Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.907/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_907/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kinder- und Jugenddienst KJD,

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung eines Kindes,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht,

vom 21. August 2019 (VD.2019.118).

Erwägungen:

1.

A.________ gelangte am 4. Oktober 2019 mit einer Eingabe an das Bundesgericht,
worin sie um eine "Fristerstreckung zur vollumfänglichen Formulierung" ihrer
Beschwerde ersuchte. Da der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 21. August 2019 betreffend
"Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung eines Kindes" der
Eingabe nicht beilag, wurde A.________ aufgefordert, das Urteil nachzureichen.
Aus einem Versehen teilte die II. zivilrechtliche Abteilung, an die der
angefochtene Entscheid überstellt worden war, A.________ am 24. Oktober 2019
mit, dass mangels einer Beschwerdeschrift kein Verfahren eröffnet werde.
Nachdem die Beschwerdeschrift und der angefochtene Entscheid bei der
zuständigen II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zusammengeführt werden
konnten, wurde das vorliegende Verfahren eröffnet.

2.

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in dieser ist in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches
Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält keine
rechtsgenügende Begründung, wovon auch die Beschwerdeführerin selber ausgeht,
ersuchte sie doch in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2019 (Eingang am 7. Oktober
2019) darum, ihr die Frist zur Begründung ihrer Eingabe zu verlängern. Dies ist
indessen nicht möglich, da die Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) als
gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid vom 21. August 2019
am 5. September 2019 in Empfang genommen, wobei die Beschwerdefrist am 7.
Oktober 2019 ablief (Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG). Eine
fristgerechte Nachbesserung ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2019 war unter diesem
Umständen nicht mehr möglich. Mangels einer rechtzeitig eingereichten
sachbezogenen Begründung, ist auf die Beschwerde deshalb mit Entscheid des
Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Es kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 2. Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar