Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.918/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_918/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

handelnd durch B.________,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,

Haftrichterin, vom 3. Oktober 2019 (V 2019 85).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1978) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Nach
einem Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs wurde er Ende
2018 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge setzte ihm das Amt
für Migration des Kantons Zug (AFM) eine erste Ausreisefrist bis 19. März 2019
an. Nachdem A.________ unter Vorlage diverser Arztzeugnisse seine
Reiseunfähigkeit geltend gemacht hatte, wurden ihm neue Ausreisefristen
bewilligt. Am 1. Oktober 2019 wurde A.________ im Auftrag des AFM verhaftet und
in Ausschaffungshaft genommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
bestätigte die Haft mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember
2019. Nachdem sich A.________ bereit erklärt hatte, die Schweiz freiwillig zu
verlassen, wurde er am 11. Oktober 2019 aus der Haft entlassen.

1.2. Am 1. November 2019 wandte sich B.________ namens ihres Bruders A.________
gegen den Haftentscheid an das Verwaltungsgericht. Dieses überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, das keine Instruktionsmassnahmen
verfügt hat.

2.

Der Beschwerdeführer ist knapp drei Wochen vor Beschwerdeerhebung aus der Haft
entlassen worden. Ihm fehlt ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c
BGG). Da die Beschwerde keinen Antrag enthält, ist nicht ersichtlich, was mit
der Beschwerdeerhebung bezweckt wird. Die Voraussetzungen, unter denen das
Bundesgericht in Haftsachen ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische
Interesse verzichtet - wenn die aufgeworfene Rechtsfrage eine grundsätzliche
Bedeutung hat, sich jederzeit wieder stellen könnte und eine rechtzeitige
Überprüfung durch das Bundesgericht sonst nicht möglich wäre bzw. in
vertretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK gerügt wird (vgl. BGE
142 I 135 E. 1.3 S. 143 f.) -, liegen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht
vor. Auf die Beschwerde ist deshalb nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten.

3.

Selbst wenn ein aktuelles und praktisches Interesse vorliegen würde, könnte auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

3.2. Das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis
19. März 2019 verlassen müssen. Die Ausreisefrist sei in der Folge verlängert
und erstreckt worden, da er immer wieder eine Reiseunfähigkeit geltend gemacht
und diese teilweise mit Arztzeugnissen belegt habe. Am 11. Juli 2019 habe der
Beschwerdeführer die Schweiz für drei Wochen verlassen wollen, um in sein
Heimatland zu reisen, und um eine Bewilligung zur Wiedereinreise ersucht.
Nachdem ihm diese verweigert worden sei, habe er die Schweiz nicht verlassen.
Zudem habe der Beschwerdeführer am 23. September 2019 beim Sozialamt die
Rückvergütung seiner Reisekosten nach U.________ verlangt und dabei Drohungen
ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe folglich den Wegweisungsvollzug
mehrfach durch seine behauptete Reiseunfähigkeit verzögert und mit seinem
Verhalten demonstriert, dass er alles unternehmen werde, um seine Ausreise zu
verhindern. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er der Anordnung, nach
Buchung des Fluges seine Reisefähigkeit objektiv abklären zu lassen, keine
Folgen leisten werde. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG (SR
142.20) sei deshalb erfüllt (vgl. E. 3a und E. 4a des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer beanstande die Haftbedingungen nicht und
mache auch keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, die seine
Hafterstehungsfähigkeit tangieren könnten. Die ärztliche Betreuung in der
Strafanstalt sei bei Bedarf gewährleistet (E. 4b des angefochtenen Entscheids).

3.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit
der Beschwerdeführer die Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids rügt, ist
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz darin lediglich allgemeine
Haftgrundsätze aufgeführt hat und die Subsumtion des konkreten Falles erst ab
Erwägung 3 beginnt. Die Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand und die
dadurch sinngemäss geltend gemachte Reiseunfähigkeit stehen im Widerspruch zur
vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Sommer für drei
Wochen in sein Heimatland habe zurückkehren wollen bzw. im Herbst selbständig
nach U.________ gereist sei. Darauf geht die Beschwerde nicht substanziiert
ein. Der pauschale Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Reise im Sommer "aus
diversen Gründen" nicht angetreten bzw. auch sein Gesundheitszustand sei dafür
verantwortlich gewesen, wird nicht näher belegt. In Bezug auf die behauptete
Flugangst des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass er mehrere Monate Zeit
gehabt hat, um die Schweiz - auch auf dem Landweg - zu verlassen. Was
schliesslich die beanstandeten Haftbedingungen und angeblich verweigerte
medizinische Behandlung betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er
habe diese Rügen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits im
vorinstanzlichen Verfahren und namentlich an der mündlichen Verhandlung
erhoben. Sie sind deshalb nach Art. 99 BGG unzulässig. Folglich fehlt es der
Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung.

4.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger