Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.921/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_921/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2011; Steuerbusse,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 12. September 2019 (GB.2018.00004, 00005).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1971; nachfolgend: die Steuerpflichtige) reichte, soweit
hier interessierend, im Kanton Zürich die Steuererklärung zur Steuerperiode
2011 trotz Mahnung nicht ein, worauf sie vom Steueramt des Kantons Zürich (KStA
/ZH) für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte
Bundessteuer nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde. Die
Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 28. Februar
2018 verurteilte das KStA/ZH die Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung und
auferlegte es ihr Bussen von Fr. 40'600.-- (Staats- und Gemeindesteuern des
Kantons Zürich) bzw. Fr. 10'800.-- (direkte Bundessteuer). Die Einsprache blieb
erfolglos (Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018), weshalb die Steuerpflichtige
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte.

1.2.

1.2.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, lud die
Steuerpflichtige mit Verfügung vom 20. Juni 2019 zu einer öf-fentlichen
Hauptverhandlung ein, die auf Donnerstag, den 4. Juli 2019 angesetzt wurde.
Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der
Steuerpflichtigen die ein-geschriebene Sendung am 21. Juni 2019 zur Abholung
gemeldet. Die siebentägige Abholfrist endete damit am 28. Juni 2019. Die
Steuerpflichtige holte die Sendung am Samstag, 29. Juni 2019 ab. Der
Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 blieb sie unentschuldigt fern.

1.2.2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2019, das beim Verwaltungsgericht am 10. Juli
2019 eintraf, äusserte die Steuerpflichtige sich unter anderem zu ihrem
Nichterscheinen. Das Verwaltungsgericht räumte ihr in Anwendung von § 256 Abs.
3 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1;
"War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung
teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall
des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen") mit
Verfügung vom 22. Juli 2019 die Möglichkeit ein, sich innert 20 Tagen zu den
Gründen ihres Fernbleibens zu erklären. Die Steuerpflichtige kam der Einladung
mit Eingabe vom 16. August 2019 nach, später nochmals mit unaufgefordertem
Schreiben vom 26. August 2019.

1.2.3. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern erkannte das
Verwaltungsgericht, die im Brief vom 6. Juli 2019 vorgebrachte Verhinderung sei
lediglich pauschal begründet worden. Konkrete Hinderungsgründe und Angaben zum
Zeitpunkt, wann die Verhinderung weggefallen sei, habe die Steuerpflichtige
auch in den Eingaben vom 16. und 26. August 2019 nicht dargelegt. Eine auf §
256 Abs. 3 StG/ZH gestützte Wiederholung der Hauptverhandlung falle daher
ausser Betracht.

Der Steuerpflichtigen seien "drei volle Werktage" verblieben, um sich auf die
Hauptverhandlung vorzubereiten. Weshalb dies nicht ausreichend sein sollte,
führe sie nicht aus. Ihr Einwand, wonach sie die Akten hätte einsehen und sich
rechtlich beraten wollen, erweise sich als wenig glaubhaft. Am 22. Juli 2019
sei sie eingeladen worden, sich zwecks Akteneinsicht zu melden, sie habe davon
aber keinen Gebrauch gemacht. Soweit ersichtlich, habe sie sich auch noch nie
anwaltlich vertreten lassen. Selbst wenn sie dies noch hätte tun wollen, wäre
es unwahrscheinlich, dass die Beratung mehr als drei Werktage beansprucht
hätte. Mit Blick darauf, dass weder eine umfangreiche Sach- noch eine komplexe
Rechtslage vorliege, erweise sich der Zeitraum von drei Werktagen als
angemessen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder von Art. 6 Ziff. 1 bzw.
Ziff. 3 EMRK sei nicht ersichtlich.

Ein weiterer Einwand der Steuerpflichtigen gehe, so das Verwaltungsgericht,
dahin, dass sie verhältnismässig viele Gerichtsverfahren führe. Dabei seien ihr
durchwegs Fristen von mindestens zehn Tagen, teils bis zu 30 Tage angesetzt
worden. Sie habe daher keinen Anlass gesehen, den Einschreibebrief vom 20. Juni
2019 umgehend zu öffnen. Sie habe vielmehr darauf vertraut, zumindest bis zum
9. Juli 2019 Zeit zu haben, um rechtzeitig zu reagieren. Das
Verwaltungs-gericht erwog hierzu, die Steuerpflichtige habe in keiner ihrer
Eingaben die Wiederholung der versäumten Hauptverhandlung be-antragt.
Gegenteils habe sie beantragt, das Verfahren bis zum Entscheid in zwei weiteren
Verfahren zu sistieren. Ein hinreichender Zusammenhang sei nicht ersichtlich,
so das Verwaltungsgericht, wes-halb das Sistierungsgesuch abzuweisen sei. Den
Akten lasse sich ohnehin entnehmen, dass die Steuerpflichtige ihre
Mitwirkungs-pflichten in den Veranlagungsverfahren seit Jahren systematisch
verweigert habe. Im Einspracheverfahren, das zur vorliegenden Beschwerde
führte, habe sie "ausdrücklich auf die persönliche Einvernahme und immerhin
implizit auf Akteneinsicht" verzichtet. Dass die Steuerpflichtige an einer
neuen Hauptverhandlung habe teil-nehmen wollen, sei nicht anzunehmen. Die
Eingabe vom 6. Juli 2019 könne mithin auch nicht in Anwendung von Art. 9 BV als
sinngemässes Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung entgegengenommen
werden. Das Verfahren betreffend die Staats- und Ge-meindesteuern des Kantons
Zürich, Steuerperiode 2015, sei als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung abzuschreiben (einzelrichterlicher Entscheid GB.2018.00004 /
GB.2018.00005 vom 12. September 2019 E. 2).

1.2.4. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kam das Verwaltungsgericht zum
Ergebnis, die Steuerpflichtige sei im Sinn von Art. 175 Abs. 1 DBG der
Hinterziehung einer direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2011, von Fr.
14'145.-- schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 10'810.-- zu
bestrafen (einzelrichterlicher Entscheid GB.2018.00004 / GB.2018.00005 vom 12.
September 2019 E. 3). Darauf ist - mangels Rüge, wie zu zeigen ist - nicht
weiter einzugehen.

1.3. Mit Eingabe vom 3. November 2019 (Poststempel: 4. November 2019) erhebt
die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und begründet dies mit der erlittenen Gehörsverletzung und der
Überweisung des Betrags von Fr. 22'000.-- zugunsten des KStA/ZH. Weiter
erstattet sie Strafanzeige gegen das KStA/ZH wegen falscher Anschuldigung.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von Aktenbeizug und
Schriftenwechsel - abgesehen.

2. 

2.1. Die Steuerpflichtige rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BGG). Sie räumt ein, die Vorladung zur öffentlichen
Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 erst verspätet zur Kenntnis genommen zu
haben. Die Vorladung sei für sie aber "total unerwartet" gekommen und hätte ihr
ohnehin keine hinreichende Zeit gelassen, um die Akten zu studieren und die
Hauptverhandlung vorzubereiten. Nach gesundem Menschenverstand wäre zu
erwarten, dass zwischen Vorladung und Verhandlung ein paar Wochen liegen
würden.

2.2. Die Vorinstanz hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, soweit die
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich betreffend, mit Konventions-,
Verfassungs- und rein kantonalem Steuerrecht begründet. Dies ist nicht zu
beanstanden, hat im bundesgerichtlichen Verfahren aber zur Folge, dass die
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
herrscht. Demnach prüft das Bundesgericht die angebliche Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des
rein kantonalen und kommunalen Rechts nur, falls und soweit eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. In
der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

2.3. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde
handelt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind
(Urteil 2D_59/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2.2), ist nicht zu übersehen, dass
die unerlässliche Auseinandersetzung mit dem Verfassungsaspekt weitgehendst
ausgeblieben ist. Die Steuerpflichtige rügt zwar eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör, sie vermag in ihrer Begründung aber keine
Bestimmung heranzuziehen, die willkürlich oder rechtsungleich ausgelegt bzw.
angewandt worden wäre. Inwiefern gegen Verfassungsrecht verstossen worden sein
soll, bleibt unklar wie auch ihre knappen Ausführungen eher abstrakter Natur
sind. So ruft sie den gesunden Menschenverstand an und verweist sie auf
parallele Verfahren, die hier aber nicht streitbetroffen sind.

2.4. Nichtsdestotrotz ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die
Steuerpflichtige vorbringt, eine Frist von "drei vollen Werktagen", wie die
Vorinstanz dies formuliert, sei ungenügend. Fristen von ganz wenigen Tagen sind
nach verbreitetem Empfinden jedenfalls dann nicht am Platz, wenn einiges auf
dem Spiel steht. Hier geht es um eine Busse von Fr. 40'600.-- (vorne E. 1.1),
was schon mit Blick auf die Höhe der Sanktion zu einer grosszügigeren
Handhabung der Fristenfrage führen könnte. Auch wenn die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine unmittelbare Anwendung findet, lässt
sich ihr immerhin eine Grössenordnung dessen entnehmen, was in einem
strafrechtlichen Verfahren angebracht ist. Gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO
werden Vorladungen im Verfahren vor Gericht mindestens zehn Tage vor der
Verfahrenshandlung zugestellt. Zweck dieser Norm ist, dass die vorzuladende
Person nicht mit der Aufforderung zu sofortigem Erscheinen überrumpelt wird
(NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schwei-zerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 202 StPO). Bei Art. 202 StPO
handelt es sich denn auch um eine Minimalfrist. Der vorgeladenen Person sollen
volle zehn Tage zur Verfügung stehen, weshalb die Vorladung frühzeitig
aufzugeben und die siebentägige Abholfrist zu berücksichtigen ist (JONAS WEBER,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1
zu Art. 202 StPO).

2.5. Wie es sich diesbezüglich mit dem direktsteuerlichen
Hinterziehungsverfahren (Art. 175 ff. DBG) verhält, das eine strafrechtliche
Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ("de nature pénale"; BGE 144 IV 136 E.
5.4 S. 142) darstellt, auf welches die StPO aber nicht anwendbar ist, kann
mangels hinreichender Rüge offengelassen werden. Zu bemerken ist einzig, dass
es kaum überzeugt, wenn die Vorinstanz das kurzfristige Aufgebot damit
begründet, dass "weder eine umfangreiche Sach- noch eine komplexe Rechtslage"
vorliege. Dies ist umso weniger einsichtig, als es sich bei der
Steuerpflichtigen um eine juristische Laiin handelt, die überdies fremdsprachig
zu sein scheint und - wie die Vorinstanz weiss - mindestens phasenweise an
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die zur Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) geführt hatten (Urteile 2C_952/2018
vom 21. August 2019; 5A_644/2017 vom 20. September 2017).

2.6. Dies alles ändert aber nichts daran, dass die Steuerpflichtige im
bundesgerichtlichen Verfahren eine Eingabe vorlegt, die selbst unter dem
Gesichtspunkt der Laienbeschwerde nicht ausreicht, um auf die Sache
einzutreten. Die Beanstandungen sind zu vage, zu allgemein und vor allem nicht
verfassungsspezifisch gehalten.

2.7. Was die inhaltliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung angeht, macht
die Steuerpflichtige geltend, sie habe am 3. Juni 2019 Fr. 22'000.-- an das
Steueramt des Kantons Zürich überwiesen. Kritik an der Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung wird weder geltend gemacht noch zumindest beiläufig
geäussert. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen, selbst wenn es sich um eine
Rechtsfrage aus dem Bereich des Bundesgesetzesrechts handelt. Unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist
(BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217). Eine derartige Rechtsverletzung liegt hier nicht
auf der Hand. Zudem hat das Steueramt gemäss dem von der Steuerpflichtigen
eingereichten Kontoauszug die Zahlung von Fr. 22'000.-- verbucht und
berück-sichtigt. Daraus ergibt sich aber nicht, weshalb die
Hinter-ziehungsstrafe unrechtmässig sein soll.

2.8. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, ist darauf nicht einzutreten. Dies hat mit
einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter
zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG).

3. 

Schliesslich erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Strafanzeige gegen
das Steueramt des Kantons Zürich. Hierfür ist das Bundesgericht offenkundig
nicht zuständig. Auf die Strafanzeige wird nicht eingetreten.

4. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Strafanzeige gegen das Steueramt des Kantons Zürich wird nicht
eingetreten.

3. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher