Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.902/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://14-11-2019-2C_902-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1819 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_902/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 12. September 2019 (VB.2019.00336).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1991) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am
26. Juli 1999 in die Schweiz ein, ersuchte erfolglos um Asyl und wurde 2001
vorläufig aufgenommen. Nach seiner Heirat mit einer Schweizerin, mit der er
eine gemeinsame Tochter hat, erhielt er am 27. Februar 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

1.2. Aufgrund seiner Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft und
Sozialhilfeabhängigkeit verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am
20. März 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der
Schweiz weg. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 17. April 2019 wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht
ein. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich setzte
A.________ am 27. Mai 2019 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an mit
der Androhung, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten werde. Nachdem
der Kostenvorschuss um einen Tag verspätet geleistet worden war, wies das
Verwaltungsgericht am 12. September 2019 ein Fristwiederherstellungsgesuch ab
und trat auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 25. Oktober 2019 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, seine Beschwerde
materiell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen
verfügt.

2.

Der Beschwerdeführer lebt seit über zwanzig Jahren in der Schweiz und hat hier
eine Familie, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er macht in
materieller Hinsicht in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit.
a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art.
90 BGG). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt
kein Raum. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.

Streitgegenstand vor Bundesgericht ist, ob das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist unbestritten, dass im
vorinstanzlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Erhebung eines
Kostenvorschusses vorgelegen haben und der Vorschuss um einen Tag verspätet
geleistet worden ist.

4.

Der von der Vorinstanz erhobene Kostenvorschuss stützt sich auf § 15 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS
175.2) ab. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das kantonale
Recht die Ansetzung einer Nachfrist bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
vorsieht. Er rügt, es sei überspitzt formalistisch, willkürlich und
unverhältnismässig, dass ihm keine Nachfrist angesetzt worden sei.

4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet das Nichteintreten auf
eine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses jedenfalls dann
keinen Verfassungsverstoss, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage
besteht und das Nichteintreten für den Unterlassungsfall angedroht worden ist.
Insbesondere liegt weder Rechtsverweigerung noch überspitzter Formalismus vor.
Die Kantone sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, dem Betroffenen eine
Nachfrist anzusetzen (Urteile 2D_6/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.3; 2C_705/2016
vom 10. November 2016 E. 4.1 f.). Dabei spielt es keine Rolle, dass gewisse
(hier nicht anwendbare) Prozessgesetze die Nachfristansetzung vorsehen (vgl.
Art. 62 Abs. 3 BGG). Das Verwaltungsgericht war somit nicht verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen.

4.2. Ebenso bestand keine Verpflichtung, in der Kostenvorschussverfügung auf
die fehlende Nachfrist hinzuweisen. Zwar hält KASPAR PLÜSS (in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 56 zu § 15) diesen Hinweis für
notwendig; dem von ihm angeführten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 136 II 380
E. 3 S. 382 f.) lässt sich hingegen nichts dergleichen entnehmen. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, verlangt das Bundesgericht einen
unmissverständlichen Hinweis auf die Säumnisfolgen. Gemäss der bindenden
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist dem
Beschwerdeführer das Nichteintreten im Säumnisfall in der
Kostenvorschussverfügung angedroht worden.

4.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem
Umstand ableiten will, dass er bei Erhalt der Kostenvorschussverfügung noch
nicht anwaltlich vertreten war. Auch bei fehlender anwaltlicher Vertretung sind
Fristen einzuhalten und gelten die entsprechenden Säumnisfolgen. Im Übrigen hat
das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor
Fristablauf anwaltlich vertreten war. Dass der Rechtsvertreter seinen Auftrag
nach eigenen Angaben "vordergründig" darin sah, eine verbesserte
Beschwerdeschrift auszuarbeiten, und "kein Anlass" bestanden habe, die Frist zu
überwachen (vgl. S. 7 Ziff. 16 der Beschwerde) führt nicht dazu, dass die
angedrohten Säumnisfolgen unwirksam werden, besonders vor dem Hintergrund, dass
die verbesserte Beschwerdeschrift bereits am 14. Juni 2019 eingereicht wurde,
während der Kostenvorschuss bis 24. Juni 2019 zu bezahlen war. Es kann auch
keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen mit einer
Nachfrist rechnen durfte, nur weil ihm eine Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung angesetzt worden war. Zuletzt ist nicht ersichtlich,
inwieweit es von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
nach Fristablauf doch noch geleistet hat. Dass durch das Nichteintreten keine
materielle Prüfung erfolgt, liegt in der Natur der Sache und ist weder
unverhältnismässig noch sonstwie rechtswidrig.

5.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm hätte zumindest eine
Fristwiederherstellung gewährt werden müssen. In dieser Hinsicht setzt sich die
Beschwerde nur sporadisch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl.
E. 6 des angefochtenen Entscheids). Wie erwähnt, durfte der Beschwerdeführer
nicht auf die Ansetzung einer Nachfrist vertrauen und war er bereits vor Ablauf
der Kostenvorschussfrist anwaltlich vertreten. Das (Nicht-) Handeln seines
Rechtsvertreters bzw. des als Hilfsperson beigezogenen Vaters ist ihm ohne
Weiteres anzurechnen. Schliesslich spielt es keine Rolle, dass die Frist nur um
einen Tag und damit "geringfügig" überschritten worden ist. Wenn das
Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen von
Fristwiederherstellungsgründen verneint hat, ist das nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art.
109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger