 2017 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der
Clubbetreiberin eine Mehrwertsteuerkontrolle zu den Steuerperioden 2013 bis
2016 durch. Dabei stellte die ESTV u.a. fest, dass die Clubbetreiberin von den
Gästen eine Eintrittsgebühr erhebe, welche die Nutzung des Wellnessbereichs,
den Zugang zu Shows und erotischen Tanzdarbietungen sowie den Konsum von
Getränken und Snacks ermögliche. Im Club hielten sich jeweils mehrere Frauen
auf, die gegen zusätzliche Bezahlung erotische Dienstleistungen erbringen
würden. Die ESTV erkannte, die Frauen gingen dabei einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nach, weshalb ihre Leistungen der Clubbetreiberin zuzurechnen
seien. Diese habe die Umsätze nicht verbucht. Aus diesem Grund sei zur
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten und die Clubbetreiberin
rückwirkend auf den 1. Oktober 2013 in das Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen.

B.

Mit Einschätzungsmitteilung vom 24. November 2017 forderte die ESTV, Abteilung
Externe Prüfung, von der Clubbetreiberin für die Kontrollperiode
Mehrwertsteuern von Fr. 192'270.-- nach. In Absprache mit dem seinerzeitigen
Mitglied des Verwaltungsrates der Clubbetreiberin ging die ESTV, soweit hier
interessierend, von durchschnittlich dreieinhalb anwesenden Frauen pro
Arbeitstag aus und nahm sie einen durchschnittlichen Tagesumsatz von Fr. 117.50
(inkl. 8,0 Prozent Mehrwertsteuer) pro Frau an. Daraus ergab sich für die
Kontrollperiode ein nicht verbuchter Umsatz aus erotischen Dienstleistungen von
Fr. 477'050.-- (inkl. Mehrwertsteuer) bzw. eine Umsatzsteuer von Fr. 35'337.--.

C.

Die Clubbetreiberin bestritt die Nachbelastung u.a. mit Schreiben vom 12.
Dezember 2017 ("Einspruch / Widerspruch / Bestreitung Mehrwertsteuer") und 15.
Dezember 2017 ("Einspruch zu Ihrer Einschätzungsmitteilung"). Ferner reichte
sie weitere Beweismittel zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 setzte
die ESTV, nunmehr Abteilung Recht, die Steuernachforderung für die
Kontrollperiode neu auf Fr. 333'556.-- fest. Im Bereich der erotischen
Dienstleistungen beruhten die Überlegungen auf einem Durchschnittspreis pro
Dienstleistung von Fr. 98.--, wobei die ESTV davon ausging, dass 80 Prozent der
Kunden eine Dienstleistung im Preis von Fr. 70.-- (15 Minuten) und 20 Prozent
eine solche für Fr. 210.-- (45 Minuten) beanspruchten. Weiter ging die Annahme
dahin, dass eine Frau durchschnittlich drei Kunden pro Tag empfange. Zur Anzahl
der tätig gewordenen Frauen stellte die ESTV neu auf die Angaben des
Steueramtes des Kantons St. Gallen (KStA/SG) ab. Ausgangspunkt bildete ein
pauschales Bruttoeinkommen der Frauen von Fr. 250.-- pro Tag. Das Steueramt
hatte die Quellensteuer der ausländischen Frauen abgerechnet und sich dabei auf
die von der Clubbetreiberin an das Migrationsamt gemeldeten Arbeitstage
gestützt. Insgesamt liess dies auf eine Anwesenheit von acht (2013 und 2016),
neun (2014) bzw. elf Frauen (2015), im Durchschnitt rund 9,45 Frauen pro Tag
schliessen. Im Ergebnis führte dies für die Kontrollperiode zu einem nicht
verbuchten Umsatz aus erotischen Dienstleistungen von Fr. 3'219'888.-- (inkl.
Mehrwertsteuer) bzw. einer Umsatzsteuer von Fr. 238'510.--.

D.

Die Clubbetreiberin erhob dagegen Einsprache. Sie beantragte sinngemäss, bei
der Schätzung der Umsätze aus erotischen Dienstleistungen sei weiterhin von
einem Tagessatz von Fr. 117.50 und dreieinhalb Frauen pro Tag auszugehen und
dieser auf 360 Tage umzulegen. Ohnehin sei die Mehrwertsteuer lediglich auf 35
Prozent des Gesamtumsatzes abzurechnen (Eintritte der "Swinger" und
Konsumationen). Auf den restlichen 65 Prozent des Gesamtumsatzes (Shows und
künstlerische Tanzdarbietungen) sei keine Mehrwertsteuer geschuldet. Die im
Club tätigen Frauen seien selbständig erwerbstätig geworden.

E.

Die ESTV leitete die Einsprache als Sprungbeschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht weiter, das die Sprungbeschwerde mit Entscheid A-5345/
2018 vom 3. Oktober 2019 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die
Erwerbstätigkeit der Frauen habe nicht nur direktsteuerlich, auch
mehrwertsteuerlich als unselbständig zu gelten. Folglich seien die
streitbetroffenen Umsätze der Clubbetreiberin zuzuordnen, dort aber nicht
verbucht worden. Die ESTV sei daher gehalten gewesen, die Umsätze zu schätzen.
Die annäherungsweise Ermittlung beruhe einerseits auf den publizierten Preisen
sowie den Angaben von Veranlagungsbehörde und Migrationsamt, anderseits
(hinsichtlich Anzahl der Dienstleistungen pro Tag und Frau) auf Annahmen der
ESTV. Das verwendete Zahlenmaterial sei auf dem neuesten Stand und
aussagekräftig, weshalb die ESTV rechtsfehlerfrei von durchschnittlich 9,45
(anstatt von dreieinhalb) anwesenden Frauen und von einem durchschnittlichen
Tagesumsatz aus erotischen Dienstleistungen von Fr. 294.-- (3x Fr. 98.--) habe
ausgehen können. Zutreffend habe die ESTV die Eintrittsgebühr von Fr. 75.--,
welche die Frauen zu entrichten hätten, als Innenumsätze betrachtet. Der
Umsatzanteil von 65 Prozent für die angeblich künstlerischen Leistungen (Shows
und Tanzdarbietungen) unterliege schon deshalb keiner Steuerausnahme, weil kein
separates Entgelt erhoben worden sei. Auch von einer Leistungskombination könne
nicht gesprochen werden, da der Anteil von mindestens 70 Prozent verfehlt
werde.

F.

Mit Eingabe vom 5. November 2019 (Poststempel) erhebt die Clubbetreiberin beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Begründung geht im
wesentlichen dahin, dass in dem seit 2013 geübten, in der Schweiz bis damals
angeblich einzigartigen Geschäftsmodell ("Show-Erotic-World") neben den
männlichen Besuchern auch die "weiblichen Gäste" als Besucher zu betrachten
seien. Daher würden die Frauen im Club keineswegs unselbständig erwerbstätig.
Die auf die Shows und künstlerischen Tanzdarbietungen entfallenden
Umsatzanteile seien "steuerfrei" und bildeten einen festen Bestandteil der
"Show-Erotic-World". Die Einschätzungsmitteilung vom 24. November 2017 sei
verbindlich, zumal (in der Einsprache) nur die steuerausgenommenen 65 Prozent
des Umsatzanteils gerügt worden seien. In Bezug auf die Quellensteuer habe sie,
die Clubbetreiberin, am 4. Juni 2019 bei der Veranlagungsbehörde ein
Revisionsgesuch eingereicht. Das Verfahren sei noch hängig.

G.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen
(Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, soweit
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 116 und 117 BGG). In der Beschwerde ist daher klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht
vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht
gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II
283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E.
2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum
Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE
144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen
unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50
E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht
gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 S. 18).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid in allen
entscheidwesentlichen Punkten. Sie bestreitet das Vorliegen einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit (hinten E. 2.2) und damit auch die
Voraussetzungen der annäherungsweisen Ermittlungen des Umsatzes (hinten E.
2.3). Weiter macht sie in betraglicher Höhe sinngemäss geltend, wenn es schon
zur Nachbelastung zu kommen habe, sei das Zahlenmaterial massgebend, wie es der
Einschätzungsmitteilung vom 24. November 2017 zugrunde gelegt worden sei
(hinten E. 2.4). Schliesslich bringt sie vor, Show und künstlerische
Darbietungen unterlägen einer Steuerausnahme (hinten E. 2.5)

2.2.

2.2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) wird für die Zwecke der Inlandsteuer (Art. 10
ff. MWSTG) subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform,
Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen
Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland
hat. Ein Unternehmen betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis lit. a und b MWSTG, wer
eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von der
Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt
gelten, und zudem unter eigenem Namen nach aussen auftritt (BGE 142 II 488 E.
2.3.1 S. 492 f.).

2.2.2. Bei Prüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich auch
für mehrwertsteuerliche Zwecke die direktsteuerliche Praxis herangezogen
werden. Demzufolge besteht die selbständige Erwerbstätigkeit in einem Vorgehen,
bei welchem die natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der
Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenfalls Boden, in einer von ihr
frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder
nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 [DBG]; 138 II 251 E.
2.4.2 S. 256 f. [MWSTG]; 143 V 177 E. 3.3 S. 183 f. [AHVG]). Als unselbständig
erwerbstätig ist dagegen im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem
Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht
abhängig ist, einen Lohn bezieht und kein eigentliches Unternehmerrisiko trägt.
Die Abgrenzung hat im Einzelfall anhand aller betriebswirtschaftlichen
Gegebenheiten zu erfolgen. Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind nicht
ausschlaggebend, bilden aber ein Indiz (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f.).
Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten gelten nicht als
Entgelt und führen daher zu keiner subjektiven Steuerpflicht (Art. 18 Abs. 2
lit. j MWSTG).

2.2.3. Die selbständige Erwerbstätigkeit erfordert mehrwertsteuerlich den
Aussenauftritt unter eigenem Namen (Art. 10 Abs. 1bis lit. b MWSTG). Im
Mehrparteienverhältnis gilt eine Leistung von derjenigen Person erbracht, die
nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG; Urteile
2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1; 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.2; zum
Ganzen: CLAUDIO FISCHER, in: Basler Kommentar, MWSTG, 2015, N. 7 und 48 ff. zu
Art. 10 MWSTG; PIERRE MARIE GLAUSER, ebenda, N. 1 und 18 zu Art. 20 MWSTG; RALF
IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche "Aussenauftritt", in: ASA 82, S. 451 ff.,
insb. 462 f.). Die Vorinstanz stellt insbesondere im Zusammenhang mit
erotischen Dienstleistungen darauf ab, wie das Angebot für die Allgemeinheit,
gewissermassen für einen "neutralen Dritten", objektiv erkennbar in Erscheinung
trete. Ausgangspunkt für die Prüfung des objektiven Erscheinungsbildes bildet
dabei regelmässig der Internetauftritt (angefochtener Entscheid E. 2.2.4).

2.2.4. Die Vorinstanz unterzieht die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit
der Frauen einer eingehenden Prüfung (angefochtener Entscheid E. 3.2). In
zusammenfassender Darstellung erwägt sie, die Beschwerdeführerin präsentiere
die Damen auf der Website und spreche dabei von "unsere[n] Girls". Die Frauen
hätten sich einem eigentlichen Bewerbungsverfahren zu unterziehen. Zumindest
die erste Kontaktnahme mit den Männern erfolge ausnahmslos im Club (und nicht
über einen anderen, von der Frau kontrollierten Kanal). Die festen
Öffnungszeiten des Clubs, die vorgegebene, auf der Website veröffentlichte
Preisstruktur für den Zimmerservice, die verbindlichen Mottos (z.B. Jeans)
deuteten auf eine betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische
Eingliederung der Frauen in den Clubbetrieb hin. Nichts daran ändere, dass auf
der Website darauf aufmerksam gemacht werde, die Frauen seien selbständig und
arbeiteten auf eigene Rechnung. Dies vermöge den Gesamteindruck, wonach der
Clubbetreiber als Anbieter auftrete, nicht massgebend zu beeinflussen.
Leistungsumfang und persönliche Anwesenheiten könnten die Frauen nur bedingt
frei wählen. Direktsteuerlich würden die Frauen an der Quelle - und damit als
unselbständig erwerbend - besteuert.

2.2.5. Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Einordnung im
wesentlichen vor, dass in dem seit 2013 geübten, in der Schweiz bis damals
scheinbar einzigartigen Geschäftsmodell ("Show-Erotic-World") neben den
männlichen Besuchern auch die "weiblichen Gäste" als Besucher zu betrachten
seien (Sachverhalt, lit. F). Auch diese hätten einen Eintritt zu entrichten.
Ganz allgemein sei zweifelhaft, ob der "Sexarbeitsvertrag" des Kantons St.
Gallen überhaupt Anwendung finden könne, zumal der Musterarbeitsvertrag
tragende Rechtsgrundsätze wie das Arbeitsrecht, die Menschenrechte, das
Völkerrecht und das Strafrecht verletze. Wo es mithin "keinen Arbeitsvertrag
gibt, sind die Personen selbständig erwerbend!". Zwischen der
Beschwerdeführerin und den Frauen bestehe keinesfalls ein
Abhängigkeitsverhältnis: Die Frauen würden "zum Teil Werbefachleute,
Sekretärinnen, Fahrer, Visagistinnen und Sicherheitsleute" beschäftigen. Sie
hätten mitunter erhebliche Investitionen zu tätigen (bis zu Fr. 200'000.-- "für
Körper- und Gesichtsoperationen, Büros, Appartements, Fahrzeuge,
Arbeitswerkzeug und Kleider, Kosmetik, Werbung, Reisekosten usw.") und trügen
das vollständige unternehmerische Risiko (u.a. "Ausbildung/mehrere Sprachen,
Marktstudie, Akquisition des Clubs, Fotoaufnahmen und Werbung mit Kosten bis zu
Fr. 10'000.--, tödliches Risiko für Gesundheit und Leben").

2.2.6. Die Vorinstanz erwägt, das Argument der Beschwerdeführerin, wonach auch
die Frauen weibliche Gäste gewesen seien und Eintritt bezahlt hätten, verfange
nicht; die Frauen hätten Dienstleistungen erbracht und seien keine Gäste im
herkömmlichen Sinn. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob unter
mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit bestehe, ruft einer umfassenden Würdigung konkreten
Einzelfall, wobei die gesamten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten zu
berücksichtigen sind (vorne E. 2.2.2). Das angeblich bis dahin einzigartige
Geschäftsmodell ("Show-Erotic-World") mit "völlig neuen Angeboten und
Betriebsabläufen" bleibt zum einen unklar, zumal sich die Ausführungen der
Beschwerdeführerin im wesentlichen in der Behauptung erschöpfen, beim Club
handle es sich um kein Bordell und man könne sich arbeitsvertraglich gar nicht
verpflichten, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Zum andern erscheinen die
vorgebrachten Argumente als weit hergeholt und den individuellen Sachumständen
wenig angepasst. Bei einem pauschalen Bruttoeinkommen von Fr. 250.-- pro Tag
und Frau (Sachverhalt, lit. C), das die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht
rechtsgenüglich bestreitet, dürfte von vornherein auf der Hand liegen, dass die
geschilderten Investitionen und Betriebskosten von mehreren zehntausend bis
hunderttausend Franken für die Frauen unerschwinglich sind. Die Frauen gehen -
auch in der Wahrnehmung eines "neutralen Dritten" - ihrer Tätigkeit im
geschützten Rahmen des Clubs nach und erbringen die vom Club angepriesenen
Leistungen.

2.2.7. Es ist nicht zu übersehen, dass die klassischen Abgrenzungsmerkmale
zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem
Betätigungsfeld wie diesem nur teilweise verfangen. Mit Blick auf die
aussergewöhnlichen Arbeitsumstände können die Grenzen verschwimmen. So ist
nicht geradewegs auszuschliessen, dass in einem Geschäftsmodell, wie es die
Beschwerdeführerin unterhält, unter Umständen auch selbständige
Erwerbstätigkeit der Frauen vorliegen könnte. Bezogen auf den vorliegenden Fall
kam die Vorinstanz indes in sorgfältiger Würdigung zum Schluss, dass die Frauen
sich betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch in einem
Abhängigkeitsverhältnis befänden, also über keine hinreichende Unabhängigkeit
(hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitseinsatz, Arbeitsphilosophie usw.) verfügten.
Dies ist vorliegend bundesrechtlich einwandfrei, zumal die Beschwerdeführerin
es unterlassen hat, die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu kritisieren (vorne E. 1.3 und 1.4).

2.2.8. Damit erübrigt sich an sich die Frage des Aussenauftritts. Es ist einzig
darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz angelegte Blickwinkel des
"neutralen Dritten" zum Schluss zu führen hätte, dass von einem
rechtserheblichen Aussenauftritt der Frauen nicht gesprochen werden kann.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin täglich auf der Website bekanntgab, welche
Frau anwesend sei, bedeutet dies nicht, dass die Zuordnung der Leistung alleine
deswegen an die Frauen zu erfolgen hätte. Der Hinweis auf die Anwesenheit
stellt sich vielmehr als Werbemassnahme der Beschwerdeführerin dar.

2.3.

2.3.1. Nach dem Gesagten sind die von den Frauen erbrachten Leistungen
mehrwertsteuerrechtlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen (Art. 20 Abs. 1
MWSTG; vorne E. 2.2.3). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz hat diese die entsprechenden Umsätze freilich
nicht verbucht (Sachverhalt, lit. E). Die ESTV war daher gehalten (Art. 79
MWSTG), eine pflichtgemässe Schätzung der massgebenden Umsätze vorzunehmen. Das
Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur
zurückhaltend, das heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es
obliegt der steuerpflichtigen Person, die Unrichtigkeit der Schätzung zu
beweisen. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend zu erbringen. Die
steuerpflichtige Person kann sich vor Bundesgericht nicht darauf beschränken,
die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu
kritisieren. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die behördliche Schätzung
offensichtlich unrichtig ist, was zur Umkehr der Beweislast führt (vgl. zu den
insofern gleichartigen direkten Steuern Art. 183 Abs. 1bis DBG; zum Ganzen:
Urteil 2C_1069/2017 vom 16. April 2018 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 144 II 273).

2.3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die annäherungsweise Ermittlung
durch die Abteilung Recht "vom Büro aus" vorgenommen worden sei, dies in
Missachtung der vor Ort gesammelten Ergebnisse der Abteilung Externe Prüfung.
Das Ersuchen um eine Besprechung mit dem Chef der Hauptabteilung Mehrwertsteuer
habe die ESTV unbeantwortet gelassen. Die Schätzung beruhe auf "reiner Willkür"
und sei "nicht rechtens". Insbesondere seien falsch deklarierte Positionen aus
den Quellensteuerabrechnungen herangezogen worden. Das Revisionsgesuch im
Quellensteuerpunkt sei noch hängig. Mit diesen pauschalen, eher knappen
Bemerkungen genügt die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise.
Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt,
weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden
(Urteil 2C_74/2020 vom 23. Januar 2020 E. 2.3), lässt die Beschwerdeführerin
jede Auseinandersetzung mit der für die Beweiswürdigung zentralen
Verfassungsfrage vermissen.

2.4.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, mit der
Einschätzungsmitteilung vom 24. November 2017 (Sachverhalt, lit. B) habe die
ESTV über die nicht "beeinspruchten" Punkte rechtskräftig entschieden. Die
Einsprache sei ausdrücklich auf die jene 65 Prozent des Umsatzanteils
beschränkt gewesen, die bei zutreffender Betrachtung unter die Steuerausnahme
zu liegen kämen (Sachverhalt, lit. F). In Bezug auf die erotischen Leistungen
der Frau sei die Einschätzungsmitteilung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Kontrollen der ESTV sind innerhalb
von 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung
abzuschliessen. Diese hält den Umfang der Steuerforderung in der
Kontrollperiode fest (Art. 78 Abs. 5 MWSTG). Die Einschätzungsmitteilung wird
im Gesetz nicht näher umschrieben; es handelt sich um ein Rechtsinstitut sui
generis. Praxis und Doktrin qualifizieren die Einschätzungsmitteilung als
Verfügungssurrogat (succédane de décision; BGE 140 II 202 E. 5.5 S. 207; Urteil
2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin finden insofern im Bundesrecht
eine Grundlage, als die Steuerforderung auch durch die schriftliche Anerkennung
oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die
steuerpflichtige Person rechtskräftig wird (Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG;
Urteile 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.3.2; 2C_486/2009 vom 1. Februar
2010 E. 2.6). Im bundesgerichtlichen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin
hierzu vor, sie habe ihre seinerzeitige Einsprache ausdrücklich auf den
Umsatzanteil von 65 Prozent beschränkt. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest,
dass die Clubbetreiberin die Steuerforderung bestritten und deren Aufhebung
verlangt habe. Dies ist für das Bundesgericht - mangels rechtsgenüglicher
Bestreitung - verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Blick in die Akten, der
insofern zulässig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), verdeutlicht, dass im Schreiben
vom 12. Dezember 2017 (Sachverhalt, lit. C) tatsächlich im Wesentlichen von der
Behandlung der "kulturellen Veranstaltungen" die Rede ist. Der Brief endet
freilich mit der ultimativen Aufforderung: "Wir erwarten die Löschung (...) und
die Rückzahlung der bisher bezahlten Mehrwertsteuerbeträge!". In der Eingabe
vom 15. Dezember 2017 (auch dazu Sachverhalt, lit. C) weitete die
Steuerpflichtige alsdann ihre Kritik auf sämtliche Bereiche der
Einschätzungsmitteilung aus. Von einer schriftlichen Anerkennung im Sinne von
Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG kann vor diesem Hintergrund von vornherein nicht
gesprochen werden, was einer (Teil-) Rechtskraft entgegensteht.

2.5. Schliesslich wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, wonach die
Shows und künstlerischen Darbietungen als dem Publikum unmittelbar erbrachte
kulturelle Dienstleistungen zu gelten hätten, sodass sie von der objektiven
Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen seien (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 lit. b MWSTG).
Ob der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sei, auch erotische
Vorführungen der streitbetroffenen Art steuerlich zu privilegieren, kann hier
offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kombinationsregel gemäss Art.
19 Abs. 2 MWSTG keine Anwendung findet. Eine Behandlung des Eintritts als
insgesamt ausgenommene Leistung käme nach der sog. 70/30-Regel nur in Frage,
wenn die überwiegende (hier: steuerausgenommene) Leistung wertmässig mindestens
70 Prozent des Gesamtentgelts ausmachte. Wie die Vorinstanz unbestritten
festgestellt hat, erreichte der Anteil der nicht separat fakturierten "Shows
und künstlerischen Darbietungen" 65 Prozent. Ungeachtet dessen, ob überhaupt
eine Steuerausnahme vorliegt, schliesst dies die Anwendung der
Kombinationsregel aus.

2.6. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG,
hier also der Beschwerdeführerin. Der ESTV, die in ihrem Wirkungskreis obsiegt,
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 7'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher