Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.917/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_917/2019

Urteil vom 25. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________, vertreten durch B.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 29. August 2019 (VB.2019.00395).

Sachverhalt:

A.

Der serbische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1985) heiratete im Dezember
2007 in seiner Heimat eine Frau mit gleicher Staatsangehörigkeit. Aus dieser
Ehe ging der Sohn A.A.________ hervor (geb. 2008). Nach der Scheidung im März
2010 wurde A.A.________ zunächst unter die Obhut der Mutter gestellt, der auch
das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Im Mai 2010 heiratete B.A.________
eine Schweizerin und reiste im November 2010 in die Schweiz ein, wo er seither
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Januar 2017 wurde die zweite Ehe
von B.A.________ geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts Subotica (Serbien) vom
28. Juni 2018 wurde B.A.________ das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn
A.A.________ zugesprochen.

Am 8. Juli 2018 reiste A.A.________ in die Schweiz ein. B.A.________ ersuchte
am 10. Juli 2018 das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für seinen Sohn. A.A.________ besuchte seit August 2018
in der Schweiz die Schule.

B.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch um Familiennachzug mit
Verfügung vom 27. August 2018 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab.
Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ohne
Erfolg (Urteil vom 29. August 2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. November 2019
gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung des Urteils vom 29. August 2019. Das Migrationsamt sei anzuweisen,
A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 5. November 2019 antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG).

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Für das Eintreten
genügt, dass ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise dargetan wird
(vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).

Der beschwerdeführende Vater verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt
auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG;
SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]) kann er - im Gegensatz zu Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 f. AIG) - keinen im Sinne von Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG vor Bundesgericht anfechtbaren Nachzugsanspruch geltend
machen. Er kann sich für den Nachzug seines Sohnes allerdings auf den Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen, da er selber
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen nachehelichen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat und damit über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügt. Zudem macht er eine intakte und tatsächlich gelebte
Beziehung zu seinem Sohn geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheit ist folglich zulässig. Ob der geltend gemachte Anspruch
tatsächlich besteht, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern
der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E.
1.1 S. 179).

1.2. Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien
beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem
sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen
besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG
verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254).

3.

Die Beschwerdeführer rügen eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

3.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte
Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden,
wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255; E. 2 i.f. hiervor).

3.2. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer genügen entweder nicht den
Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG respektive Art. 106 Abs. 2 BGG oder
vermögen in der Sache nicht zu überzeugen.

3.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Auffassung der Vorinstanz, wonach
nicht abschliessend geklärt werden müsse, ob der beschwerdeführende Sohn in
Subotica (Serbien) bei seinen Grosseltern gewohnt habe oder - wie die
Beschwerdeführer vorbringen - dort lediglich angemeldet gewesen sei, da seine
Mutter sich und ihren Sohn nicht bei ihrem neuen Lebenspartner habe
registrieren lassen wollen. Die Vorinstanz begründet sehr ausführlich, weshalb
sie davon ausgeht, dass der beschwerdeführende Sohn bei seinen Grosseltern
gewohnt habe. Die registerrechtliche Anmeldung stellt hierbei nur eines von
mehreren berücksichtigten Indizien dar (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Urteils).
Unter diesen Umständen ist es nicht ausreichend, lediglich vorzubringen, diese
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich. Es mangelt an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2.2. Im Weiteren ist es aufgrund des Umstands, dass es im Rahmen der
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG der nachzugswilligen Person obliegt, die
entsprechenden sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch
zu belegen (zu Art. 90 AIG vgl. E. 5.1.2 i.f. hiernach), nicht ausreichend,
wenn die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, die Grosseltern seien zwar noch
jung, aber die Grossmutter krankheitshalber nicht in der Lage, dauerhaft ein
Kind zu betreuen. Deshalb ist auch in der auf eingehenden Erwägungen beruhenden
vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Grosseltern bei einer Rückkehr des
beschwerdeführenden Sohns für ihn sorgen könnten, keine Willkür zu erblicken
(vgl. E. 5.5. des angefochtenen Urteils).

3.2.3. Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil offenlasse, ob der beschwerdeführende Vater bereits bei
der Einreise seines Sohnes in die Schweiz von den Heirats- plänen der Mutter
und ihren Umzugsplänen nach Portugal gewusst habe (vgl. E. 5.4 des
angefochtenen Urteils). Inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens
massgebend sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 5.3
hiernach).

In diesem Zusammenhang erweist sich auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach
die Änderung der Betreuungsverhältnisse im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügung vom 27. August 2018 noch hätte rückgängig gemacht werden können, da
die Mutter des beschwerdeführenden Sohns damals noch in Serbien gelebt habe,
nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils).

3.2.4. Die durch die Beschwerdeführer weiter beanstandete Annahme der
Vorinstanz, das Amtsgericht von Subotica (Serbien) habe sich bei der
Neuregelung des Sorgerechts nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dies dem
Kindswohl diene oder mit diesem zumindest vereinbar sei, scheint dagegen
fraglich (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz legt nicht
dar, aufgrund welcher Umstände sie zu diesem Schluss kommt. Wie die
Beschwerdeführer zu Recht ausführen, lässt das Fehlen einer schriftlichen
Urteilsbegründung nicht darauf schliessen, dass gar keine Begründung des
Urteils und keine vorgängigen Abklärungen erfolgt wären. Es ist in Ermangelung
anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass das Amtsgericht von Subotica
(Serbien), welches in Dreierbesetzung urteilte, dem Kindswohl angemessen
Rechnung trug und keine Änderung der Sorgerechtsregelung vorgenommen hätte,
wenn dies dem Kindswohl nicht entsprochen oder dieses sogar gefährdet hätte.
Wie im Folgenden zu zeigen sein und sich aufgrund der engen familiären
Beziehung des beschwerdeführenden Sohns zu seinen Grosseltern ergeben wird, ist
diese vorinstanzliche Feststellung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
indes nicht ausschlaggebend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 5.3 hiernach).

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels hinreichender Auseinandersetzung
mit dem vorinstanzlichen Urteil, mangels Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens oder mangels überzeugender Begründung im bundesgerichtlichen
Verfahren keine Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt abzuweichen.

4.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung unter anderem eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c). Hinsichtlich der Fristen gilt die Regelung von Art. 47 AIG.

4.1. Die genannten Voraussetzungen des Familiennachzugs - namentlich die
Fristenregelung von Art. 47 AIG - gelten sinngemäss auch, wenn die Verweigerung
des Familiennachzugs (vom Bundesgericht) lediglich auf die Vereinbarkeit mit
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hin überprüft wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
S. 293 f.; Urteil 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.1; vgl. E. 1.1 hiervor).

4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund der spezifischen
Konstellation sei davon auszugehen, dass die Frist für den Familiennachzug erst
mit der Übertragung des Sorgerechts an den Vater am 28. Juni 2018 zu laufen
begonnen habe, da die familiäre Beziehung zwischen ihnen faktisch erst mit der
Sorgerechtsübertragung entstanden sei.

4.2.1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass das Sorgerecht dem
beschwerdeführenden Vater übertragen wurde, da (bereits damals) eine familiäre
Beziehung zum Sohn bestand und nicht - umgekehrt - eine familiäre Beziehung
entstand, indem das Sorgerecht übertragen wurde, bedarf keiner weiteren
Erläuterung.

4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der nachziehende
Elternteil über das Sorgerecht für das nachzuziehende Kind verfügen, womit die
zivilrechtlichen Regeln und Begebenheiten zu beachten sind (vgl. BGE 137 I 284
E. 2.3.1 S. 290; 136 II 78 E. 4.8 S. 86 f.). Daraus lässt sich indes nicht
schliessen, die Fristen von Art. 47 AIG würden generell erst mit der
Übertragung des Sorgerechts zu laufen beginnen (vgl. Urteile 2C_174/2012 vom
22. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_305/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.5). Vorliegend
hat der beschwerdeführende Vater seinen Sohn im Jahr 2010 bei der Mutter in
Serbien zurückgelassen. Die Eltern haben sich bis ins Jahr 2018 gegen den
Nachzug des beschwerdeführenden Sohns in die Schweiz entschieden und es ist
kein Nachzugsgesuch gestellt worden. Deshalb besteht kein Grund, die Frist erst
ab der Übertragung des Sorgerechts laufen zu lassen (vgl. Urteile 2C_174/2012
vom 22. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_305/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.5). Es ist
somit auf die üblichen Fristen abzustellen.

4.3. Der beschwerdeführende Sohn wurde im Jahr 2008 geboren. Die fünfjährige
Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AIG begann mit der
erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den beschwerdeführenden
Vater am 24. November 2010 (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sie endete am 23.
November 2015. Das Familiennachzugsgesuch vom 10. Juli 2018 ist somit
verspätet.

5.

Es verbleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG
vorliegen, die einen Familiennachzug im Lichte von Art. 8 EMRK erforderlich
machen. Für die Frage eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Alter des Kindes im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Urteils massgebend (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f.).

5.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn
das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden
kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

5.1.1. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der
Rechtsprechung indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es
bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2;
2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1).

Die Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dabei ist die mit Art. 47 Abs.
4 Satz 1 AIG und Art. 75 VZAE verbundene restriktive Praxis aber derart zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt wird (vgl. Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar
2020 E. 3.2; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1).

5.1.2. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine
sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der
Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289 und E. 2.3.1 i.f. S. 291;
Urteile 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1; 2C_550/2018 vom 21. Dezember
2018 E. 2.2).

Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person,
die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen
(vgl. Art. 90 AIG; Urteile 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1 i.f.; 2C_1/
2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3 i.f.;
2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3 i.f.).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege kein wichtiger Grund für einen
Familiennachzug vor, wenn derselbe durch die Eltern herbeigeführt worden sei.
Andernfalls könnten Nachzugsfristen regelmässig umgangen werden, indem eine
bestehende Betreuung im Heimatland mutwillig beendet würde. Diese
vorinstanzliche Argumentation greift vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK, Art.
13 Abs. 1 BV und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) zu kurz.

5.2.1. Es trifft zu, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht geschützt
werden soll. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber
rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot erfasst werden.
Das Rechtsmissbrauchsverbot ist im Anwendungsbereich des Ausländer- und
Integrationsgesetzes auf seinen Kernbereich zu beschränken - d.h. auf
eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen oder eine Bewilligung
zu erschleichen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252; Urteile 2C_153/2015 vom
15. März 2016 E. 5.3; 2C_606/2009 vom 17. März 2010 E. 2.4.1). Konkret bedeutet
das für den Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen, dass
ein wichtiger persönlicher Grund nicht bejaht werden kann, wenn dieser in
rechtsmissbräuchlicher Absicht herbeigeführt worden ist (vgl. auch Art. 51 Abs.
1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 497 E. 4.2 S. 506; Urteile 2C_1070/
2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.2; 2C_606/2009 vom 17. März 2010 E. 2.4.1).

5.2.2. Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass das Vorgehen der
Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Zunächst deutet die
Begründung des Familiennachzugsgesuchs vom 10. Juli 2018 mit dem blossen Wunsch
nach einem künftigen Zusammenleben darauf hin, dass der beschwerdeführende
Vater davon ausgegangen ist, es handle sich um ein fristgerechtes Gesuch, für
dessen Gutheissung keine besonderen Gründe dargetan werden müssten. Weiter
lässt sich aufgrund des Umstands, dass der beschwerdeführende Vater erst im
Rekursverfahren im Rahmen seiner Replik auf die Abklärungen im Ausland und
alsdann auf den mit dem Umzug der Mutter des beschwerdeführenden Sohns nach
Portugal veränderten Sachverhalt hinwies, nicht annehmen, dass er dies von
Anfang an gewusst oder mutwillig einen wichtigen Grund für den Familiennachzug
herbeigeführt hätte. Konkrete Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches
Vorgehen fehlen im vorliegenden Fall. Die Berufung auf einen wichtigen
familiären Grund erweist sich somit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
nicht als treuwidrig.

5.3. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass in Serbien eine zumutbare
Betreuungsalternative für den beschwerdeführenden Sohn bestehe, da er zu seinen
Grosseltern väterlicherseits zurückkehren könne. Der Umstand, dass er bei ihnen
angemeldet gewesen sei, spreche dafür, dass er möglicherweise bereits zuvor bei
ihnen gelebt habe. Unabhängig davon sei es seinen Grosseltern zumutbar, sich
bei einer Rückkehr um ihren Enkel zu kümmern.

5.3.1. Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen. Dass der
beschwerdeführende Sohn - wie die Beschwerdeführer vorbringen - gemeinsam mit
seiner Mutter am Wohnsitz der Grosseltern in Subotica (Serbien) angemeldet
gewesen sei, da seine Mutter in der Nähe gearbeitet und sich nicht bei ihrem
neuen Lebenspartner habe registrieren lassen wollen, ist zwar nicht
ausgeschlossen. Indessen erscheint es - wie die Vorinstanz überzeugend darlegt
- plausibel, dass die Grosseltern wesentliche Betreuungsaufgaben übernommen
haben und der beschwerdeführende Sohn bei ihnen zumindest zeitweise gelebt hat.
Jedenfalls hat sich der beschwerdeführende Sohn vor seiner Ausreise regelmässig
in deren Haushalt aufgehalten und ist von diesen in bedeutendem Masse
mitbetreut worden. Die Grosseltern sind daher bereits seit langem enge
Bezugspersonen für ihn. Der Betreuung durch die Grosseltern stehen auch keine
anderweitigen Umstände entgegen. Insoweit sich das Vorbringen der
Beschwerdeführer bewahrheiten sollte, dass die Grossmutter krankheitshalber
keine Betreuungsaufgaben wahrnehmen könne, ergibt sich nicht schlüssig, weshalb
der Grossvater hierzu nicht in der Lage sein sollte (vgl. auch E. 3.2.1 i.f.
hiervor). Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss
kommt, dass der beschwerdeführende Sohn bei einer Rückkehr nach Serbien künftig
bei seinen Grosseltern väterlicherseits leben und von diesen betreut werden
könne.

5.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Weiteren nicht
ersichtlich, dass sich der beschwerdeführende Sohn im schulischen und sozialen
Umfeld in Serbien nicht wieder würde integrieren können. Er hat in Subotica
(Serbien) den Kindergarten sowie die Primarschule besucht. Am selben Ort leben
seine Grosseltern, während seine Mutter in einem rund acht Kilometer
entfernten, anderen Ort gelebt hat. Damit liegt eine dem beschwerdeführenden
Sohn bekannte Umgebung sowie ein ihm vertrautes schulisches und soziales Umfeld
vor, das er erst im Sommer 2018 verlassen hat. Aus zeitlicher Sicht bestehen
keine Anhaltspunkte, dass der beschwerdeführende Sohn den Anschluss in der
Schule in Serbien verloren hätte, zumal er seit dem August 2018 die Schule in
der Schweiz besucht.

5.3.3. Eine Trennung von seinem Vater und eine Rückkehr nach Serbien, dürfte
für den 11-jährigen Beschwerdeführer zwar einschneidend sein. Jedoch tragen die
vorinstanzlichen Erwägungen den Kindesinteressen und dem Kindswohl hinreichend
Rechnung, da zwischen dem beschwerdeführenden Sohn und seinen Grosseltern eine
ausreichend starke familiäre Bindung besteht. Angesichts der Rückkehr in ein
ihm bekanntes schulisches und soziales Umfeld ist die Verweigerung des
Familiennachzugs mit dem Kindswohl vereinbar und hält dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das
Kindswohl bei einer Rückkehr nicht gefährdet sei und keine wichtigen familiären
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Im Lichte des gesetzgeberischen Willens,
wonach die Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen die
Ausnahme zu bleiben hat, erweist sich die vorinstanzliche bestätigte
Verweigerung des Familiennachzugs - im Sinne der praxisgemäss restriktiven
Annahme von wichtigen Gründen nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG und Art. 75 VZAE -
demzufolge als rechtmässig.

6.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei der
beschwerdeführende Vater auch für den Kostenanteil seines minderjährigen,
beschwerdeführenden Sohns aufzukommen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger