Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.905/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_905/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz,

Gegenstand

Rechnung Rettungsdienst Zug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 2. Oktober 2019 (V 2019 56).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf
die Beschwerde von A.________ betreffend eine Rechnung des Rettungsdienstes Zug
wegen Verspätung nicht ein. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des
Kantons Zug schrieb die Beschwerde mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 vom
Geschäftsverzeichnis ab, nachdem A.________ den Kostenvorschuss von Fr. 250.--
nicht bezahlt hatte.

1.2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 wendet sich A.________ an das
Bundesgericht und verlangt eine Prüfung seines Falles. Das Bundesgericht hat
keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 8. Juli 2019 verpflichtet worden sei, einen Kostenvorschuss von
Fr. 250.-- zu bezahlen. Die Verfügung sei mit der Androhung verbunden worden,
dass bei Nichtbezahlung das Verfahren als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. Die Zahlungsfrist sei telefonisch bis
29. September 2019 erstreckt worden. Der Kostenvorschuss sei in der Folge nicht
eingegangen.

2.3. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag, sondern verlangt lediglich eine
Überprüfung des Falles. Zum Streitgegenstand bringt er vor, es sei ihm nicht
gelungen, den Kostenvorschuss aufzubringen, weil er monatliche Einnahmen von
Fr. 2'200.-- habe und damit für drei Personen sorgen müsse. Soweit er damit
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hätte er dieses Gesuch beim
Verwaltungsgericht stellen müssen. Dass er dies getan hat, ergibt sich weder
aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde. Erstmals vor
Bundesgericht vorgebracht, können die entsprechenden Ausführungen nach Art. 99
BGG nicht berücksichtigt werden, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer
seine finanzielle Situation weder näher substanziiert noch belegt. Die
Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3. 

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger