Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.90/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_90/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,

gegen

Anwaltskammer des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Löschung im Anwaltsregister,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. Dezember 2018 (VWBES.2018.144).

Sachverhalt:

A.

Am 12. Dezember 2017 informierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des
Kantons Solothurn über das rechtskräftige Urteil SK.2016.03 vom 12. Oktober
2017, mit dem es den Rechtsanwalt und Notar A.________ (geb. 1947) der
Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.
46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (Bankengesetz,
BankG; SR 952.0) in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen hatte.
Diesem Strafurteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

A.a. Am 30. November 2006 beurkundete A.________ im Auftrag zweier deutscher
Staatsangehöriger als Notar die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (nachfolgend: Gesellschaft). Im Rahmen der Gründungsbeurkundung setzte
er seine beiden etwa 20-jährigen Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen als
Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der betreffenden Gesellschaft ein.
Als Zweck der Gesellschaft gab A.________ gegenüber dem Handelsregisteramt die
dauernde Verwaltung von Beteiligungen an. Die von der Gesellschaft tatsächlich
ausgeübte Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen
entgegenzunehmen. Die Zinsversprechen gingen bis zu 8.75 %, ohne dass die
Gesellschaft über eine entsprechende bankengesetzliche Bewilligung verfügte.
Zwischen dem 26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 zahlten 17 Privatpersonen
Anlagegelder im Gesamtbetrag von Fr. 850'000.-- auf die Konten der Gesellschaft
ein. Letztlich erlitten sämtliche Anleger einen Verlust, die meisten einen
Totalverlust. Im Verlauf des Jahres 2009 setzte die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht eine untersuchungsbeauftragte Person im Sinne von Art. 36
FINMAG (SR 956.1) ein und eröffnete gestützt auf die daraus gewonnenen
Erkenntnisse den Konkurs über die Gesellschaft.

A.b. Spätestens anfangs Juli 2007 erkannte A.________, dass die Tätigkeit der
Gesellschaft möglicherweise rechtswidrig war. Er zog daraufhin seine beiden
Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerin und Gesellschafterin aus der
Gesellschaft ab und setzte mit öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 eine
neue Person mit deutscher Staatsbürgerschaft als Gesellschafterin und zugleich
als Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund des
Domizilerfordernisses den notwendigen Wohnsitz in der Schweiz, indem er ihr
eine Wohnung aus dem eigenen Immobilienbestand vermietete. Da sich die an diese
Person adressierte Post in den Kanzleiakten von A.________ befand und auch
Unterlagen zur Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das
Bundesstrafgericht als erwiesen an, dass ein Nachsendeauftrag an die Kanzlei
erteilt worden war und es sich bei der Wohnung um einen fiktiven Wohnsitz
gehandelt hatte. Ebenso wurde die Briefpost der Gesellschaft seit Beginn ihrer
Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von ihrer
Domiziladresse an die Adresse der Anwaltskanzlei und des Notariatsbüros von
A.________ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt.
Gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts erledigte A.________ in
seiner Kanzlei die administrativen Arbeiten der Gesellschaft und hielt mit der
Postumleitung über mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestünde eine
aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin hätte einen
inländischen Wohnsitz und sie sei in der Schweiz tätig gewesen. Auf den von der
Gesellschaft verwendeten Darlehensverträgen war zudem die Faxnummer der
Anwaltskanzlei und des Notariatsbüros von A.________ als Kontaktreferenz
angegeben.

A.c. Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt gelangte des Bundesstrafgericht
zum Schluss, dass A.________ mit seinen Dienstleistungen die unrechtmässige
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unterstützte und diese zumindest in Kauf
nahm. Den Einsatz seiner unerfahrenen Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen
wertete das Bundesstrafgericht als besonders niederträchtig und ging gesamthaft
von einem mittleren Tatverschulden aus. Unter Berücksichtigung der langen
Verfahrensdauer und des Tatbeitrags als Gehilfe bestrafte es A.________ zu
einer bedingten Geldstrafe von 26 Tagessätzen à Fr. 680.-- und einer Busse von
Fr. 4'080.--. Die Ersatzforderung für die von A.________ durch sein strafbares
Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte es auf Fr. 6'278.20 fest.

B.

Nach Kenntnisnahme des Strafurteils vom 12. Oktober 2017 gewährte die
Anwaltskammer A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Löschung aus
dem Anwaltsregister. Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme beschloss
die Anwaltskammer am 8. März 2018, A.________ werde im Anwaltsregister gelöscht
und habe die Verfahrenskosten von Fr. 624.-- zu bezahlen. Die Anwaltskammer
erwog im Wesentlichen, die strafrechtliche Verurteilung sei mit dem
Anwaltsberuf nicht vereinbar. Gegen den Beschluss vom 8. März 2018 erhob
A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil
vom 5. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018. Der Beschwerde sei zudem die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Die Anwaltskammer beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung, während die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde verlangt. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 26. März
2019.

Das präsidierende Mitglied der Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom
6. März 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund
vorliegt (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen
Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht
durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen
schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S.
232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in
der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die
Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin
geprüft, ob dadurch Bundesrecht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S.
372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteile 2C_259/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2;
2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG).

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Vorinstanz auf die
Feststellungen und Schlussfolgerungen des Urteils des Bundesstrafgerichts vom
12. Oktober 2017 stütze. Sie unterstelle ihm gestützt auf dieses Strafurteil,
mit einer möglicherweise illegalen Geschäftstätigkeit gerechnet, deshalb seine
jungen Mitarbeiterinnen vorgeschoben und damit niederträchtig gehandelt zu
haben. Demgegenüber habe die Anwaltskammer ihrem Beschluss vom 8. März 2018 das
Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Gründungsvorgangs nicht zugrunde
gelegt und die Wertung der besonderen Niederträchtigkeit durch das
Bundesstrafgerichts nicht aufgenommen. Die Vorinstanz übernehme trotzdem das
auf der vorgeworfenen, besonderen Niederträchtigkeit basierende mittlere
Tatverschulden, ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers und den
Widersprüchlichkeiten in den Akten auseinandergesetzt zu haben. Damit verletze
sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deswegen ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Wie weit dieses Recht geht,
lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände
beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist,
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).

Für Verwaltungsbehörden entfaltet die Begründung eines Strafurteils
grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebieten der Grundsatz der
Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide
im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht
ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll.
Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der
Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im
Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 137
I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c S. 106 f.;
123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 119 Ib 158 E. 3c S. 163 f.; 109 Ib 203 E. 1 S.
204 f.; Urteile 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_266/2014 vom 17. Februar
2015 E. 2.1.2; 6A.71/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3; 6A.56/2004 vom 29. November
2004 E. 2.2). Bei reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht
an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer
freien Rechtsanwendung beschränkt würde (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/aa S. 14; 115
Ib 163 E. 2a S. 164).

3.2. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er als beurkundender Notar aufgrund
der Ausstandsbestimmung in § 13 Abs. 1 lit. d der Notariatsverordnung vom 21.
August 1959 des Kantons Solothurn (NotV SO; BGS 129.11) sich selbst nicht als
Gesellschafter und Geschäftsführer habe einsetzen können. Deswegen und zu
Ausbildungszwecken habe er seine Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der gegründeten Gesellschaft eingesetzt. Es trifft zwar zu,
dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Urteil keine
Erwähnung findet. Die Vorinstanz berücksichtigt aber bereits in der
Sachverhaltsdarstellung, dass das Bundesstrafgericht gesamthaft - und nicht
lediglich aufgrund der angeblichen Niederträchtigkeit - von einem mittleren
Tatverschulden ausgegangen sei (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Sie
würdigt in der Folge das strafrechtliche Urteil vom 12. Oktober 2017 umfassend
und nimmt gestützt auf die Tatsachenfeststellungen eine erneute rechtliche
Beurteilung mit Blick auf die Löschung aus dem Anwaltsregister vor (vgl. E. 5
bis E. 7 des angefochtenen Urteils).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Vorinstanz nicht, dass sie
sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.
BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 2). Weshalb die Vorinstanz unter
Berücksichtigung des Hinweises des Beschwerdeführers auf § 13 Abs. 1 lit. d
NotV SO zum Schluss gelangen sollte, es liege kein mittleres Tatverschulden
vor, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend
aufgezeigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dadurch
jedenfalls nicht dargetan, zumal eine von der Auffassung des Beschwerdeführers
abweichende rechtliche Würdigung für sich allein hierfür nicht ausreicht.
Welche weiteren Widersprüchlichkeiten bei der Beweis- und Aktenwürdigung von
der Vorinstanz mit Blick auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch hätten
berücksichtigt werden müssen, legt der Beschwerdeführer sodann nicht in einer
den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar (vgl. E. 2
hiervor). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demzufolge nicht verletzt.

4.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er und sein Rechtsvertreter seien
von der Anwaltskammer mit Verfügung vom 22. Februar 2018 unter dem Hinweis zur
Verhandlung eingeladen worden, dass auch bei Nichterscheinen entschieden werde.
Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2018 begründet
durch eine Ferienabwesenheit hat die Anwaltskammer mit Verfügung vom 28.
Februar 2018 mit dem Hinweis abgewiesen, dass in der Sache ein Rechtsmittel an
eine dem Art. 6 EMRK genügende, gerichtliche Instanz offen stehe. Der
Beschwerdeführer habe deshalb in seiner Beschwerde vom 3. April 2018 an die
Vorinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die
Vorinstanz habe seinen Antrag abgelehnt und ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 6 Ziff.
1 EMRK.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, eine mündliche Verhandlung finde gemäss § 71 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 des
Kantons Solothurn (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG SO; BGS 124.11) nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen würden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten entscheiden, wobei sie auf
Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen können. Vorliegend handle
es sich um keine Disziplinarbeschwerde, sondern um eine administrative
Massnahme der Anwaltskammer. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei
demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen (vgl. E. 2.2 des
angefochtenen Urteils). Im Weiteren stelle sich bloss die Frage der
rechtmässigen Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in
Verbindung mit Art. 9 BGFA. Dazu bedürfe es nicht eines persönlichen Eindrucks
vom Beschwerdeführer. Dieser habe hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zur
Angelegenheit zu äussern - eine Möglichkeit, die er auch einlässlich
wahrgenommen habe (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).

4.2. Insoweit vorliegend die EMRK zur Anwendung gelangt, gilt die Verpflichtung
zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte und des Bundesgerichts lassen ein Absehen von einer
öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Beurteilung eines
umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern
in erster Linie von den Akten abhängt. Auf die Durchführung einer öffentlichen
und mündlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine
Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt - namentlich wenn
keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind
- und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen
Parteivorbringen gelöst werden kann (vgl. BGE 136 I 279 E. 2 f. S. 281 ff.;
Urteile 8C_136/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; 2C_608/2017 vom 24. August
2018 E. 4.4.1; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 144 I
170; 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2; 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E.
5.3.2; 4A.1/2006 vom 31. März 2006 E. 2.1).

4.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es entgegen der Behauptung
der Vorinstanz eines persönlichen Eindrucks, gehe es doch immerhin darum, die
persönlichen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gerade
wegen des teils persönlichen Charakters des Disziplinarverfahrens sei es
üblich, in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung vorzusehen.

Der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Erstens geht es - wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt - vorliegend lediglich um die Beantwortung
der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als unmittelbare verwaltungsrechtliche
Folge der begangenen Straftat gestützt auf Art. 9 BGFA in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA aus dem Anwaltsregister zu löschen ist. Es stellen sich
insbesondere keine Fragen auf der Ebene des Sachverhalts. Jedenfalls wirft der
Beschwerdeführer der Vorinstanz selbst vor, die Feststellungen des
Bundesstrafgerichts unbesehen übernommen zu haben. Dass die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, rügt der
Beschwerdeführer indes nicht schlüssig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Rechtsfrage
als nicht notwendig erachtet. Zweitens hatte der Beschwerdeführer ausreichend
Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine Auffassung betreffend die umstrittene
Rechtsfrage umfassend in das Verfahren einzubringen. Es ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb eine Beurteilung
nicht adäquat aufgrund der Akten sowie Rechtsschriften erfolgen kann. Das
Absehen der Vorinstanz von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung
verstösst demzufolge nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Weiteren handelt es
sich bei der Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA um kein
Disziplinarverfahren, sondern um eine administrative Massnahme, die einzig eine
polizeirechtlich motivierte Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten
Wirtschaftsfreiheit darstellt (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3
und E. 5.1 f.). Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zudem willkürfrei
zum Schluss, dass auch gestützt auf kantonales Recht kein Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung besteht.

5.

Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, der Gerichtsschreiber des
vorinstanzlichen Verfahrens, Thomas Schaad, hätte in den Ausstand treten
müssen. Er führe als Grundeigentümer mehrere Verfahren in baurechtlichen
Angelegenheiten, bei denen die Baukommission mit ihrem Präsidenten Thomas
Schaad Beschwerdegegnerin sei. Angesichts dessen erscheine Thomas Schaad in der
beratenden Funktion als Gerichtsschreiber für die Feststellung der
Vertrauenswürdigkeit mit Blick auf die Löschung des Beschwerdeführers aus dem
Anwaltsregister als zweifelhaft. Da die Vorinstanz ohne öffentliche Verhandlung
und ohne vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers entschieden habe, habe es in
einem früheren Zeitpunkt keine Gelegenheit für ein Ausstandsbegehren gegeben.
Er rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK.

5.1. In der Vernehmlassung des bundesgerichtlichen Verfahrens äussert sich die
Vorinstanz zum Ausstand wie folgt: Der Gerichtsschreiber Thomas Schaad sei in
seinem Amt als Baupräsident der Stadt Solothurn mit der vorliegenden
Angelegenheit nicht vorbefasst gewesen. Es handle sich um zwei komplett
verschiedene und voneinander unabhängige Verfahren, in denen der
Gerichtsschreiber in zwei unterschiedlichen Funktionen tätig (gewesen) sei. Auf
eine Befangenheit oder gar Feindschaft gegenüber dem Beschwerdeführer lasse
sich nicht lediglich deshalb schliessen, weil er im Rahmen eines Baugesuchs von
Amtes wegen über die Eingaben des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Sodann
komme dem Gerichtsschreiber zwar eine beratende Stimme zu, letzten Endes würden
aber die Richterinnen und Richter über die vorliegende Angelegenheit
entscheiden.

5.2. § 29 Abs. 1 lit. a des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons
Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom 11. September 1998
(BGS 125.71) sieht vor, dass der Obergerichtsschreiber und die
Obergerichtsschreiberin dem Gesamtgericht mit beratender Stimme angehört. Ein
Gerichtsschreiber kann nach § 93 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 des Kantons Solothurn (BGS 125.12)
abgelehnt werden, wenn er aus irgendeinem Grund befangen erscheint.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einer oder einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richterin oder Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Diese Garantien sind auch auf Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern diese an der
Willensbildung des Spruchkörpers beispielsweise durch ihre beratende Funktion
mitwirken (vgl. BGE 125 V 499 E. 2b S. 501; Urteile 1C_517/2018 vom 4. April
2019 E. 2.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.1).

Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten
vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach
der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person des
Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten
der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller
und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die
Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv
gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S.
229; Urteil 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2).

5.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann der Gerichtsschreiber an der
Feststellung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht mehr unparteiisch mitwirken, da
er in anderen baurechtlichen Angelegenheiten als Präsident der Baukommission
involviert sei.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren unzulässig,
das einzig damit begründet wird, die abgelehnte Person des Spruchkörpers hätte
in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden. Dies gilt
selbst dann, wenn sie sich gegen die Rechtsbegehren der Partei eingesetzt haben
sollte (vgl. BGE 143 IV 69E. 3.1 S. 73; 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301
E. 1c S. 304; Urteile 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2; 2C_912/2017 vom
18. Dezember 2017 E. 2.3). Die Rechtsprechung anerkennt indes, dass eine
gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit bei den Parteien immer dann entstehen
kann, wenn eine Person des Spruchkörpers in einem früheren Verfahren mit der
konkreten Streitsache schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S.
429; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.).

Eine solche Vorbefassung liegt bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit
nicht vor. Die baurechtlichen Verfahren sind von der vorliegenden Angelegenheit
betreffend die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister
unabhängig. Die gewonnen Eindrücke und Erkenntnisse aus den baurechtlichen
Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Privatperson aufgetreten ist, sind
denn auch nicht geeignet, den Gerichtsschreiber in der vorliegenden
anwaltsrechtlichen Angelegenheit als befangen erscheinen zu lassen. Aus einer
objektiven Sicht ist der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit des Gerichtsschreibers damit zu verneinen, da die
Beteiligung an einer anderen Sache hierzu nicht ausreicht. Dass die
Baukommission in zwei hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren
Beschwerdegegnerin des Beschwerdeführers ist, vermag daran ebenfalls nichts zu
ändern. In diesen Verfahren ist nicht der Gerichtsschreiber selbst
Verfahrenspartei, sondern eine kommunale Verwaltungsbehörde, die aus mehreren
Mitgliedern besteht. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK liegt folglich nicht vor. Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit
dem Ausstand des Gerichtsschreibers verletzt sein soll, legt der
Beschwerdeführer sodann nicht hinreichend dar (vgl. E. 2 hiervor).

6.

In der Sache umstritten ist die Löschung aus dem Anwaltsregister. Gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA darf für den Registereintrag keine strafrechtliche
Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht
vereinbar sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im
Strafregisterauszug für Privatpersonen. Art. 9 BGFA sieht sodann vor, dass
Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag
nicht mehr erfüllen, aus dem Register gelöscht werden.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die
Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Beim Entscheid darüber, ob das
strafbare Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist,
kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Bei der
Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die
Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände
als so schwerwiegend erscheinen, dass sie - unter dem Blickwinkel der
Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten
Anwaltstätigkeit - in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen. Wertet
die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als
mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und kommt damit zum Schluss, dass die
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt sind, hat sie indes
keinen Ermessensspielraum und muss die Löschung zwingend vornehmen (vgl. BGE
137 II 425 E. 6.1 f. S. 427 f.; Urteile 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1;
2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und
E. 2.6).

6.1. Die Vorinstanz kommt mit Verweisung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Recht zum Schluss, dass weder das verhängte Strafmass noch
der Umstand, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, grundsätzlich
der Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister entgegenstehen (vgl.
E. 5 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteile 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014;
2C_183/2010 vom 21. Juli 2010; 2A.79/2005 vom 22. Juli 2005).

Mit Blick auf die Frage, ob das Delikt, das der Beschwerdeführer begangen hat,
mit dem Anwaltsberuf noch vereinbar ist, erwägt sie Folgendes: Die unbefugte
Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sei mit
einem Vermögensdelikt vergleichbar. Die Schädigung der Anleger sei erheblich.
Durch seine Weiterleitungsdienste per Post und Fax sowie das Dulden seiner
Faxnummer auf den Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger
gefördert. Sodann habe er der späteren Geschäftsführerin einen fiktiven
Schweizer Wohnsitz verschafft und derart erst deren Eintrag ins Handelsregister
ermöglicht. Damit habe der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich und
eigennützig gehandelt. Einsicht und Reue habe er in keinem Zeitpunkt des
Strafverfahrens gezeigt. Insgesamt verfüge ein Anwalt, der wegen eines gegen
Anleger- und Publikumsinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig
verurteilt sei, nicht mehr über das nötige Vertrauen der Rechtssuchenden und
der Öffentlichkeit. Selbst wenn nicht sämtliche seiner Handlungen der typischen
Anwaltstätigkeit zuzuordnen wären, stünden sie in unmittelbarem Konnex zu
seiner Anwaltskanzlei und seien geeignet, das Vertrauen der Klienten in seine
Seriosität und Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (vgl. E. 6.1 und E. 6.3
des angefochtenen Urteils).

In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt die
Vorinstanz die Tatschwere, die kurze Dauer des Strafregistereintrags gemäss
Art. 371 Abs. 3bis StGB (Ablauf der Probezeit am 12. Oktober 2019), das Alter
des Beschwerdeführers (Jahrgang 1947), seine finanzielle Situation und sein
Wohlverhalten seit dem Jahr 2009. In Abwägung dieser Interessen überwiege das
öffentliche Interesse an der Löschung aus dem Anwaltsregister (vgl. E. 7 des
angefochtenen Urteils).

6.2.

6.2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung
seines Verschuldens geltend. Ein Notar habe sich in Sachen einer juristischen
Person, deren Bevollmächtigter er allein oder zusammen mit einem Dritten sei,
in Ausstand zu begeben. Dies sei der einzige Grund für den Beizug von
mitarbeitenden Personen gewesen. Damit sei erstellt, dass die Schlussfolgerung
des Bundesstrafgerichts nicht haltbar sei. Dass der Beschwerdeführer das Urteil
des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2017 nicht angefochten habe, könne ihm
nicht entgegengehalten werden, da die Begründung des Urteils keine
Bindungswirkung für andere Instanzen habe. Das Bundesstrafgericht habe dem
Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche Niederträchtigkeit ein mittleres
Tatverschulden angelastet. Dies dürfe im Zusammenhang mit dem Eintrag in das
Anwaltsregister nicht überbewertet werden, zumal sich das Verschulden mildernd
auf das Strafmass ausgewirkt habe. Sodann könne Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG
nicht direkt mit den Vermögensdelikten verglichen werden, da die Norm vor allem
dem Funktionsschutz diene und bereits ohne tatsächliche Entgegennahme auch nur
einer Publikumseinlage erfüllt werden könne. Wer gegen Art. 46 BankG verstosse,
handle nicht notwendigerweise auch mit dem Vorsatz der Schädigung der Anleger.
Indem die Vorinstanz diese Norm den Vermögensdelikten gleichstelle, verfalle
sie in Willkür. Im Weiteren bilde die gewerbsmässige Entgegennahme von
Publikumseinlagen eine tatbestandliche Handlungseinheit, die nicht mit einer
mehrfachen Tatbegehung zu vergleichen sei. Wie lange die strafbare
Gehilfenschaft vorliegend gedauert habe, sei letztlich vom Eingreifen der
Aufsichtsbehörde und nicht vom Verschulden des Beschwerdeführers abhängig
gewesen. Dass für die Anleger insgesamt ein hoher Schaden entstanden sei, könne
ihm mangels Kausalzusammenhangs nicht direkt angelastet werden, selbst wenn dem
Beschwerdeführer unterstellt würde, dass er durch seine Gehilfentätigkeit
dieses Ergebnis gefördert habe. Hierbei falle auch ins Gewicht, dass er in
finanzieller Hinsicht nie in relevanter Weise von den Machenschaften der
Haupttäterschaft profitiert habe.

6.2.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das vorinstanzliche Urteil lediglich
bei der Sachverhaltsdarstellung, nicht aber bei der Würdigung seines
Verschuldens auf den Beizug seiner beiden Lernenden und späteren
Mitarbeiterinnen Bezug nimmt. Bei der Würdigung seines Verhaltens weist die
Vorinstanz lediglich darauf hin, dass das Bundesstrafgericht immerhin von einem
mittleren Verschulden ausgegangen sei. Sie wirft ihm bei der Beurteilung, ob
das von ihm begangene Delikt mit dem Anwaltsberuf noch vereinbar ist, indes
weder den Beizug noch eine daraus resultierende Niederträchtigkeit vor. Die
nach Auffassung des Beschwerdeführers unhaltbare Schlussfolgerung des
Bundesstrafgerichts findet somit keinen Eingang in die entsprechende Erwägung.
Vielmehr folgert die Vorinstanz im Lichte der gesamten Umstände, dass die
strafrechtliche Verurteilung nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar sei, und
ermittelt sein Verschulden unabhängig von der Schlussfolgerung des
Bundesstrafgerichts (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Wenn der
Beschwerdeführer eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung seines
Verschuldens aufgrund der Berücksichtigung einer Niederträchtigkeit
beanstandet, stösst seine Rüge somit ins Leere.

Gleichgültig, ob es sich bei der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen
nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG um ein Vergehen handelt, das mit den
Vermögensdelikten vergleichbar ist, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers
seine Vertrauenswürdigkeit erheblich in Frage. Insbesondere die Tatsache, dass
er der späteren Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz verschafft hat, um
das Wohnsitzerfordernis im Sinne von Art. 814 Abs. 3 OR zu erfüllen, steht
direkt im Zusammenhang mit seiner Anwaltstätigkeit und verstösst nicht nur
gegen eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Dieses Verhalten lässt
jegliche Seriosität und Vertrauenswürdigkeit missen. Sodann ist eine
Vergleichbarkeit dieses Verhaltens mit den Urkundenfälschungsdelikten im Sinne
von Art. 251 ff. StGB nicht von der Hand zu weisen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zählen namentlich Urkundenfälschungen zu den Handlungen, die
nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind (vgl. Urteile 2C_183/2010 vom 21.
Juli 2010 E. 2.4; 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.5).

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Dauer der strafbaren
Gehilfenschaft sei letztlich vom Eingreifen der Aufsichtsbehörde und nicht vom
Verschulden des Beschwerdeführers abhängig gewesen, zeugt dies vom Fehlen jeder
Einsicht in die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. Selbst wenn die
Aufsichtsbehörde früher hätte eingreifen können, wäre es dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Kenntnisse ab Juli 2007 möglich gewesen, den rechtswidrigen
Geschäftstätigkeiten Einhalt zu gebieten. Letztlich mag es zutreffen, dass der
Beschwerdeführer aus dem Verlust der Anleger nicht unmittelbar einen
Vermögensvorteil erlangt hat. Seine Auffassung, er habe in finanzieller
Hinsicht nie in relevanter Weise von den Machenschaften der Haupttäter
profitiert, vermag indes nicht zu überzeugen. Seine Anwalts- und
Notariatsdienstleistungen hat der Beschwerdeführer nicht unentgeltlich
erbracht. Ein uneigennütziges Verhalten liegt damit nicht vor. Die im
Zusammenhang mit der Gehilfenschaft stehende Ersatzforderung des Staats beläuft
sich immerhin auf Fr. 6'278.20, was kaum mehr als geringfügig bezeichnet werden
kann.

Auch wenn der Beschwerdeführer ohne den Vorsatz gehandelt hat, die Anleger zu
schädigen, und ihm die Höhe der Deliktsumme nicht direkt angelastet werden
kann, kommt die Vorinstanz im Lichte des Verhaltens des Beschwerdeführers zu
Recht zum Schluss, dass die strafrechtliche Verurteilung mit Urteil vom 12.
Oktober 2017 wegen Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG mit dem Anwaltsberuf nicht
vereinbar ist.

6.3.

6.3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der
Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA das Auslegungsermessen überschritten.
Eine fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Norm könne nur angenommen
werden, falls die Begehung einer Straftat mit dem Berufsethos schlechterdings
vereinbar sei, weshalb nicht jede Straftat die Vertrauenswürdigkeit beschädige.
Der Beschwerdeführer sei lediglich wegen eventualvorsätzlicher Gehilfenschaft
verurteilt worden. Gehilfenschaft setze voraus, dass der Gehilfe einen
untergeordneten Tatbeitrag leiste und er keine Tatherrschaft inne habe. Ferner
habe sich der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit mit
Ausnahme der vorliegenden Angelegenheit weder in disziplinarischer noch in
strafrechtlicher Hinsicht etwas zu schulden kommen lassen. Das begangene Delikt
liege nunmehr beinahe zehn Jahre zurück, wobei sich der Beschwerdeführer
seither wohl verhalten habe. Aufgrund der geringen Tatschwere, des tiefen
Strafmasses, seines Wohlverhaltens und mangels Bezugs zum engeren Bereich der
Tätigkeit als Anwalt verletze das angefochtene Urteil das
Verhältnismässigkeitsgebot. Der Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, dass
die von der Vorinstanz durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung ohne
sachliche Begründung an das Alter des Beschwerdeführers anknüpft und damit
gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstosse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
bereits im Pensionsalter sei, bedeute nicht, dass ihn die finanziellen Folgen
einer Löschung aus dem Anwaltsregister nicht schwerwiegend treffen würden.

6.3.2. Das vorinstanzliche Urteil ist ebenso im Lichte des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Zwar ist es zutreffend, dass die
Vorinstanz an das Merkmal des Alters anknüpft und dieses bei ihrer
Interessenabwägung berücksichtigt. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz auch ohne
die Berücksichtigung des Alters zum Schluss gelangen, dass angesichts der
Tatschwere, seines Verhaltens und der Dauer des Strafregistereintrags (vgl. E.
6.2.2 hiervor) die Löschung im Register verhältnismässig ist, obwohl der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weder straf- noch disziplinarrechtlich
belangt werden musste und das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers längere
Zeit zurückliegt (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).

6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA
in Verbindung mit Art. 9 BGFA bundesrechtskonform angewandt hat, indem sie die
vom Beschwerdeführer begangene Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG als mit dem Anwaltsberuf
nicht vereinbar beurteilt hat.

7.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger