Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.909/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_909/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 19. September 2019 (F-3448/2018).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geb. 2004) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie ist im Kosovo
aufgewachsen und lebt weiterhin dort. Nachdem ihr Vater verstarb als sie neun
Monate alt war, erhielt der Bruder ihres Vaters das Sorgerecht für sie. Mit
Beschluss des Zentrums für soziale Angelegenheiten in U.________, Kosovo, vom
10. Mai 2017 wurde das Sorgerecht auf die Mutter (geb. 1981) von A.________
übertragen. Diese hatte im Jahr 2008 einen in der Schweiz niedergelassenen
Landsmann geheiratet und war noch im gleichen Jahr im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz eingereist, wo sie am 15. November 2009 ein
zweites Kind gebar. Seit dem 24. Juni 2014 besitzt die Mutter von A.________
eine Niederlassungsbewilligung.

B. 

Am 24. März 2017 reichte die Mutter bei der Schweizer Vertretung in Pristina,
Kosovo, für A.________ einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen
längerfristigen Aufenthalt ein (Visum D). Am 20. November 2017 wurde der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von den Einwohnerdiensten, Migration und
Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) aufgefordert, ein "Familiennachzugsgesuch
Angehörige Drittstaat" einzureichen. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 nach. Am 22. Dezember 2017 beantragten
die EMF beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zugunsten von
A.________. In der Folge stellte das SEM A.________ am 9. Januar 2018 unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht, dass es beabsichtige, die
Zustimmung zur Erteilungeiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Am 13.
Februar 2018 liess das SEM durch die schweizerische Botschaft in Pristina,
Kosovo, Abklärungen vor Ort vornehmen. Nach erneuter Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 das Gesuch um Familiennachzug
von A.________ ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
19. September 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
Urteils der Vorinstanz und die Bewilligung des Familiennachzugs; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 4. November 2019 zog der Abteilungspräsident als
Instruktionsrichter die Vorakten bei und lud die Vorinstanz sowie das SEM zur
Vernehmlassung ein. Das SEM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet des
Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Für das
Eintreten genügt, dass ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise dargetan
wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).

1.3. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat als Tochter ihrer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Mutter einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass
ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter erteilt wird
(Art. 43 AIG; [SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG]). Ob die Bewilligung
tatsächlich zu erteilen ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine
solche der materiellen Prüfung der Beschwerde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S.
332). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG)
Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V
111 E. 3 S. 112)

2.3. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die
Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der
Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit
Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Die
Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt liess oder es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2).

2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend
appellatorisch, d.h. sie wiederholt ihre Sicht der Dinge und stellt diese
derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Dabei legt sie jedoch nur punktuell dar,
inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür)
gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt hätte.
Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine rein
appellatorische Kritik nicht (vgl. BGE 143 V 347 E. 4.4 S. 354 f.; Urteil
2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3). Das Bundesgericht behandelt im
Folgenden nur die Rügen, welche die Beschwerdeführerin den gesetzlichen
Anforderungen entsprechend begründet hat (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden
Fall rechtfertigt es sich, die hinreichend substanziierten Sachverhaltsrügen
parallel mit der rechtlichen Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen, zu behandeln (hinten E. 4).

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin macht verschiedentlich eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Sie beanstandet in
zweierlei Hinsicht, dass der angefochtene Entscheid nicht hinreichend begründet
sei. Einerseits habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit dem von ihr
eingereichten Schreiben vom 10. Juni 2018 auseinandersetzt, in welchem sie ihre
persönliche Situation darlege. Andererseits seien die festgestellten
Sachverhaltsindizien von der Vorinstanz "schablonenartig" ausschliesslich
negativ und zu ihren Ungunsten gewertet worden. Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Vorinstanz wäre auch dazu verpflichtet gewesen, sie nochmals
mündlich anzuhören. Nur so wäre sie in der Lage gewesen, sich für die konkrete
Beurteilung des Kindeswohls ein objektives Bild über ihren gegenwärtigen
Gesundheitszustand zu verschaffen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die
beantragte nochmalige Anhörung der Beschwerdeführerin sei deshalb willkürlich
(Art. 9 BV) erfolgt und verletze daher ebenfalls ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör.

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist es nicht erforderlich, dass
die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz
die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Der
Gehörsanspruch umfasst namentlich auch das Recht der betroffenen Person, sich
vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst jedoch kein grundsätzliches Recht auf
mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428
f.). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme
aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So
kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits
bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter
Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

3.3. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass sich die
Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls ausführlich mit den
betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Sie
wiegt die Kindesinteressen an einer Übersiedlung in die Schweiz gegenüber
denjenigen an einem Verbleib im Heimatland gründlich gegeneinander ab und lässt
keine wesentlichen Punkte ausser Acht (E. 7.2 ff. des angefochtenen
Entscheids). Die Überlegungen der Vorinstanz sind dabei ohne Weiteres
nachvollziehbar. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin würdigt die
Vorinstanz auch mehrmals die Vorbringen in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2018
(recte: 10. Juni 2018; E. 6.1 und E. 6.2 des angefochtenen Entscheids) und
berücksichtigt die familiäre und persönliche Vorgeschichte (E. 6.1 und E. 7.2
des angefochtenen Entscheids). Ob die Vorinstanz die entsprechenden Interessen
und Sachverhaltsumstände zutreffend gewertet hat, ist keine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern bildet Thema der rechtlichen Beurteilung (hinten E.
4.5). Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Dargelegten als
hinreichend begründet und verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht.

3.4. 

3.4.1. Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich darauf
verzichtet, sie nochmals persönlich anzuhören, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, sich gegenüber dem SEM mündlich zu
äussern und ihre Anliegen hinreichend darzulegen. Die Vorinstanz konnte deshalb
in ihrem Entscheid auf die Aussagen zurückgreifen, die die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Botschaftspersonal der Schweizer Botschaft in Pristina gemacht
hat und vom SEM in dessen Verfügung schriftlich festgehalten wurden (E. 6.1 und
E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin konnte sich vor
den unteren Instanzen zudem mehrmals mittels ihres Rechtsvertreters in das
Verfahren einbringen, sei es durch persönlich verfasste Schreiben,
Arztzeugnisse, eidesstattlichen Erklärungen von Familienangehörigen oder direkt
im Rahmen der Beschwerdeschriften (E. 6.1 f., 6.4 und 7.3 des angefochtenen
Entscheids). Die genannten Beweismittel hat die Vorinstanz sodann hinsichtlich
der Beurteilung des Kindeswohls der Beschwerdeführerin umfassend geprüft (vorne
E. 3.3).

3.4.2. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass es sich für ein Gericht je nach
Konstellation als notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen
Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck einer Person zu verschaffen.
Weil der Anspruch, persönlich angehört zu werden, jedoch nicht generell besteht
(vorne E. 3.2), obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen,
inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht
einen persönlichen Eindruck als solchen über die Partei gewinnen kann. Dies
gilt umso mehr, wenn eine erneute Befragung beantragt wird (vgl. BGE 142 I 188
E. 3.3 S. 193 f.). Eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die
Vorinstanz war auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) nicht zwingend
angezeigt. Die Beschwerdeführerin konnte sich bereits mündlich und schriftlich
in das Verfahren einbringen (vorne E. 3.4.1). Zudem konnten ihre Interessen,
die vorliegend mit denjenigen der Mutter übereinstimmen, von dieser hinreichend
wahrgenommen werden (vgl. Urteil 2C_356/2014 vom 27. August 2014 E. 4.1).

3.4.3. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin im
Verfahren vor der Vorinstanz nur in allgemeiner Weise darauf berief, persönlich
angehört zu werden, ohne dabei näher aufzuzeigen, inwiefern es gerade in ihrem
Fall notwendig gewesen wäre und welche zusätzlichen bzw. neuen Erkenntnisse aus
einer erneute Anhörung zu gewinnen wären. Erst vor Bundesgericht und damit zu
spät (Art. 99 Abs. 1 BGG) substanziiert die Beschwerdeführerin ihren
Beweisantrag und macht geltend, dass sich eine persönliche Anhörung durch die
Vorinstanz aufgedrängt hätte, weil sich diese nur auf diese Art ein klares Bild
über ihren Gesundheitszustand hätte verschaffen können.

3.4.4. Insgesamt sind vorliegend keine hinreichenden Gründe ersichtlich, warum
es gerade mit Blick auf die Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre, sie erneut anzuhören. Wie bereits
dargelegt, konnte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die umfassenden
Vorakten des SEM stützen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands liegt zudem ein
Arztbericht vom 7. Juni 2018 vor, dessen Inhalt nicht bestritten wird. Sowohl
die persönliche, wie auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
ist somit hinreichend dokumentiert. Inwieweit die Beschwerdeführerin
hinsichtlich ihrer medizinischen Beschwerden im Rahmen einer mündlichen
Anhörung genauere Angaben als der ärztliche Fachbericht hätte machen können,
ist nicht ersichtlich und es werden auch keine solchen Gründe substanziiert
vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass die
erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz einen
entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte.

3.4.5. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass die
Vorinstanz keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat,
indem sie im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin aufgrund deren gut dokumentierten Gesamtsituation auf eine
persönliche Anhörung derselben verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

4. 

4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c). Hinsichtlich der Fristen gelten die Regelungen von
Art. 47 AIG. Unbestritten ist vorliegend, dass die fünfjährige Nachzugsfrist
von Art. 47 Abs. 1 AIG zum Zeitpunkt des für die Beschwerdeführerin gestellten
Familiennachzugsgesuchs bereits abgelaufen war. Bei einem Familiennachzug
ausserhalb der in Art. 47 Abs. 1 AIG angegebenen Fristen müssen wichtige
familiäre Gründe vorliegen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann (Art. 47
Abs. 4 AIG).

4.2. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn
das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden
kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut der
Verordnungsbestimmung ist dabei nicht ausschliesslich auf das Kindswohl
abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall (Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E.
3.2; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Bewilligung des Nachzugs
nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss
jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile
2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E.
5.1.1).

4.3. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4
AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder zu fördern (Voten Bundesrat Blocher, AB 2004 N 762;
Kommissionspräsidentin Leuthard, AB 2004 N 764), indessen nicht die
Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (vgl. die
Ablehnung des Antrags von Nationalrat Müller, AB 2004 N 759, 764; unter Verweis
auf Urteil 2A.187/2002 vom 6. August 2002 E. 2.3). Praxisgemäss geht das
Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
werden, überwiegt regelmässig das der r atio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange
nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu
bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteile 2C_323/
2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3;
2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

4.4. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes
oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist.
Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung
und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteile 2C_176/
2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 4.1,
nicht publ. in BGE 137 II 393). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in
der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von
diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und
soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a
priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteile 2C_176/2015 vom 27. August
2015 E. 3.2; 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3).

4.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden aufgrund ihrer unklaren
und nicht gesicherten Betreuungssituation im Kosovo sowie ihres schlechten
Gesundheitszustandes wichtige familiäre Gründe, die ihren Nachzug auch
ausserhalb der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG rechtfertigen würden. Ihre in
der Schweiz niederlassungsberechtigte Mutter sei in den letzten zwei bis drei
Jahren zu ihrer wichtigsten Bezugsperson geworden und der gemeinsame Kontakt
habe sich in dieser Zeit intensiviert. Im Gegensatz dazu habe sich das
Verhältnis zur Familie ihres verstorbenen Vaters im gleichen Zeitraum
verschlechtert, da sie diese für das Getrenntleben von ihrer Mutter
verantwortlich mache. Diese Entwicklung habe bei ihr zudem psychische Probleme
hervorgerufen. Deshalb sei die Familie ihres Vaters nicht mehr gewillt, auch in
Zukunft für sie zu sorgen. Eine weitergehende und dem Kindeswohl entsprechende
Betreuung sei daher im Kosovo nicht mehr gewährleistet. Im Gegensatz dazu habe
sie sich in den letzten Jahren intensiv auf ein Leben bei ihrer Mutter in der
Schweiz vorbereitet, indem sie die deutsche Sprache gelernt habe. Ihre
Integration in der Schweiz sei deshalb mit keinen unüberwindbaren Risiken
verbunden.

4.6. Wenn das Bundesverwaltungsgericht einen "nachträglichen" Familiennachzug
im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE abgelehnt hat, ist
dies - trotz aller Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht
bundesrechtswidrig:

4.6.1. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) der Vorinstanz, lebt die Mutter der
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 in der Schweiz, währenddem die Tochter
seit diesem Zeitpunkt von ihrer Grossmutter sowie zwei Onkeln und deren
Familien betreut und aufgezogen wird (E. 6.1 und E. 7.3 des angefochtenen
Entscheids). Die Entwicklung der Beschwerdeführerin im Kosovo verlief in
schulischer und persönlicher Hinsicht gut (E. 6. 1 und E. 7.3 des angefochtenen
Entscheids). Hinsichtlich der Betreuung der Beschwerdeführerin im Kosovo geht
das SEM von einer "altersadäquaten" Betreuungssituation aus (E. 6.1 des
angefochtenen Entscheids).

4.6.2. Das Gesuch um Familiennachzug reichte die Mutter der Beschwerdeführerin
erst im März 2017 ein und somit neun Jahre nach ihrem Wegzug in die Schweiz.
Wichtige familiäre Gründe, die einem frühzeitigen Nachzug in die Schweiz
entgegengestanden wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits vor dem Wegzug der
Mutter verstorben ist, bestanden sogar gewichtige Gründe, die dafür gesprochen
hätten, den Familiennachzug schnellstmöglich zu beantragen. Schliesslich hatte
die damals erst vierjährige Beschwerdeführerin nach dem Wegzug der Mutter
keinen Elternteil mehr, der mit ihr im Kosovo blieb. Die Mutter der
Beschwerdeführerin hat sie somit bewusst bei der Familie ihres verstorbenen
Ex-Ehemanns gelassen und damit akzeptiert, die entsprechenden familiären
Beziehungen künftig nur besuchsweise und eingeschränkt leben zu können (vgl.
Urteile 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3; 2C_780/2012 vom 3. September
2012 E. 2.3.2). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter
wäre es wegen der kulturellen Traditionen in ihrem Heimatland nicht möglich
gewesen, innerhalb der gesetzlichen Nachzugsfristen ein Gesuch einzureichen,
ist nicht plausibel. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass es
der Mutter mit entsprechender fachlicher Unterstützung zumutbar gewesen wäre,
ein fristgerechtes Nachzugsgesuch zu stellen (E. 7.3 des angefochtenen
Entscheids). Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden grundsätzlich auch nicht
von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden, dass bei einem Kind mit nur
einem Elternteil in der Regel angenommen wird, dass es nicht im Kindesinteresse
liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben (vorne E. 4.4).

4.6.3. Sodann ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht
dargetan, dass sich ihre Betreuungssituation im Kosovo in einem Mass verändert
haben soll, die einen nachträglichen Familiennachzug zur Wahrung des
Kindeswohls rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Familienmitglieder des
verstorbenen Vaters anlässlich der Befragung durch das schweizerische
Botschaftspersonal im März 2018 versichert hätten, dass sie unabhängig vom
Ausgang des Familiennachzugsverfahrens und trotz erfolgter Übertragung des
Sorgerechts auf die Mutter der Beschwerdeführerin (Sachverhalt lit. A) gewillt
seien, weiterhin für diese zu sorgen (E. 6.1 und E. 7.3 des angefochtenen
Entscheids). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, die
Familienmitglieder hätten dies zum damaligen Zeitpunkt nur gesagt, weil sie
aufgrund des Entscheids der Behörden der Stadt Bern mit einer Bewilligung des
Familiennachzugs gerechnet hätten, geht damit fehl. Zum Zeitpunkt der Befragung
hatte das SEM der Beschwerdeführerin bereits in Aussicht gestellt, dass es
beabsichtige, die Zustimmung zum Gesuch um Familiennachzug zu verweigern (vorne
Sachverhalt lit. B). Infolgedessen konnten die Familienmitglieder der
Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Bewilligung des Nachzugsgesuchs
rechnen.

4.6.4. Aufgrund der Aussagen der Familienmitglieder gegenüber dem
Botschaftspersonal im März 2018 ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die eidesstattliche Erklärung der beiden Onkel der
Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018, wonach sie nunmehr nicht mehr für die
Betreuung der Beschwerdeführerin aufkommen wollen, als nachgeschobene Reaktion
auf den negativen Entscheid des SEM vom 9. Mai 2019 qualifiziert hat. Diese
Schlussfolgerung ist plausibel und stellt keine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) dar. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand nichts zu
ändern, das Klima im Hause habe sich seit dem negativen Entscheid des SEM
verschlechtert. Es ist nicht erstellt, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die
familiären Beziehungen seit der Befragung durch das Botschaftspersonal
tatsächlich verschlechtert haben.

4.6.5. Hinsichtlich der Betreuung der Beschwerdeführerin ist auch nicht belegt,
inwieweit die gesundheitliche Situation der Grossmutter einen negativen
Einfluss auf die allgemeine Betreuungssituation hat. Es ist zwar unbestritten,
dass die Grossmutter gesundheitliche Probleme hat (E. 7.3 des angefochtenen
Entscheids). Diese Probleme waren jedoch bereits anlässlich der Befragung der
Familie durch das Personal der Schweizerischen Botschaft bekannt und dennoch
haben alle Anwesenden versichert, dass die gegenwärtige Betreuung der
Beschwerdeführerin unabhängig des Verfahrensausgang sichergestellt bleibt (E.
6.1 des angefochtenen Entscheids).

4.6.6. In Anbetracht des mittlerweile fortgeschrittenen Alters der
Beschwerdeführerin (bald 16 jährig) ist im Zusammenhang mit der allgemeinen
Betreuungssituation ergänzend festzuhalten, dass es ihr in naher Zukunft
zunehmend möglich sein wird, selbständig für ihr eigenes Wohlergehen zu sorgen.
Aufgrund ihrer guten schulischen Leistungen und ihrer Charakterzüge - sowohl
das SEM wie auch ihr Rechtsvertreter beschreiben sie als "vifes und besonnenes
Kind" - dürfte ihr der Schritt in die Eigenständigkeit durch die gegebene
Unterstützung des Familienverbunds vor Ort sowie mit allfälliger zusätzlicher
finanzieller Unterstützung seitens der Mutter gelingen (vgl. Urteile 2C_97/2013
vom 26. August 2013 E. 3.1.3; 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2;
2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2 je mit Hinweisen).

4.6.7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag weiter auch der
Umstand, wonach sie aufgrund der Trennung von ihrer Mutter gesundheitliche
Probleme entwickelt habe, keinen wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs.
4 AIG zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar in
verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung bzw.
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, sie vermag jedoch mit
ihren weitgehend appellatorischen Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die
Vorinstanz die relevanten Sachumstände bezüglich ihres gesundheitlichen
Zustands offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (vorne E. 2.2 f.).
Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den beiden ärztlichen
Berichten, wobei unbestrittenermassen primär auf den Arztbericht vom 7. Juni
2018 abzustellen ist, nur geringen Beweiswert zuerkannte. Die Arztberichte
enthalten lediglich oberflächliche Angaben. Dem Bericht vom 7. Juni 2018 ist
zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Anzeichen einer Depression
aufweist. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz nennt der Bericht jedoch
keine konkrete Ursache der Depression. Festgehalten ist nur, dass die
Beschwerdeführerin einsam sei und sich in der Nähe ihrer Mutter wohl fühle, da
sie mit dieser emotional schon immer sehr verbunden gewesen sei.

4.6.8. Im Weiteren stehen die festgestellten gesundheitlichen Beschwerden, wie
von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, im Widerspruch zu den Aussagen, welche
die Mutter der Beschwerdeführerin noch am 15. November 2018 gegenüber den
Behörden der Stadt Bern gemacht hat, wonach es der Beschwerdeführerin gut gehe
(E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). Ausserdem erwecken die Arztberichte,
ähnlich den eidesstattlichen Erklärungen der beiden Onkel (vorne E. 4.6.4), den
Eindruck, dass sie zielgerichtet im Hinblick auf das Familiennachzugsverfahren
angefertigt wurden. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Fortführung der
bisherigen Betreuungssituation im Kosovo nicht entgegensteht. Fehlende
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland, an deren Nachweis angesichts des Alters
der Beschwerdeführerin erhöhte Anforderungen gelten (vorne E. 4.4), sind damit
insgesamt nicht dargetan.

4.6.9. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ist es sodann
verfassungsrechtlich haltbar und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
ausführt, dass der Beschwerdeführerin ein weiteres getrenntes Leben von ihrer
Mutter zugemutet werden könne und dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe. Die
Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass nicht erstellt sei, wie sich
die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seit deren
Wegzug in die Schweiz gestalte und ob diese, wie behauptet, tatsächlich
intensiv gelebt werde (E. 7.4 des angefochtenen Entscheids). Diesbezüglich
liegen, abgesehen von Parteiaussagen, keine Beweise vor. Es liegen
beispielsweise weder von den behaupteten Besuchen der Mutter im Kosvo, noch
sonstige gemeinsame Fotoaufnahmen vor. Es wurden auch keine Beweismittel
eingereicht, die typischerweise geeignet sind, den gemeinsamen Kontakt im
Rahmen einer Fernbeziehung nachzuweisen (z.B. ausgetauschte SMS-Nachrichten
oder Ähnliches). Aufgrund der im der im Ausländerrecht geltenden
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG, wäre es an der rechtlich bereits
frühzeitig vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, entsprechende Nachweise
vorzubringen, da die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit
vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben
(BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteile 2C_558/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3.1;
2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3; vgl. betreffend Mitwirkungspflicht
ausserhalb des Ausländerrechts BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439).

4.6.10. Schliesslich erweist es sich ebenfalls mit Bundesrecht vereinbar, wenn
die Vorinstanz davon ausgeht, ein Nachzug in die Schweiz sei unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls nicht angezeigt, nachdem die bald 16-jährige
Beschwerdeführerin fast ihr gesamtes bisheriges Leben getrennt von ihrer Mutter
verbracht hat, im Heimatland sozialisiert wurde und hier die Chancen auf eine
universitäre Bildung bestehen, währenddem sie in der Schweiz, trotz passabler
Deutschkenntnisse, mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Integration in das
Schul- und Berufsleben rechnen müsste.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter
Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8
Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerin noch das
allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG
darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu
rechtfertigen vermögen. Alleine der für sich genommen nachvollziehbare Wunsch
der Beschwerdeführerin, in die Schweiz zu ziehen und fortan bei ihrer Mutter zu
wohnen, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Rechtssinn dar (vgl.
Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.5; 2C_259/2018 vom 9. November
2018 E. 4.1; 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2). Es ist der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unter den gegebenen Umständen zumutbar,
ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen.

4.8. Vor diesem Hintergrund verletzt die Verweigerung des Familiennachzugs,
entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, auch keine Bestimmungen der
Kinderrechtskonvention. Diese vermag praxisgemäss keine über die Garantien von
Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE
143 I 21 E. 5.5.2 S. 30; 139 I 315 E. 2.4 S. 321). Nachdem der angefochtene
Entscheid das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht
verletzt, wurde somit auch den durch die Kinderrechtskonvention geschützten
Kinderinteressen hinreichend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat demnach
weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt, indem sie das Vorliegen wichtiger
Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG verneint hat.

5. 

5.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
abzuweisen.

5.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn