Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.911/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_911/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,

gegen

Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst,
Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge
Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. September 2019 (100.2018.465U).

Sachverhalt:

A. 

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) reiste am 2. Mai
2012 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Staatsangehörige. Gestützt
auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert
wurde. Am 13. Juli 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Ab dem 1. März
2015 lebten die beiden Ehegatten getrennt. Nachdem sie der Abteilung Sicherheit
(Einwohnerdienste) der Einwohnergemeinde Thun mit Schreiben vom 1. September
2015 mitgeteilt hatten, sie hätten vor, in absehbarer Zukunft wieder
zusammenzuleben, verlängerte die Einwohnergemeinde Thun die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ ein weiteres Mal bis zum 1. Mai 2016.
Anlässlich dieser Bewilligungsverlängerung teilte sie ihm mit, sie erwarte,
dass er sich aktiv darum bemühe, den Sozialhilfebezug einzuschränken, sich ab
sofort an die Rechtsordnung halte und keine weiteren Einträge im Straf- sowie
Betreibungsregister veranlasse. Der Versuch der beiden Ehegatten, das
Zusammenleben wieder aufzunehmen, scheiterte nach wenigen Monaten. Ab März 2016
lebten sie wieder getrennt.

Am 11. Oktober 2016 wurde A.________ verhaftet und im Rahmen eines im Kanton
Genf laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 6.
Juli 2018 verurteilte das Tribunal Correctionnel des Kantons Genf A.________
wegen Raubes, Diebstahls, verursachten Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch sowie versuchten Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zudem ordnete es eine
ambulante Behandlung von A.________ an. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Neben dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 wurde A.________ am 21. März 2014 wegen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--
verurteilt. Mit den Strafbefehlen vom 1. Mai 2015 und 17. September 2015 wurde
er wegen Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz (SR 745.1) schuldig
gesprochen. Mit Strafbefehl vom 9. März 2017 wurde er wegen Betrugs zu einer
bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt.

B. 

Mit Verfügung vom 25. November 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde Thun die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter
Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob
A.________ am 29. November 2016 Beschwerde bei der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern. Diese sistierte das Beschwerdeverfahren bis
zum rechtskräftigen Abschluss des gegen A.________ im Kanton Genf laufenden
Strafverfahrens (Strafurteil vom 6. Juli 2018). Mit Entscheid vom 20. November
2018 wies die Polizei- und Militärdirektion die Beschwerde ab und setzte
A.________ eine neue Ausreisefrist an. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb ebenso ohne Erfolg
(Urteil vom 27. September 2019).

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
vom 27. September 2019. Die Sache sei zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an die Einwohnergemeinde Thun zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Thun zurückzuweisen.

Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 6. November 2019
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Während die Einwohnergemeinde Thun auf eine Vernehmlassung verzichtet,
beantragen die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht die
Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich
nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen
Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im
Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG] bzw. Art. 42 Abs. 1
AuG; vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteile 2C_968/2018 vom 9. Oktober 2019
E. 1.2; 2C_920/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 I 227).

1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Einwohnergemeinde Thun. Soweit das
Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende
Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie
muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die
Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der
Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei
hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter
Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II
313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Unter diesem Blickwinkel
verlangt der Beschwerdeführer, die Einwohnergemeinde Thun sei anzuweisen, ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern. Bei dieser
Ausgangslage liegen zulässige Rechtsbegehren vor.

1.3. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei
beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem
ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen
besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG
verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte
Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden,
wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255; E. 2.1 i.f. hiervor).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig.
Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem
angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst
worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343
f.). Der ärztliche Bericht vom 22. Oktober 2019 sowie das Zeugnis vom 21.
Oktober 2019 betreffend die Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers
sind nach dem angefochtenen Urteil vom 27. September 2019 entstanden und damit
als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren daher nicht zu beachten (vgl.
auch E. 7.2 hiernach).

3. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV.

3.1. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag abgelehnt, den
Bericht der Bewährungshilfe zu seinem Verhalten und seinen aktuellen
Verhältnissen einzuholen. Nach seiner Auffassung sind die Kriterien der
Integration an den aktuellen Verhältnissen und nicht an den Verhältnissen vor
etlichen Jahren und dem damaligen Verhalten des Beschwerdeführers zu messen.
Der Bericht der Bewährungshilfe hätte die Beurteilung der aktuellen
Verhältnisse erlaubt.

3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur
unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der
betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II
286 E. 5.1 S. 293).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person einen
Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf
eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder
aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64;
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, dass von einem Bericht der Bewährungshilfe für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren keine neuen entscheidwesentlichen
Erkenntnisse zu erwarten seien. Deshalb bestehe keine Veranlassung, einen
solchen Bericht einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt
(vgl. E. 4.3.6 des angefochtenen Urteils).

Insoweit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, vermag der Beschwerdeführer keine
Verletzung darzutun. Die Vorinstanz erläutert auf mehreren Seiten ihres
Urteils, weshalb beim Beschwerdeführer weiterhin eine Rückfallgefahr bestehe
(vgl. E. 4.3.2 bis E. 4.3.5 des angefochten Urteils). Die Vorinstanz hat
bereits aufgrund anderer Beweise ihre Überzeugung gebildet und ist zur
Überzeugung gelangt, dass der Bericht der Bewährungshilfe keinen Einfluss auf
ihr Urteil zeitigen wird. Darin ist keine willkürliche antizipierte
Beweiswürdigung zu erkennen. Der Beschwerdeführer legt im Weiteren auch nicht
dar, weshalb die vorinstanzlich berücksichtigten Beweise keine Beurteilung
seines Verhaltens und seiner aktuellen Verhältnisse ermöglichen sollten.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt, auch wenn sie den
Bericht der Bewährungshilfe nicht eingeholt hat.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte im Jahr 2016 um die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, wobei die Einwohnergemeinde die Verlängerung mit
Verfügung vom 25. November 2016 abwies. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer
anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage
im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259;
127 II 306 E. 7c S. 315 f.; 126 III 431 E. 2a S. 434; Urteil 2C_496/2019 vom
13. November 2019 E. 4). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt
der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht.
Davon abweichend bestimmt Art. 126 Abs. 1 AIG, dass auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar bleibt. Nach dem Dargelegten gelangen in der vorliegenden
Angelegenheit - entgegen der Vorinstanz, die die Bestimmungen des revidierten
Ausländer- und Integrationsgesetzes geprüft hat - die altrechtlichen Normen
Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zur Anwendung.

4.2. Nach der Feststellung der Vorinstanz lebt der Beschwerdeführer seit seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug am 29. August 2018 wieder bei seiner Ehefrau
und Tochter. Vor seiner Verhaftung am 11. Oktober 2016 habe der
Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt gelebt (vgl. E. 3.1 des
angefochtenen Urteils). Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz grundsätzlich von einem Anspruch auf eine
Bewilligungserteilung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG ausgeht.

4.3. Im vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Verfahren nicht umstritten ist
die Auffassung, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt
sei. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer sei mit Strafurteil
vom 6. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden.
Damit liege eine längerfristige Freiheitsstrafe vor (vgl. E. 3.2 des
angefochtenen Urteils). Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht
zu beanstanden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383).

4.4. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer den
überwiegenden Teil der mit dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 abgeurteilten
Straftaten - insbesondere die schwerste Straftat des Raubes - vor dem 1.
Oktober 2016 begangen habe. Dass das Strafgericht ihn zu zwei Jahren und drei
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt habe, aber von einer Landesverweisung
abgesehen habe, sei ohne Auswirkungen. Zwar habe seit dem 1. Oktober 2016 das
Strafgericht über die Landesverweisung straffälliger Ausländerinnen und
Ausländer zu entscheiden und könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein
wegen strafrechtlicher Verurteilungen entzogen werden, wenn das Strafgericht
von dieser Massnahme abgesehen habe. Den Migrationsbehörden verbleibe aber
weiterhin die Kompetenz, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen, wenn
die hierzu Anlass gebenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 verübt worden seien
(vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Die vorinstanzliche Auffassung ist im
Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aufgrund des
Umstands, dass das Strafurteil vom 6. Juli 2018 ohne Begründung gefällt worden
ist, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 63 Abs. 3 AuG; Urteile 2C_1154/
2018 vom 18. November 2019 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 2C_305/2018 vom
18. November 2019 E. 4; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3).

5. 

Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts.

5.1. Neben dem bereits Dargelegten (vgl. Ziff. A hiervor) berücksichtigt die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 im
Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist sei (vgl. E. 5.2 des
angefochtenen Urteils). Er habe seine Kindheits- und Jugendjahre sowie die
ersten Jahre als Erwachsener in Nordmazedonien verbracht. Er sei sowohl mit der
Sprache als auch mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines
Heimatlands bestens vertraut. Zudem habe er in Nordmazedonien ein familiäres
Beziehungsnetz, da seine Eltern dort leben würden (vgl. E. 5.4.1 des
angefochtenen Urteils).

Es sei aktenkundig, so die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer einige
Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe und von August 2014 bis März 2015 bei
einer Unternehmung gearbeitet habe, die Wärmesysteme entwickle. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer Sozialhilfe im Umfang von Fr. 9'651.10 bezogen und sei im
Betreibungsregister mit Betreibungen von Fr. 71'093.80 sowie mit offenen
Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 36'007.60 verzeichnet.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei im Jahr 2016 eingereicht und sistiert worden. Die
Einwohnergemeinde Thun habe in der Folge keine wesentlichen Ergänzungen des
Sachverhalts vorgenommen. Sodann habe er den Beginn der Sucht- und
Psychotherapie nachgewiesen. Diese Feststellung sei unter anderem für die
Beurteilung der Rückfallgefahr wesentlich, zumal seine bisherige
Straffälligkeit in der Spielsucht begründet gewesen sei. Im Weiteren habe er
sich um die Aneignung einer zweiten Landessprache bemüht. Er verstehe und
spreche Deutsch. Die sprachliche Integration sei für die Abwägung der
Interessen wesentlich.

5.3. Was der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, genügt
entweder nicht den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG oder ist
nicht geeignet den Ausgang des Verfahrens entscheidend zu beeinflussen. Er legt
zunächst nicht dar, welche sachverhaltlichen Elemente die Einwohnergemeinde
Thun hätte ergänzen müssen. Sodann lassen sich aus dem blossen Nachweis des
Beginns einer Sucht- und Psychotherapie keine wesentlichen Erkenntnisse für die
Beurteilung seiner Rückfallgefahr ableiten. Ausserdem vermag auch die
Berücksichtigung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache die persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers in einem besseren Licht erscheinen. Die
Vorinstanz hält ihm bereits zugute, dass er sich um seine sprachliche
Integration bemüht habe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine
Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
abzuweichen.

6. 

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig. Damit seien Art. 5 Abs. 2 BV,
Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK, die
Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und Art. 96 Abs. 1 AuG verletzt.

6.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert
ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung
dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage,
welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art.
13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1
f. S. 26 f.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.).

6.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden
Massnahmen zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts
namentlich die Schwere des Verschuldens, die Rückfallgefahr, der Grad der
Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (vgl.
BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.). Je hochwertiger die von
der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE
136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186).

6.3. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung
ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der
verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2
S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bemessen wird das ausländerrechtliche
Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten
Strafmasses. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des
deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl.
Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2018 E. 3.1.3; 2C_1046/2014 vom 5. November
2015 E. 4.1).

7. 

Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung (vgl. E. 7.3 f.
hiernach) zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden
Massnahme (vgl. E. 7.1 hiernach) und den persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 7.2 hiernach).

7.1. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor,
die Vorinstanz dürfe zwar von einem ausländerrechtlichen Verschulden ausgehen,
das sich vom strafrechtlichen Verschulden unterscheide. Für eine abweichende
Annahme der Rückfallgefahr von der Beurteilung der Gerichte müssten hingegen
triftige Gründe vorliegen. Die Vorinstanz beurteile die Rückfallgefahr, ohne
ihre Abweichung von der Auffassung der Vollzugsbehörden im Sommer 2018 zu
begründen.

7.1.1. Zu den öffentlichen Interessen erwägt die Vorinstanz, aufgrund der hohen
Freiheitsstrafe von 27 Monaten und der Art und Anzahl der begangenen Delikte
bestehe ein schweres ausländerrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers.
Das Strafgericht habe im Urteil vom 6. Juli 2018 die krankhafte Spielsucht des
Beschwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt, weshalb diese Sucht
nicht zur Relativierung des ausländerrechtlichen Verschuldens führen könne
(vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils).

Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor
ein Risiko für ein zukünftiges strafbares Verhalten bestehe. Er sei bereits
mehrmals und auch während laufender Probezeiten straffällig geworden. Er habe
nebst Vermögensdelikten auch Gewaltdelikte verübt. Seine Begutachtung im Rahmen
des Strafverfahrens in Genf habe ergeben, dass er an einer schweren
pathologischen Spielsucht mit Merkmalen einer narzisstischen und dissozialen
Persönlichkeitsstörung leide. Der Gutachter habe deshalb die Durchführung einer
Sucht- und Psychotherapie empfohlen, weshalb das Strafgericht im Strafurteil
vom 6. Juli 2018 eine ambulante Behandlung angeordnet habe. Der
Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe nach seiner bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug eine Psychologin aufgesucht und gehe regelmässig in
Therapie. Aufgrund der kurzen Zeitdauer der nicht näher umschriebenen Therapie
könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits zum gewünschten
Erfolg geführt habe (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Aus dem
eingereichten Bericht seiner Psychiaterin vom 20. Dezember 2018 lasse sich kein
Therapieerfolg ableiten. Der Beschwerdeführer erziele weiterhin kein
regelmässiges Erwerbseinkommen. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden,
dass er zwecks Geldbeschaffung zukünftig wieder spiele und straffällig werde
(vgl. E. 4.3.5 des angefochtenen Urteils).

Die Vorinstanz fügt an, dass der Beschwerdeführer erst seit gut sieben Jahren
in der Schweiz und davon lediglich fünf Jahre in Freiheit lebe. In dieser Zeit
sei er bereits mehrfach und schwer straffällig geworden. Die wiederholte
Straffälligkeit zeige, dass er nicht willens oder fähig sei, die Rechtsordnung
zu respektieren (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Im Lichte des
Dargelegten müsse aufgrund des schweren Verschuldens, der mehrfachen
Straffälligkeit und der Rückfallgefahr von einem gewichtigen öffentlichen
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils).

7.1.2. Was die Vorinstanz mit Blick auf die öffentlichen Interessen erwägt, ist
nicht zu beanstanden. Insbesondere darf die Vorinstanz bei einem Strafmass von
27 Monaten Freiheitsstrafe von einem schweren Verschulden ausgehen. Aus dem
Strafurteil vom 6. Juli 2018 ergibt sich nichts, dass dieser Auffassung
entgegenstünde. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer habe nicht
nur den entscheidenden Anstoss zum Raubüberfall gegeben, sondern auch eine
führende Rolle bei der Tat eingenommen. Er und seine Mittäter hätten die Tat
lange Zeit geplant, was für eine ausgeprägte kriminelle Energie spreche (vgl.
E. 4.1 des angefochtenen Urteils).

Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz die Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers in unbegründeter Weise abweichend von den Vollzugsbehörden
beurteilt hätte. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, der Beschwerdeführer
erziele kein regelmässiges Erwerbseinkommen. Zudem sei aufgrund der
wiederholten Straffälligkeit und der noch nicht therapierten Spielsucht von
einer Rückfallgefahr auszugehen. Die günstige Legalprognose der Vollzugsbehörde
vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern, bedeute dies doch nicht, dass
von einer verurteilten Person keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinne mehr
ausgehe (vgl. E. 4.3.5 des angefochtenen Urteils). Insofern die Vorinstanz
damit überhaupt eine von den Vollzugsbehörden abweichende Beurteilung der
Rückfallgefahr vornimmt, ist sie jedenfalls überzeugend begründet.

7.2. Zu seinen persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz anerkenne, das die aufenthaltsbeendende Massnahme seine Familie hart
treffen werde. Mit der Schwangerschaft, bestätigt durch den Bericht vom 21.
Oktober 2019 ergebe sich eine völlig veränderte Situation, die eine
Neubeurteilung der Verhältnisse und eine neue Abwägung erfordere.

7.2.1. Auf Seiten der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers
berücksichtigt die Vorinstanzeine Integration, die insgesamt nicht gelungen
sei. Er sei weder wirtschaftlich integriert noch mache er in sozialer Hinsicht
geltend, dass er nebst den Kontakten zu seiner Ehefrau und seiner Tochter
weitere im besonderen Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur
einheimischen Bevölkerung pflege. Er bemühe sich zwar um seine sprachliche
Integration. In der französischen Sprache habe er sich allerdings bereits vor
seiner Einreise in die Schweiz verständigen können, weshalb darin keine
besondere Integrationsleistung zu erkennen sei (vgl. E. 5.3 des angefochtenen
Urteils). In Nordmazedonien werde er sich aufgrund seiner Kenntnisse der
Gepflogenheiten seines Heimatlands und seines familiären Netzes problemlos
wieder integrieren können (vgl. E. 5.4.1 des angefochtenen Urteils).

Die Vorinstanz bedenkt im Weiteren, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
das Familienleben stark beeinträchtigte, sollten seine Ehefrau und seine
Tochter in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer habe sich diese
familiären Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, habe ihn doch auch seine
Verantwortung als Ehemann und Vater nicht davon abgehalten, mehrfach
straffällig zu werden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Familie den
Alltag bereits früher ohne den Beschwerdeführer bewältigt habe. Im Hinblick auf
das Kindeswohl sei sodann zu beachten, dass die Tochter in ihrem vertrauten
Umfeld bei ihrer Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen
aufwachsen könne. Zudem könnten die familiären Beziehungen im beschränkten
Rahmen auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel und im
Rahmen von gegenseitigen Besuchen gepflegt werden (vgl. E. 5.4.2 des
angefochtenen Urteils).

7.2.2. Was die Vorinstanz zu den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers
und zur Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Nordmazedonien erwägt, ist ebenso
nicht zu beanstanden. Sie gelangt zu Recht zum Schluss, dass einzig die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und zu seiner Tochter ins
Gewicht falle (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Urteils). Insofern die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Schwangerschaft seiner Ehefrau bereits im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bestanden hat, liegt ein unechtes Novum
vor (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn die Schwangerschaft
daher aus novenrechtlicher Sicht zu berücksichtigen wäre, vermag sie die
vorinstanzliche Beurteilung der persönlichen Interessen nicht massgeblich zu
beeinflussen. Seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz bestehen
lediglich aus seinen familiären Verbindungen, auch wenn diesen aufgrund der
Schwangerschaft ein stärkeres Gewicht zukäme. Daneben fehlt es indes weiterhin
an einer wirtschaftlichen und sozialen Integration.

7.3. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung vertritt der Beschwerdeführer
 die Auffassung, dass seine intensive Beziehung zu seiner Tochter stärker
gewichtet werden müsse.

7.3.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das sein schweres Verschulden in
Kombination mit der Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der aufenthaltsbeendenden Massnahme begründe, das sein persönliches Interesse
am Zusammenleben mit seiner Familie überwiege. Nach Auffassung der Vorinstanz
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz daher im Lichte von Art. 8
EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als verhältnismässig
(vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).

7.3.2. Der vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen. Selbst wenn der Ansicht
des Beschwerdeführers zu folgen wäre, wonach seine intensive Beziehung zu
seiner Tochter stärker zu gewichten sei, überwiegen im Rahmen der
Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden
Massnahme die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz. Daran vermöchte auch die Berücksichtigung der Schwangerschaft nichts
zu ändern. Der Beschwerdeführer lebt erst seit 2012 in der Schweiz und ist im
Betreibungsregister bereits mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 71'093.80
sowie mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 36'007.60 verzeichnet.
Sodann ist er neben dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 weitere vier Mal
verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer fehlt, wenn nicht die Bereitschaft, so
doch die Fähigkeit, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und die
öffentliche Sicherheit nicht weiter zu gefährden. Die aufenthaltsbeendende
Massnahme erweist sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.

7.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das strafbare
Verhalten des Beschwerdeführers einem zukünftigen Aufenthalt nicht ein für
allemal entgegensteht. Hat sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des
aufenthaltsbeendenden Urteils und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt,
ist es regelmässig angezeigt, einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E.
3.5.1; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.2; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E.
3.5; 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7).

7.5. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht als verhältnismässig beurteilt hat.
Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art.
36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK, der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und von
Art. 96 Abs. 1 AuG liegt nicht vor.

8. 

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger