Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.912/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_912/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Landwirtschaft.

Gegenstand

Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels
C.________ ohne Ausverkaufsfrist, Anwendungsverbot des Pflanzenschutzmittels
C.________; Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.
September 2019

(B-3257/2019).

Erwägungen:

1.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erteilte der B.________ AG am 19.
Dezember 2013 eine Bewilligung für das Inverkehrbringen des
Pflanzenschutzmittels C.________ mit dem Wirkstoff D.________ und befristete
diese Bewilligung bis am 30. April 2022. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019
widerrief das BWL die Bewilligung und ordnete an, dass keine Frist für den
Ausverkauf der Lager gewährt werde und das Pflanzenschutzmittel unverzüglich
vom Markt zu nehmen sei. B.________ AG erhob Beschwerde gegen die Verfügung des
BLW vom 28. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass eine angemessene Frist
für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und eine darauffolgende Frist für
den Verbrauch des Produkts gewährt werde (Verfahren B-3257/2019).

Das BLW erliess am 26. Juni 2019 eine Allgemeinverfügung über die Verwendung
von Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen D.________ und E.________, welche
am 9. Juli 2019 im Bundesblatt veröffentlicht wurde. Gegen diese
Allgemeinverfügung gelangte B.________ AG mit Beschwerde vom 7. August 2019 an
das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-3989/2019). Mit Zwischenverfügung vom
16. August 2019 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren B-3257/
2019 und B-3989/2019 und führte dieses unter der erstgenannten Verfahrensnummer
weiter. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 wies es den Antrag des
BLW, der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 betreffend
Pflanzenschutzmittel C.________ sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen ab,
und erlaubte B.________ AG einstweilen, die Lagerbestände des
Pflanzenschutzmittels C.________ in Verkehr zu bringen. Des Weiteren hiess das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag von B.________ AG, die aufschiebende
Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLW vom 26. Juni 2019
(vormaliges Verfahren B-3989/2019) sei wiederherzustellen, gut, soweit sich
diese auf das Pflanzenschutzmittel C.________ bezieht.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 gelangt A.________ mit Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung vom 30. September 2019 an das Bundesgericht. Es ist weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Die Rechtsschrift muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG die Begehren und
deren Begründung enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.1. Der Beschwerdeführer beschwert sich über den fehlenden Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin im
vorinstanzlichen Verfahren. Es handelt sich dabei um einen Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.), der nur wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 98 BGG).
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 55 VwVG und des
umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 USG) in Zusammenhang mit der
Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(PSMV; SR 916.161), womit er nicht zu hören ist. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) ist, wie das Vertrauensprinzip
gemäss Art. 5 Abs. 3 BV auch, kein verfassungsmässiges Recht, sondern ein
Verfassungsgrundsatz (BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199; 135 V 172 E. 7.3.2 S.
182), weshalb diese Rüge nicht entgegen genommen werden kann. Im Zusammenhang
mit der beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
durchzuführenden Abwägung der Interessen erwähnt der Beschwerdeführer beiläufig
die Art. 10, Art. 74, Art. 76, Art. 78 und Art. 118 BV, die seiner Ansicht nach
ein überwiegendes Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
begründen würden. Dass und inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung jedoch
gegen das verfassungsmässig geschützte Recht (Art. 10 BV) auf Leben und
persönliche Freiheit verstossen würde, macht er in seiner Beschwerdeschrift
nicht geltend, wozu er jedoch in Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG) verpflichtet gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer
Sachverhaltsrügen vorträgt, erhebt er keine Rügen nach Art. 105 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG, sondern setzt einzig seine Sicht der Dinge derjenigen der
Vorinstanz gegenüber.

2.2. Auf die mangels zulässiger Rügen (Art. 98 BGG) offensichtlich unzulässige
bzw. unzureichend begründete Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG)
ist ohne weitere Prüfung der übrigen Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter
nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und
dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall