Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.914/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_914/2019

Urteil vom 9. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich.

Gegenstand

Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Titularprofessor,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 12. September 2019
(VB.2019.00246).

Erwägungen:

1.

1.1. Dr. iur. Dr. phil. A.________ (geb. 1944) habilitierte im Jahr 1981 an der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und wurde noch im selben Jahr
zum Privatdozenten für "Sinologie, besonders rechtliche und politische
Institutionen Chinas" ernannt. 1989 wurde er als Professor für Sinologie an die
Universität B.________ in U.________ berufen, war aber weiterhin auch als
Privatdozent an der Universität Zürich tätig. Nach Vollendung des 65.
Altersjahrs richtete die Philosophische Fakultät A.________ keine
Privatdozentenentschädigung mehr aus.

Am 5. April 2017 ersuchte A.________ bei der Prodekanin Laufbahn der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich um Ernennung zum
Titularprofessor. Gestützt auf einen entsprechenden Antrag der
Laufbahnkommission der Fakultät und eine ablehnende Stellungnahme des
Asien-Orient-Instituts beschloss die Fakultätsversammlung am 19. Mai 2017,
A.________s Gesuch nicht zu unterstützen, und beantragte der Erweiterten
Universitätsleitung dessen Ablehnung. Hierüber wurde A.________ am 21. Juni
2017 in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.

Am 29. September 2017 beschloss die Fakultätsversammlung der Philosophischen
Fakultät, an ihrem Entscheid vom 19. Mai 2017 festzuhalten. Dies wurde
A.________ am 20. Oktober 2017 eröffnet; gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt,
dass der Antrag der Fakultät inzwischen an die Erweiterte Universitätsleitung
übermittelt worden sei.

1.2. Am 22. März 2018 teilte der Rechtsdienst der Universität Zürich der
Philosophischen Fakultät mit, dass die Prüfung der Voraussetzungen für eine
Ernennung A.________s zum Titularprofessor sowie der (abschlägige) Entscheid
über dessen Gesuch allein in der Zuständigkeit der Philosophischen Fakultät
liege. In der Folge wies der Dekan der Philosophischen Fakultät das Gesuch mit
Verfügung vom 28. Juni 2018 ab.

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 14. März 2019 ab.

Mit Urteil vom 12. September 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Kammer, eine gegen den Entscheid der Rekurskommission gerichtete
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit Eingabe vom 2. November 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, mit
dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2019 sei wegen
gravierender formaler und sachlicher Fehler zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Philosophische
Fakultät der Universität Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1. Ob gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83
lit. t BGG offensteht oder ob allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gegeben ist, kann offen bleiben. Der angefochtene Entscheid beruht auf
kantonalem Recht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (Art.
95 BGG e contrario). Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels würde
nichts daran ändern, dass im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. auch E. 2.3 hiernach). 

2.2. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bzw. ein rechtlich geschütztes
Interesse (Art. 115 lit. b BGG für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde) an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das
Verwaltungsgericht hat die Frage angesichts des Umstandes, dass durch die
Verleihung des Titels eines Titularprofessors die akademische und
personalrechtliche Stellung eines Privatdozenten keine Änderung erfahre, offen
gelassen. Dies rechtfertigt sich angesichts von dessen Ausgang auch für das
bundesgerichtliche Verfahren.

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze die Vorinstanz verletzt haben
soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene
Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung
gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (der
gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur
Anwendung kommt) besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3
S. 41 mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Dekan der Philosophischen Fakultät
sei zum Erlass der strittigen Verfügung vom 28. Juni 2018 nicht zuständig
gewesen. Das Verwaltungsgericht hat in E. 4.2 des angefochtenen Urteils
ausgeführt, der Dekan hätte die strittige Verfügung korrekterweise im Namen der
Fakultätsversammlung erlassen müssen. Dadurch, dass er im Nachgang an den
Beschlüssen der Fakultätsversammlung eine separate Verfügung im eigenen Namen
erlassen habe, sei dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen.

Der Beschwerdeführer äussert sich zwar, teils ausführlich, zu den
vorinstanzlichen Erwägungen. Dabei zeigt er jedoch nicht auf, inwieweit die
Vorinstanz mit dieser Beurteilung verfassungsmässige Rechte, insbesondere das
Willkürverbot, verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht
den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht und das Bundesgericht kann sie nicht materiell behandeln.

2.5. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten,
für die Verleihung des Titels eines Titularprofessors stelle die Förderung des
jeweiligen Fachgebiets ein massgebendes Kriterium dar (vgl. a§ 14 Abs. 1 der
Universitätsordnung der Universität Zürich vom 15. März 1998 [LS 415.111], in
der vorliegend massgebenden Fassung, in Kraft bis 31. Juli 2017). Dieses
Kriterium sei in dem Sinne auszulegen, dass die Förderung des Fachgebiets an
der den Titel verleihenden Fakultät zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer, der
ab 2012 keine Lehre mehr an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
angeboten und seit seiner Habilitation im Jahr 1981 keine einzige
Qualifikationsarbeit an dieser Fakultät betreut habe, erfülle dieses Kriterium
nicht. Grundsätzlich nicht ausschlaggebend seien Lehr- und Forschungsleistungen
des Beschwerdeführers ausserhalb der Philosophischen Fakultät der Universität
Zürich (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die vorinstanzlichen Ausführungen, legt
jedoch nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende Recht
willkürlich angewendet hat bzw. nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Seine Eingabe
genügt auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, sodass das Bundesgericht die Beschwerde nicht
materiell behandeln kann.

3.

Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer hinreichenden Begründung (Art. 106
Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG), sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov