Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.920/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_920/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Departement Gesundheit und Soziales

des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Hundehaltung und -zucht; Fristenlauf,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 27. September 2019 (O4V 19 19).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 18. Februar 2019 verfügte das Appenzeller Veterinäramt ein
Teiltierhalte- und Zuchtverbot gegenüber A.________. Auf den dagegen erhobenen
Rekurs trat das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell
Ausserrhoden am 23. April 2019 wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist
nicht ein. Das daraufhin angerufene Obergericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden trat auf die Beschwerde am 27. September 2019 nicht ein, weil der
Kostenvorschuss verspätet geleistet worden war. Einem
Fristwiederherstellungsgesuch gab es nicht statt.

1.2. Mit Beschwerde vom 2. November 2019 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, die Appenzeller Behörden seien anzuweisen, ihren Rekurs
materiell zu behandeln. Zudem seien die Behörden zu büssen bzw. es sei ihr
Schadenersatz zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen
verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Beruht der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende
Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4
S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).

2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich, ob das Obergericht
auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit sich die
Beschwerdeführerin sachbezogen äussert, bestreitet sie nicht, dass sie den
Kostenvorschuss verspätet geleistet hat. Sie bringt vor, sie sei wegen ihres
schweren Augenleidens nicht in der Lage gewesen, den Vorschuss fristgerecht zu
bezahlen. Ob damit die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.5.3
des angefochtenen Entscheids) infrage gestellt werden, kann offengelassen
werden. Denn das Obergericht hat zusätzlich erwogen, dass die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin entgegen Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9. September
2002 (VRPG/AR; bGS 143.1) kein schriftliches und begründetes
Fristwiederherstellungsgesuch innert fünf Tagen seit Wegfall des
Hinderungsgrundes eingereicht habe (vgl. E. 1.5.2 des angefochtenen
Entscheids). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie
bestreitet namentlich die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sie erst
am 7. August 2019 und damit über einen Monat nach Wegfall des Hinderungsgrundes
um Fristwiederherstellung ersucht habe. Die Beschwerde enthält deshalb
offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger