Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.925/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_925/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Alte Landstrasse 45, 9445 Rebstein,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2011-2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29.
Oktober 2019 (A-2442/2019).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist seit Anfang 2001 in dem
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Er rechnet nach vereinnahmten Entgelten
ab und wandte in den hier interessierenden Steuerperioden 2011-2015 einen
Saldosteuersatz von 6,7 Prozent an (Akkordunternehmen/Anschläger im
Baugewerbe). Nach einer Kontrolle belastete die ESTV dem Steuerpflichtigen
Mehrwertsteuern für die Steuerperioden 2011 bis 2015 nach. Sie rechnete
namentlich im Jahr 2011 die Inlandsteuer auf Hauswartleistungen auf und in
allen kontrollierten Steuerperioden jene auf Montagearbeiten. Der
Steuerpflichtige bestritt die Einschätzungsmitteilung, worauf die ESTV am 18.
Juli 2017 eine Verfügung erliess. Dagegen erhob der Steuerpflichtige
Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 wies die ESTV die
Einsprache ab und bestätigte sie, dass der Steuerpflichtige für die
Steuerperioden 2011 bis 2015 Mehrwertsteuern von Fr. 13'903.-- schulde.

1.2. Mit Urteil A-1418/2018 vom 24. April 2019 wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde
des Steuerpflichtigen ab. Es kam zum Schluss, Hauswartleistungen, die in der
Buchhaltung unter dem Namen des Steuerpflichtigen verbucht wurden, seien diesem
zuzurechnen. Entsprechend sei er subjektiv steuerpflichtig. Der nicht
mehrwertsteuerpflichtigen Ehefrau könnten nur jene Arbeiten zugerechnet werden,
die auch unter ihrem Namen vermerkt seien. Der Steuerpflichtige sei sodann
gegenüber zwei namentlich bezeichneten Einzelunternehmungen als selbständiger
Unterakkordant und nicht als deren Arbeitnehmer aufgetreten, weshalb er diese
Leistungen ebenfalls zu versteuern habe. Das Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.

1.3. Die nachfolgende Korrespondenz seitens des Steuerpflichtigen nahm das
Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegen. Mit Entscheid A-2442/
2019 vom 29. Oktober 2019 trat es darauf nicht ein. Das
Bundesverwaltungsgericht erwog im wesentlichen, die von der einen
Einzelunternehmung ausgestellte Bestätigung sei nicht datiert, weshalb es
unerwiesen sei, ob es sich dabei um ein unechtes Novum handle. Die Erklärung,
dass der Steuerpflichtige von 2011 bis 2017 stundenweise bei ihr gearbeitet und
dass sie die Mehrwertsteuer ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt habe,
vermöge - so das Bundesverwaltungsgericht - am revisionsbetroffenen Entscheid
ohnehin nichts zu ändern. Die Erklärung der zweiten Einzelunternehmung sei nach
dem revisionsbetroffenen Entscheid ausgestellt worden, weshalb sie als echtes
Novum unbeachtlich zu bleiben habe. Die Bestätigung einer dritten Unternehmung
sei nicht abzuwarten; bei ihr würde es sich von vornherein um ein unzulässiges
echtes Novum handeln.

1.4. Mit Eingabe vom 4. November 2019 (Poststempel: 5. November 2019) erhebt
der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt der Idee nach, der
angefochtene Revisionsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung (unter Ausnahme der revisionsbetroffenen Steuern) an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR
173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem
Schriftenwechsel, abgesehen.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht haben eine Begründung zu enthalten, in welcher
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Enthält eine Eingabe
keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.

3.

3.1 Streitgegenstand vor der Vorinstanz war einzig, ob das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2019 in Revision zu ziehen sei. Die
Vorinstanz hatte das Revisionsgesuch unter dem Aspekt von Art. 121 ff. BGG zu
prüfen (so Art. 45 VGG [SR 173.32]). Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die
Revision (auch) verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Unzulässig
sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem revisionsbetroffenen
Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; BGE 143 III 272 E. 2.1 und 2.2, je
S. 275).

3.2 Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, weil für sie
keine tatsächlichen Umstände ersichtlich waren, die zu Unrecht bisher
unberücksichtigt geblieben waren und die sich vor dem Entscheiddatum ereignet
hatten (sog. unechte Noven). Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob die
Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum
Nichteintreten gelangt sei.

3.3 Der Steuerpflichtige schildert zwar, welchem Arbeitsethos und welchen
Grundmotiven er im Verlauf seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger
Handwerker verpflichtet gewesen sei. Er verweist auf seinen Berufsstolz und
hält den vorinstanzlichen Erwägungen im wesentlichen seine erfolgreiche,
ehrliche Arbeit entgegen. Weiter macht er geltend, sozialversicherungsrechtlich
sei seine Abrechnungsweise nicht beanstandet worden. Die einzig entscheidende
Frage, ob die Bestätigungen, von denen er sich die Aberkennung der
Nachbelastung erhofft, "unecht neu" im Sinne des Revisionsrechts seien, spricht
er dagegen nicht an, auch nicht zumindest am Rande. Das Bundesgericht übersieht
nicht, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb die formellen
Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2D_59/2019 vom 29.
Oktober 2019 E. 2.2.2). Dennoch kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Sie setzt sich in keiner Weise mit dem Streitgegenstand auseinander,
was aber unerlässlich wäre, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher