Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.922/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_922/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 26.
September 2019

(7H 19 17/7U 19 3).

Sachverhalt:

A.

A.________, 1992 geborene Staatsangehörige von Montenegro, heiratete am 14.
Oktober 2015 einen Schweizer Bürger, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Nachdem der Schweizer Ehemann anfangs September 2017 eine
Scheidungsklage eingereicht und diese am 31. Oktober 2017 wieder zurückgezogen
hatte, trat A.________ am 19. Oktober 2017 vorübergehend in ein Frauenhaus ein.
Seit letzterem Zeitpunkt leben die Ehegatten gemäss einem Entscheid der
Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern vom 9. Mai 2018, welcher auf ein
Gesuch A.________s um eheschutzrichterliche Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes vom 29. Januar 2018 erlassen wurde, getrennt.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Luzern die Aufenthaltsbewilligung A.________s. Zugleich wurde A.________ aus
der Schweiz weggewiesen. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben erfolglos (Beschwerdeentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
des Kantons Luzern vom 10. Dezember 2018; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
26. September 2019).

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. November 2019
beantragt A.________, unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 26.
September 2019 sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2019 erteilte das Bundesgericht der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.

Das Kantonsgericht Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt für
Migration des Kantons Luzern, das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern und das Staatssekretariat für Migration liessen sich nicht
vernehmen.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 hält A.________ an ihren Anträgen fest. Zudem
beantragt sie, im Falle der eventualiter geforderten Rückweisung an das
Kantonsgericht seien ergänzende Befragungen verschiedener Personen (unter
anderem Befragungen ihres Vaters und der involvierten Fachpersonen)
durchzuführen.

 Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil einer letzten kantonalen
Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (SR 142.20)
geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin will sodann aus Art. 8 EMRK einen
Aufenthaltsanspruch ableiten.

1.2.1. Art. 8 EMRK in seinem Aspekt des Familienlebens ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungsmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.).

Die Beziehung zu ihrem Ehemann vermittelt der Beschwerdeführerin von vornherein
keinen aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch, da diese Beziehung, obschon die Beschwerdeführerin deren
Weiterführung wünscht, seit der Trennung nicht mehr tatsächlich gelebt wird.

1.2.2. Sollte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Aufenthaltsrecht aus dem
Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten wollen, ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach erst bei einem
rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen
werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266
E. 3.9 S. 277 ff.). Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin knapp
fünf Jahre in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens
abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn
Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen
solchen Anspruch sprechen würde, ist aber nicht erkennbar, auch wenn in der
Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe sich
überdurchschnittlich schnell integriert, eine Landessprache gelernt und
Arbeitsstellen gefunden.

1.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK
geltend macht, ist nach dem Gesagten mangels vertretbarer Geltendmachung eines
entsprechenden Aufenthaltsanspruchs nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl.
auch Urteil 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.3).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135
III 397 E. 1.5). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien
gestützte Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das
kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten
hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus
solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S.
53; 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 136 III 552 E. 4.2 S. 560, je mit Hinweisen).
Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer
Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhaltes anders ausgegangen wäre (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18, mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt
die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen
Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist,
bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit
unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen
Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II
65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).

2.

Nachdem die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin aufgelöst worden ist,
kann diese sich nicht mehr auf Art. 42 AIG berufen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG
besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Nachdem die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz nur rund zwei Jahre
gedauert hat, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.

3.

3.1. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich gegeben sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder
psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE
138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f., mit Hinweisen). Da unter den Begriff der
häuslichen Gewalt im Sinne des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011/
16. Juni 2017 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) - unabhängig davon, ob
Täter und Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben - sämtliche Handlungen
körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt fallen,
welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder
derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen (Art. 3 lit. b
Istanbul-Konvention), ist grundsätzlich auch durch Schwiegereltern ausgeübte
Gewalt als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu
betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger
Gemeinschaft zusammengelebt werden muss.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und
nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f.,
mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge
die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren
Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn
anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/
2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw.
sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten
Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn
die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.;
Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3).

Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen
entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen
nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die
anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteile
2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2;
2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2). Häusliche Gewalt physischer oder
psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein
(Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138
II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein
einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die
betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist
(Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_590/2010 vom 29. November
2010 E. 2.5.2).

3.2. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene
Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen
Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige
ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233
f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der
vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen
selbständigen Aufenthaltsanspruch.

3.3. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein
hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung
besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen,
dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des
nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem
unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der
Schweiz entscheiden zu müssen (Urteil 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.2).

Wenn die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern
vom anderen Ehegatten, wird es oftmals am hinreichenden Zusammenhang zwischen
der behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42
f. AIG beendenden Trennung fehlen (Urteile 2C_1017/2016 vom 11. November 2016
E. 2; 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). Auch in einer solchen
Konstellation ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das
Opfer häuslicher Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen
Gewalt in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen
zu müssen (Urteil 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 3.1.2). Dem Opfer in einer
solchen Konstellation die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall zu
verweigern, wäre stossend. Deshalb kann jedenfalls nicht allein ausschlaggebend
sein, von wem die Initiative zur Trennung ausging. Von Bedeutung sind daneben
insbesondere Feststellungen, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass -
häusliche Gewalt stattgefunden hat. Nur auf Basis solcher Feststellungen lässt
sich nämlich beurteilen, ob sich die betroffene Ausländerin im
Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren
Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung ihres Aufenthaltsrechts
auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Option entschieden
hatte (Urteil 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3).

3.4. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die
eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE
138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können - dabei ist allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen -, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S.
235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Auf der anderen Seite setzt
die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche
Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_771/2018 vom 8.
Februar 2018 E. 4.2.1; 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21.
Juli 2011 E. 3.2).

4.

Im angefochtenen Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung keiner ehelichen bzw. häuslichen
Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ausgesetzt
war.

Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesgericht insbesondere geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. die
Beweise willkürlich gewürdigt. Sie bringt vor, sie sei im Sommer 2016 Opfer
sexueller Übergriffe durch ihren Schwiegervater geworden. Sie habe sich dem
Zugriff ihres Schwiegervaters nicht entziehen können, weil es sich bei der
ehelichen Wohnung um eine Einliegerwohnung in dessen Haus gehandelt habe. Die
sexuellen Übergriffe hätten zwar aufgehört, nachdem die Beschwerdeführerin
ihren Ehemann darüber informiert habe. Seit dem engeren Familienkreis der von
ihr erhobene, gegen den Schwiegervater gerichtete Vorwurf der sexuellen
Belästigung bekannt geworden sei, sei die Beschwerdeführerin aber Demütigungen
und Beschimpfungen durch ihre Schwiegerfamilie ausgesetzt gewesen. Damit
verfüge sie nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG über einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz habe
dies verkannt, indem sie die vorliegenden Beweismittel für häusliche Gewalt als
nicht stichhaltig gewürdigt oder gänzlich ausser Acht gelassen habe.

5.

Mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu klären, ob die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die geltend gemachte
häusliche Gewalt offensichtlich unrichtig ist.

5.1. Was die behaupteten sexuellen Übergriffe angeht, verneinte die Vorinstanz
deren Glaubhaftmachung insbesondere mit der Begründung, die Beschwerdeführerin
hätte diese Übergriffe zeitnah bei der Polizei anzeigen müssen. Allerdings
dürfte die Beschwerdeführerin vertretbare Gründe für den Verzicht auf eine
Strafanzeige gehabt haben, nämlich Angst vor Drohungen und/oder Schamgefühle
(daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin angesichts einer gegen
sie gerichteten Strafanzeige im Juli 2017 [vgl. dazu hinten E. 5.5] in der Lage
war, gegenüber der Polizei von U.________ von den [vorgebrachten] sexuellen
Übergriffen zu berichten). Würde bei im Raum stehenden sexuellen Belästigungen
ausländerrechtlich stets eine Strafanzeige verlangt, bliebe die Vorgabe, dass
jede Form von im Rahmen des Zumutbaren belegter häuslicher Gewalt ernst zu
nehmen ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237), toter Buchstabe.

Die Vorinstanz erklärte auch, die Systematik einer andauernden sexuellen
Misshandlung sei vorliegend nicht nachgewiesen, weil die behaupteten sexuellen
Übergriffe unbestrittenermassen aufgehört hätten, nachdem die
Beschwerdeführerin ihrem Ehemann davon berichtet habe. Auch in diesem Punkt
kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden: Zum einen machte die
Beschwerdeführerin wiederholte sexuelle Übergriffe durch ihren Schwiegervater
geltend und erscheint es damit nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass
diese Übergriffe während einer gewissen Zeitspanne auf systematische Weise
stattfanden. Zum anderen kommt es ohnehin nicht darauf an, ob die sexuellen
Übergriffe für sich allein betrachtet andauernd und systematisch erfolgten.
Vielmehr ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin insgesamt betrachtet (also
auch unter Mitberücksichtigung der Zeit nach den sexuellen Übergriffen) einer
andauernden systematischen Misshandlung ausgesetzt war.

5.2. Im angefochtenen Urteil wurden verschiedene Schreiben gewürdigt, nämlich
eine Übersetzung eines Protokolls der Polizei von U.________ vom 19. Juli 2017,
ein undatiertes Gesuch um Kostengutsprache für eine Notunterkunft im Frauenhaus
V.________ ab dem 19. Oktober 2017, ein Schreiben einer Mitarbeiterin von
"B.________" vom 25. Mai 2018, ein Schreiben der Kursleiterin und Koordinatorin
der C.________ Deutsch- und Integrationskurse vom 25. Juni 2018 und ein
Schreiben der Geschäftsführerin von "B.________" vom 28. Juni 2018. Diese
Schreiben qualifizierte die Vorinstanz namentlich mit der Begründung, sie
würden "grossmehrheitlich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und
nicht auf einem direkten Einblick in die familiäre Situation beruhen", als
nicht stichhaltig (E. 6.3 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Schreiben (unter
anderem) im Zusammenhang mit den fraglichen sexuellen Übergriffen
offensichtlich mit verschiedenen Personen in Kontakt stand, bildet indessen ein
Indiz für die Richtigkeit ihrer Darstellung. Angesichts der Tatsache, dass in
den genannten Schreiben zudem mehrere, jedenfalls zum Teil als Fachpersonen auf
dem Gebiet häuslicher Gewalt zu qualifizierende Auskunftspersonen - wenn auch
in erster Linie gestützt auf Angaben der Beschwerdeführerin - von einer
sexuellen Belästigung durch den Schwiegervater sprachen (vgl. dazu E. 6.3 des
angefochtenen Urteils), kann (anders als im angefochtenen Urteil suggeriert
wird) nicht angenommen werden, dass die sexuellen Übergriffe nicht erstellt
sind. Dies gilt umso mehr, als in das Schreiben der Geschäftsführerin von
"B.________" vom 28. Juni 2018 über die von der Verfasserin im direkten Kontakt
mit der Beschwerdeführerin erlangten Informationen hinaus auch Angaben von und
über weitere Personen, welche mit der Lebenssituation der Beschwerdeführerin
befasst waren, mit eingeflossen sind: Die Geschäftsführerin berichtet nämlich
in diesem Schreiben, dass ihre Anlauf- und Koordinationsstelle von einer ihrer
albanisch sprechenden Schlüsselpersonen namentlich davon erfahren habe, dass
die Beschwerdeführerin vom Schwiegervater sexuell bedrängt wurde. Darüber
hinaus erklärt sie, sie habe in der Folge die Mitarbeiterin D.________ mit dem
Fall betraut, weil die Schlüsselperson mit der Situation überfordert gewesen
sei (vgl. zur Zulässigkeit der Sachverhaltsergänzung gestützt auf das Schreiben
vom 28. Juni 2018 Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die vorinstanzliche Würdigung der Beweislage in Bezug auf die sexuellen
Übergriffe erweist sich nach dem Gesagten als unhaltbar.

5.3. Die Vorinstanz erklärt unter Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin
absolvierten Besuch eines Deutschkurses, die in aktenkundigen Schreiben
enthaltenen Ausführungen seien insoweit unglaubhaft, als behauptet werde, die
Beschwerdeführerin habe den Haushalt nicht verlassen dürfen. Diese Würdigung
erscheint aber ebenfalls als willkürlich:

Zum einen hielt nämlich die Kursleiterin des Deutschkurses in ihrem Schreiben
vom 25. Juni 2018 fest, die Beschwerdeführerin habe "zwar den Deutschkurs
besuchen" können, aber "ansonsten zu Hause bleiben" müssen. Aufgrund dieser
Ausführungen hätte die Vorinstanz den Besuch des Deutschkurses jedenfalls nicht
ohne Weiteres als Indiz gegen häusliche Gewalt in Form einer Einschränkung der
Bewegungsfreiheit werten dürfen.

Zum anderen mussten nach der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen
Darstellung der Geschäftsführerin von "B.________" dem Ehemann Sanktionen
angedroht werden, um der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem
Integrationsprojekt zu ermöglichen. Soweit die Vorinstanz erklärt, das der
Beschwerdeführerin angeblich auferlegte Verbot, das Haus zu verlassen, sei
durch die freiwillige Mitarbeit der Beschwerdeführerin an diesem Projekt
widerlegt, hat sie sich nicht hinreichend mit dieser Darstellung der
Geschäftsführerin von "B.________" auseinandergesetzt und gestützt auf die
vorliegenden Akten unhaltbare Schlüsse gezogen.

5.4. Was die geltend gemachte, über die sexuellen Übergriffe hinausgehende
Misshandlung betrifft, erklärte die Vorinstanz auch, die von der
Beschwerdeführerin behaupteten menschenunwürdigen Zustände, Repressionen,
Beschimpfungen und Einschüchterungen durch die Schwiegerfamilie seien ebenso
wenig näher konkretisiert worden wie die angebliche, mit einer Sklavenhaltung
vergleichbare Behandlung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zumindest zwei Vorfälle hinreichend präzise geltend machte:

So erklärte sie insbesondere, sie sei während einer Ferienabwesenheit der
Schwiegereltern und des Schwagers im Oktober 2016 auf ihrem Weg zum Deutschkurs
- ihrer Meinung nach auf Veranlassung der Schwiegereltern hin - von einem
Unbekannten überwacht und verfolgt worden. Anders als die Vorinstanz annimmt,
kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie nähere Angaben
dazu macht, von wem sie ihrer Auffassung nach verfolgt wurde oder inwiefern sie
mit dieser Verfolgung eingeschüchtert worden ist.

Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Schwager habe sie nach der
Rückkehr aus den erwähnten Ferien an den Haaren gerissen und beschimpft, weil
der Ehemann die Schwiegereltern mit dem Verdacht, sie hätten jemanden mit der
Verfolgung der Beschwerdeführerin beauftragt, konfrontiert habe.

5.5.

5.5.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Urteil ausser
Acht gelassen, dass ihr Schwiegervater gemäss einer von ihr eingereichten
dienstlichen Notiz der Polizei von U.________ vom 19. Juli 2017 gegen die
Beschwerdeführerin eine Strafanzeige eingereicht habe und das entsprechende
Verfahren gemäss dieser Notiz mangels Hinweisen auf eine Straftat eingestellt
worden sei.

5.5.2. Zwar erklärt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, sie habe im
angefochtenen Urteil die Vorbringen im Zusammenhang mit der von der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten dienstlichen
Notiz der Polizei von U.________ vom 19. Juli 2017 berücksichtigt. Indes findet
sich im angefochtenen Urteil kein Hinweis auf diese dienstliche Notiz und die
darin vermerkte Strafanzeige des Schwiegervaters. Vielmehr wird einzig auf die
genannte Übersetzung des ebenfalls auf den 19. Juli 2017 datierten Protokolls
der Polizei von U.________ Bezug genommen. Auch wenn im angefochtenen Urteil
festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Polizeiprotokoll
namentlich von einer Misshandlung durch ihren Schwiegervater im August 2016,
von körperlichem Missbrauch durch ihren Schwager, Drohungen durch ihre
Schwiegerfamilie und einem Konflikt in U.________ sprach, ist nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Entscheidfällung die Tatsache
berücksichtigt hat, dass der Schwiegervater gegen die Beschwerdeführerin im
Sommer 2017 eine Strafanzeige eingereicht hat, welcher in der Folge mangels
Tathinweisen nicht weiter nachgegangen wurde.

Die genannte Tatsache ist zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin
Gewalt häuslicher Natur ausgesetzt war und damit ein wichtiger Grund für ihren
weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
vorliegt, rechtserheblich und damit vorliegend zu berücksichtigen (vgl. Art.
105 Abs. 2 BGG).

5.5.3. Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem (gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG
ergänzend heranzuziehenden) Gesuch um Kostengutsprache bereits in ihrem
Erstgespräch mit dem Frauenhaus am 19. Oktober 2017 sinngemäss eine Verbindung
zwischen der Strafanzeige und vorangegangenen (angeblichen) Demütigungen sowie
Beschimpfungen durch die Schwiegereltern hergestellt. Nach der damaligen
Darstellung der Beschwerdeführerin haben diese Demütigungen und Beschimpfungen
begonnen, nachdem dem engeren Familienkreis der von der Beschwerdeführerin
erhobene, gegen den Schwiegervater gerichtete Vorwurf der sexuellen Belästigung
bekannt geworden war.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der hiervor genannten Indizien für eine
systematische Misshandlung (namentlich durch den Schwiegervater) erscheint die
Darstellung der Beschwerdeführerin als plausibel, wonach der Schwiegervater
allein zwecks Einschüchterung die genannte Strafanzeige eingereicht hat. Damit
rundet diese von der Vorinstanz nicht gewürdigte Strafanzeige (E. 5.5.2) -
selbst wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt sein sollte, zu welchem die
Ehegatten bereits faktisch getrennt waren - das Bild ab, dass die
Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeitspanne in einem repressivem Klima
häuslicher Gewalt leben musste. Die Vorinstanz hat folglich in unhaltbarer
Weise das Vorliegen einer relevanten, systematischen und andauernden
Misshandlung der Beschwerdeführerin verneint.

Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50
Abs. 2 AIG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat.

6.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
gutzuheissen und das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Das Amt für
Migration des Kantons Luzern ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2
BGG). Damit kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
als gegenstandslos abgeschrieben werden.

Das Kantonsgericht Luzern wird über die kantonale Kosten- und
Entschädigungsregelung neu zu befinden haben (Art. 67 e contrario und 68 Abs. 5
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts
Luzern vom 26. September 2019 wird aufgehoben. Das Amt für Migration des
Kantons Luzern wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König