Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.924/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_924/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 7. Oktober 2019 (A-5178/2019).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist seit Anfang 2001 in dem
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (siehe Urteil 2C_925/2019 vom 11.
November 2019 zu den Steuerperioden 2011-2015). Hinsichtlich der Steuerperiode
2016 erhob er am 2. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung im Verfahren A-5178/2019 vom 7. Oktober 2019 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Steuerpflichtigen auf, bis zum 28. Oktober 2019
einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

1.2. Mit Eingabe vom 4. November 2019 (Poststempel: 5. November 2019) erhebt
der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt der Idee nach, er sei von
der Kostenvorschusspflicht zu befreien, was er damit begründet, dass er die
streitige Mehrwertsteuer nicht schulde.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR
173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem
Schriftenwechsel, abgesehen.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht haben eine Begründung zu enthalten, in welcher
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Enthält eine Eingabe
keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.

3.

3.1 Streitgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform
festgelegt habe, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten
sei.

3.2 Der Steuerpflichtige bringt zur Begründung seiner Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung einzig vor, "alle MWST-Forderungen [seien] bereits von meinen
Auftraggebern bezahlt worden (betreffende Unterlagen habe ich bereits
eingereicht) ". Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG hat die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
verlangen. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist
anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Der Kostenvorschuss ist auch
dann zu leisten, wenn die Beschwerde möglicherweise begründet ist.

3.3 Mit dieser Rechtslage setzt sich der Steuerpflichtige in keiner Weise
auseinander. Dies wäre aber erforderlich, damit das Bundesgericht auf die Sache
eintreten kann. Selbst wenn es sich um eine Rechtsfrage aus dem Bereich des
Bundes (gesetzes-) rechts handelt, ist von der beschwerdeführenden Person zu
verlangen, dass sie sich in minimaler Weise mit dem Streitgegenstand
auseinandersetzt (vorne E. 2). Die vorgebrachte Begründung bezieht sich aber
auf die materielle Begründetheit in der Sache, nicht auf die Pflicht zur
Zahlung eines Kostenvorschusses.

3.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher