Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.89/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_89/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, Beschwerdegegner,

vertreten durch die Staatskanzlei Legistik und Justiz.

Gegenstand

Entzug der Notariatsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
3. Dezember 2018 (VWBES.2018.145).

Sachverhalt:

A.

Am 12. Dezember 2017 informierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des
Kantons Solothurn über das rechtskräftige Urteil SK.2016.03 vom 12. Oktober
2017, mit dem es den Rechtsanwalt und Notar A.________ (geb. 1947) der
Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.
46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (Bankengesetz,
BankG; SR 952.0) in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen hatte. Am
17. Januar 2018 liess die Anwaltskammer das Schreiben des Bundesstrafgerichts
samt Urteil dem Regierungsrats des Kantons Solothurn zukommen. Diesem
Strafurteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

A.a. Am 30. November 2006 beurkundete A.________ im Auftrag zweier deutscher
Staatsangehöriger als Notar die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (nachfolgend: Gesellschaft). Im Rahmen der Gründungsbeurkundung setzte
er seine beiden etwa 20-jährigen Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen als
Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der betreffenden Gesellschaft ein.
Als Zweck der Gesellschaft gab A.________ gegenüber dem Handelsregisteramt die
dauernde Verwaltung von Beteiligungen an. Die von der Gesellschaft tatsächlich
ausgeübte Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen
entgegenzunehmen. Die Zinsversprechen gingen bis zu 8.75 %, ohne dass die
Gesellschaft über eine entsprechende bankengesetzliche Bewilligung verfügte.
Zwischen dem 26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 zahlten 17 Privatpersonen
Anlagegelder im Gesamtbetrag von Fr. 850'000.-- auf die Konten der Gesellschaft
ein. Letztlich erlitten sämtliche Anleger einen Verlust, die meisten einen
Totalverlust. Im Verlauf des Jahres 2009 setzte die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht eine untersuchungsbeauftragte Person im Sinne von Art. 36
FINMAG (SR 956.1) ein und eröffnete gestützt auf die daraus gewonnenen
Erkenntnisse den Konkurs über die Gesellschaft.

A.b. Spätestens anfangs Juli 2007 erkannte A.________, dass die Tätigkeit der
Gesellschaft möglicherweise rechtswidrig war. Er zog daraufhin seine beiden
Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerin und Gesellschafterin aus der
Gesellschaft ab und setzte mit öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 eine
neue Person mit deutscher Staatsbürgerschaft als Gesellschafterin und zugleich
als Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund des
Domizilerfordernisses den notwendigen Wohnsitz in der Schweiz, indem er ihr
eine Wohnung aus dem eigenen Immobilienbestand vermietete. Da sich die an diese
Person adressierte Post in den Kanzleiakten von A.________ befand und auch
Unterlagen zur Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das
Bundesstrafgericht als erwiesen an, dass ein Nachsendeauftrag an die Kanzlei
erteilt worden war und es sich bei der Wohnung um einen fiktiven Wohnsitz
gehandelt hatte. Ebenso wurde die Briefpost der Gesellschaft seit Beginn ihrer
Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von ihrer
Domiziladresse an die Adresse der Anwaltskanzlei und des Notariatsbüros von
A.________ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt.
Gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts erledigte A.________ in
seiner Kanzlei die administrativen Arbeiten der Gesellschaft und hielt mit der
Postumleitung über mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestünde eine
aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin hätte einen
inländischen Wohnsitz und sie sei in der Schweiz tätig gewesen. Auf den von der
Gesellschaft verwendeten Darlehensverträgen war zudem die Faxnummer der
Anwaltskanzlei und des Notariatsbüros von A.________ als Kontaktreferenz
angegeben.

A.c. Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt gelangte des Bundesstrafgericht
zum Schluss, dass A.________ mit seinen Dienstleistungen die unrechtmässige
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unterstützte und diese zumindest in Kauf
nahm. Den Einsatz seiner unerfahrenen Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen
wertete das Bundesstrafgericht als besonders niederträchtig und ging gesamthaft
von einem mittleren Tatverschulden aus. Unter Berücksichtigung der langen
Verfahrensdauer und des Tatbeitrags als Gehilfe bestrafte es A.________ zu
einer bedingten Geldstrafe von 26 Tagessätzen à Fr. 680.-- und einer Busse von
Fr. 4'080.--. Die Ersatzforderung für die von A.________ durch sein strafbares
Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte es auf Fr. 6'278.20 fest.

B.

Nach Kenntnisnahme des Strafurteils vom 12. Oktober 2017 gewährte die
Staatskanzlei A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Überprüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen für seine Berufsausübung als Notar. Nach Eingang
einer schriftlichen Stellungnahme entschied der Regierungsrat mit Beschluss Nr.
2018/409 vom 19. März 2018, A.________ werde die Berufsausübungsbewilligung als
Notar per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen und das am 8. Mai 2017
eingeleitete Disziplinarverfahren werde eingestellt. Gleichzeitig wurde
A.________ aufgefordert, seinen Notariatsstempel zur Aufbewahrung einzusenden
und die in seinem Besitz befindlichen Originale der öffentlichen Urkunden
abzuliefern. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, aufgrund der
strafrechtlichen Verurteilung könne ihm als Repräsentant des Staats mit
Beurkundungsbefugnis nicht mehr das nötige Vertrauen entgegengebracht werden.
Gegen den Beschluss vom 19. März 2018 erhob A.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018. Der Beschwerde sei zudem die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Die Staatskanzlei beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung, während die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde verlangt. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 26. März
2019.

Das präsidierende Mitglied der Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom
6. März 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund
vorliegt (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen
Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht
durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen
schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S.
232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in
der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die
Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin
geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde
(vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteile 2C_259/
2019 vom 2. Juli 2019 E. 2; 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2). Seinem
Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Vorinstanz auf die
Feststellungen und Schlussfolgerungen des Urteils des Bundesstrafgerichts vom
12. Oktober 2017 stütze. Sie unterstelle ihm gestützt auf dieses Strafurteil,
mit einer möglicherweise illegalen Geschäftstätigkeit gerechnet, deshalb seine
jungen Mitarbeiterinnen vorgeschoben und damit niederträchtig gehandelt zu
haben. Demgegenüber habe der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 19. März
2018 auf die Widersprüchlichkeiten im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12.
Oktober 2017 hingewiesen. Aus diesem Grund habe der Regierungsrat seinem
Beschluss weder den Gründungsvorgang noch eine diesbezügliche
Niederträchtigkeit zugrunde gelegt. Die Vorinstanz übernehme trotzdem das auf
der vorgeworfenen, besonderen Niederträchtigkeit basierende mittlere
Tatverschulden, ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers und den
Widersprüchlichkeiten in den Akten auseinandergesetzt zu haben. Damit verletze
sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deswegen ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Wie weit dieses Recht geht,
lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände
beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist,
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).

Für Verwaltungsbehörden entfaltet die Begründung eines Strafurteils
grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebieten der Grundsatz der
Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide
im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht
ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll.
Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der
Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im
Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 137
I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c S. 106 f.;
123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 119 Ib 158 E. 3c S. 163 f.; 109 Ib 203 E. 1 S.
204 f.; Urteile 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_266/2014 vom 17. Februar
2015 E. 2.1.2; 6A.71/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3; 6A.56/2004 vom 29. November
2004 E. 2.2). Bei reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht
an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer
freien Rechtsanwendung beschränkt würde (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/aa S. 14; 115
Ib 163 E. 2a S. 164).

3.2. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er als beurkundender Notar aufgrund
der Ausstandsbestimmung in § 13 Abs. 1 lit. d der Notariatsverordnung vom 21.
August 1959 des Kantons Solothurn (NotV SO; BGS 129.11) sich selbst nicht als
Gesellschafter und Geschäftsführer habe einsetzen können. Deswegen und zu
Ausbildungszwecken habe er seine Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der gegründeten Gesellschaft eingesetzt. Es trifft zwar zu,
dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Urteil keine
Erwähnung findet. Die Vorinstanz berücksichtigt aber bereits in der
Sachverhaltsdarstellung, dass das Bundesstrafgericht gesamthaft - und nicht
lediglich aufgrund der angeblichen Niederträchtigkeit - von einem mittleren
Tatverschulden ausgegangen sei (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Zudem
erwähnt sie explizit, dass die Gründung nicht Teil der Beihilfehandlungen
gewesen sei, da diese rund ein halbes Jahr früher erfolgt sei. Wie der
Gründungsvorgang notariatsrechtlich zu beurteilen sei, könne somit
offengelassen werden (vgl. S. 5 des angefochtenen Urteils). Sie würdigt in der
Folge das strafrechtliche Urteil vom 12. Oktober 2017 umfassend und nimmt
gestützt auf die Tatsachenfeststellungen eine erneute rechtliche Beurteilung
mit Blick auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Notar vor (vgl. E.
6 bis E. 8 des angefochtenen Urteils).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Vorinstanz nicht, dass sie
sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.
BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 2). Weshalb die Vorinstanz unter
Berücksichtigung des Hinweises des Beschwerdeführers auf § 13 Abs. 1 lit. d
NotV SO zum Schluss gelangen sollte, es liege kein mittleres Tatverschulden
vor, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend
aufgezeigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dadurch
jedenfalls nicht dargetan, zumal eine von der Auffassung des Beschwerdeführers
abweichende rechtliche Würdigung für sich allein hierfür nicht ausreicht.
Welche weiteren Widersprüchlichkeiten bei der Beweis- und Aktenwürdigung von
der Vorinstanz mit Blick auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch hätten
berücksichtigt werden müssen, legt der Beschwerdeführer sodann nicht in einer
den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar (vgl. E. 2
hiervor). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demzufolge nicht verletzt.

4.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Regierungsrat habe es als
verfügende Instanz unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er
habe den Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, gegen
den regierungsrätlichen Beschluss vom 19. März 2018 das Verwaltungsgericht
anzurufen und eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu beantragen. Der
Beschwerdeführer habe deshalb in seiner Beschwerde vom 3. April 2018 an die
Vorinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ebenso habe
der Regierungsrat in der vorinstanzlichen Vernehmlassung die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt. Die Vorinstanz habe jedoch ohne mündliche
Verhandlung entschieden. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, eine mündliche Verhandlung finde gemäss § 71 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 des
Kantons Solothurn (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG SO; BGS 124.11) nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen würden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten entscheiden, wobei sie auf
Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen können. Vorliegend handle
es sich um keine Disziplinarbeschwerde, sondern um eine administrative
Massnahme der Anwaltskammer. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei
demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen (vgl. E. 2.2 des
angefochtenen Urteils). Im Weiteren stelle sich bloss die Frage der
rechtmässigen Anwendung von § 9 Abs. 1 lit. c NotV SO in Verbindung mit § 4
Abs. 1 lit. f NotV SO. Massgeblich sei hierfür einzig, ob die ihm zur Last
gelegte Verfehlung seinen Leumund in einem Mass zu beeinträchtigen vermag, dass
dies den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Notar zur Folge haben muss.
Dazu bedürfe es nicht eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer. Dieser
habe hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Angelegenheit zu äussern - eine
Möglichkeit, die er auch einlässlich wahrgenommen habe (vgl. E. 2.4 des
angefochtenen Urteils).

4.2. Insoweit vorliegend die EMRK überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil
2P.41/2005 vom 11. August 2005 E. 3) oder sich die gleichen Ansprüche aus Art.
30 Abs. 1 BV ableiten lassen, gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer
öffentlichen und mündlichen Verhandlung nicht absolut. Die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts lassen ein
Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die
Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der
Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. Auf die Durchführung
einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet
werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt -
namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen
umstritten sind - und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der
schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (vgl. BGE 136 I 279 E. 2 f.
S. 281 ff.; Urteile 8C_136/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; 2C_608/2017 vom
24. August 2018 E. 4.4.1; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4, nicht publ. in:
BGE 144 I 170; 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2; 8C_141/2009 vom 2. Juli
2009 E. 5.3.2; 4A.1/2006 vom 31. März 2006 E. 2.1).

4.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es entgegen der Behauptung
der Vorinstanz eines persönlichen Eindrucks, gehe es doch immerhin darum, die
persönlichen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gerade
wegen des teils persönlichen Charakters des Disziplinarverfahrens sei es
üblich, in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung vorzusehen.

Der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Erstens geht es - wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt - vorliegend lediglich um die Beantwortung
der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer als unmittelbare verwaltungsrechtliche
Folge der begangenen Straftat gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. c NotV SO in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 lit. f NotV SO die Berufsausübungsbewilligung als
Notar zu entziehen ist. Es stellen sich insbesondere keine Fragen auf der Ebene
des Sachverhalts. Jedenfalls wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz selbst
vor, die Feststellungen des Bundesstrafgerichts unbesehen übernommen zu haben.
Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
hätte, rügt der Beschwerdeführer indes nicht schlüssig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers für die Beurteilung
der Rechtsfrage als nicht notwendig erachtet. Zweitens hatte der
Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine
Auffassung betreffend die umstrittene Rechtsfrage umfassend in das Verfahren
einzubringen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt, weshalb eine Beurteilung nicht adäquat aufgrund der Akten und
Rechtsschriften erfolgen kann. Das Absehen der Vorinstanz von einer
öffentlichen und mündlichen Verhandlung verstösst demzufolge nicht gegen Art. 6
Ziff. 1 EMRK, insoweit sich der Beschwerdeführer überhaupt darauf berufen
könnte. Im Weiteren handelt es sich beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung
als Notar vorliegend um kein Disziplinarverfahren, sondern um eine
administrative Massnahme. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 19.
März 2018 das am 8. Mai 2017 eröffnete Disziplinarverfahren eingestellt.
Weshalb der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es handle sich um ein
Disziplinarverfahren, ergibt sich nicht aus seiner Beschwerde. Vor diesem
Hintergrund kommt die Vorinstanz damit willkürfrei zum Schluss, dass gestützt
auf kantonales Recht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht.

5.

Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, der Gerichtsschreiber des
vorinstanzlichen Verfahrens, Thomas Schaad, hätte in den Ausstand treten
müssen. Er führe als Grundeigentümer mehrere Verfahren in baurechtlichen
Angelegenheiten, bei denen die Baukommission mit ihrem Präsidenten Thomas
Schaad Beschwerdegegnerin sei. Angesichts dessen erscheine Thomas Schaad in der
beratenden Funktion als Gerichtsschreiber für die Feststellung des Leumunds mit
Blick auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Notar als zweifelhaft.
Da die Vorinstanz ohne öffentliche Verhandlung und ohne vorgängige Bekanntgabe
des Spruchkörpers entschieden habe, habe es in einem früheren Zeitpunkt keine
Gelegenheit für ein Ausstandsbegehren gegeben. Er rügt eine Verletzung von Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

5.1. In der Vernehmlassung des bundesgerichtlichen Verfahrens äussert sich die
Vorinstanz zum Ausstand wie folgt: Der Gerichtsschreiber Thomas Schaad sei in
seinem Amt als Baupräsident der Stadt Solothurn mit der vorliegenden
Angelegenheit nicht vorbefasst gewesen. Es handle sich um zwei komplett
verschiedene und voneinander unabhängige Verfahren, in denen der
Gerichtsschreiber in zwei unterschiedlichen Funktionen tätig (gewesen) sei. Auf
eine Befangenheit oder gar Feindschaft gegenüber dem Beschwerdeführer lasse
sich nicht lediglich deshalb schliessen, weil er im Rahmen eines Baugesuchs von
Amtes wegen über die Eingaben des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Sodann
komme dem Gerichtsschreiber zwar eine beratende Stimme zu, letzten Endes würden
aber die Richterinnen und Richter über die vorliegende Angelegenheit
entscheiden.

5.2. § 29 Abs. 1 lit. a des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons
Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom 11. September 1998
(BGS 125.71) sieht vor, dass der Obergerichtsschreiber und die
Obergerichtsschreiberin dem Gesamtgericht mit beratender Stimme angehört. Ein
Gerichtsschreiber kann nach § 93 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 des Kantons Solothurn (BGS 125.12)
abgelehnt werden, wenn er aus irgendeinem Grund befangen erscheint.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einer oder einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richterin oder Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Diese Garantien sind auch auf Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern diese an der
Willensbildung des Spruchkörpers beispielsweise durch ihre beratende Funktion
mitwirken (vgl. BGE 125 V 499 E. 2b S. 501; Urteile 1C_517/2018 vom 4. April
2019 E. 2.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.1).

Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten
vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach
der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person des
Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten
der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller
und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die
Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv
gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S.
229; Urteil 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2).

5.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann der Gerichtsschreiber an der
Feststellung seines Leumunds nicht mehr unparteiisch mitwirken, da er in
anderen baurechtlichen Angelegenheiten als Präsident der Baukommission
involviert sei.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren unzulässig,
das einzig damit begründet wird, die abgelehnte Person des Spruchkörpers hätte
in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden. Dies gilt
selbst dann, wenn sie sich gegen die Rechtsbegehren der Partei eingesetzt haben
sollte (vgl. BGE 143 IV 69E. 3.1 S. 73; 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301
E. 1c S. 304; Urteile 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2; 2C_912/2017 vom
18. Dezember 2017 E. 2.3). Die Rechtsprechung anerkennt indes, dass eine
gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit bei den Parteien immer dann entstehen
kann, wenn eine Person des Spruchkörpers in einem früheren Verfahren mit der
konkreten Streitsache schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S.
429; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.).

Eine solche Vorbefassung liegt bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit
nicht vor. Die baurechtlichen Verfahren sind von der vorliegenden Angelegenheit
hinsichtlich des Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung als Notar unabhängig.
Die gewonnen Eindrücke und Erkenntnisse aus den baurechtlichen Verfahren, in
denen der Beschwerdeführer als Privatperson aufgetreten ist, sind denn auch
nicht geeignet, den Gerichtsschreiber in der vorliegenden notariatsrechtlichen
Angelegenheit als befangen erscheinen zu lassen. Aus einer objektiven Sicht ist
der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des
Gerichtsschreibers damit zu verneinen, da die Beteiligung an einer anderen
Sache hierzu nicht ausreicht. Dass die Baukommission in zwei hängigen
kantonalen Beschwerdeverfahren Beschwerdegegnerin des Beschwerdeführers ist,
vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. In diesen Verfahren ist nicht der
Gerichtsschreiber selbst Verfahrenspartei, sondern eine kommunale
Verwaltungsbehörde, die aus mehreren Mitgliedern besteht. Eine Verletzung von
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt folglich nicht vor. Inwiefern
Art. 29 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Ausstand des Gerichtsschreibers
verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer sodann nicht hinreichend dar
(vgl. E. 2 hiervor).

6.

In der Sache umstritten ist der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als
Notar. Gemäss § 63 NotV SO ist der Regierungsrat die Aufsichtsbehörde über
sämtliche im Kanton Solothurn praktizierenden Notare. Er übt die Aufsicht durch
die Staatskanzlei aus. Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Notar wird
vom Regierungsrat erteilt (vgl. § 4 Abs. 1 NotV SO). Die Bewilligung erhält
eine ersuchende Person laut § 4 Abs. 2 NotV SO, wenn sie unter anderem das
solothurnische Notariatspatent besitzt (lit. a) und gut beleumundet ist (lit.
f). Der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung hat als administrative
Massnahme immer dann einzutreten, wenn eine der in § 4 NotV SO vorgesehenen
Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufs wegfällt (vgl. § 9 Abs. 1
lit. c NotV SO).

6.1. Die Vorinstanz erwägt, dass es keinen bundesrechtlichen Begriff des guten
Leumunds gibt. Vergleichend könne aber die anwaltsrechtliche Rechtsprechung zur
Vertrauenswürdigkeit einer Anwältin und eines Anwalts beigezogen werden.
Indessen unterlägen die Notare einem strengeren Massstab, da ein Notar bei
öffentlichen Beurkundungen aufgrund der ihm verliehenen Befugnisse den Staat
vertrete. Umso grösser sei das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität, da
er im Gegensatz zur Anwältin und zum Anwalt in dieser Funktion keine
Parteiinteressen wahrnehme. Daher sei zunächst sinngemäss auf die
anwaltsrechtlichen Erwägungen abzustellen und gestützt darauf die Konsequenzen
für die weitere Berufsausübung als Notar zu ziehen (vgl. E. 5.2 des
angefochtenen Urteils).

6.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) darf für den
Registereintrag keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen,
die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind, es sei denn, diese Verurteilung
erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Art. 9 BGFA
sieht sodann vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen
für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, aus dem Register gelöscht werden.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass weder das verhängte Strafmass noch der
Umstand, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handle, grundsätzlich der
Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister entgegenstehe.
Entsprechend sei der Entzug der Berufsausübungsbewilligung möglich, da für
Notare ohnehin ein strengerer Massstab zur Anwendung gelange (vgl. E. 6 des
angefochtenen Urteils).

6.1.2. Mit Blick auf die Frage, ob das Delikt, das der Beschwerdeführer
begangen hat, geeignet ist, seinen guten Leumund nachhaltig zu schädigen,
berücksichtigt die Vorinstanz Folgendes: Die unbefugte Entgegennahme von
Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sei mit einem
Vermögensdelikt vergleichbar. Die Schädigung der Anleger sei erheblich. Durch
seine Weiterleitungsdienste per Post und Fax sowie das Dulden seiner Faxnummer
auf den Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger gefördert. Sodann
habe er der späteren Geschäftsführerin einen fiktiven Schweizer Wohnsitz
verschafft und derart erst deren Eintrag ins Handelsregister ermöglicht. Damit
habe der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich und eigennützig
gehandelt. Einsicht und Reue habe er in keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens
gezeigt. Insgesamt verfüge ein Notar, der wegen eines gegen Anleger- und
Publikumsinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig verurteilt sei, nicht
mehr über das nötige Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit.
Selbst wenn nicht sämtliche seiner Handlungen der typischen Notariatstätigkeit
zuzuordnen wären, stünden sie in unmittelbarem Konnex zu seinem Notariatsbüro
und seien geeignet, das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität und
Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (vgl. E. 7.1 und E. 7.3 des
angefochtenen Urteils).

6.2. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung
seines Verschuldens geltend. Ein Notar habe sich in Sachen einer juristischen
Person, deren Bevollmächtigter er allein oder zusammen mit einem Dritten sei,
in Ausstand zu begeben. Dies sei der einzige Grund für den Beizug von
mitarbeitenden Personen gewesen. Damit sei erstellt, dass die Schlussfolgerung
des Bundesstrafgerichts nicht haltbar sei. Dass der Beschwerdeführer das Urteil
des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2017 nicht angefochten habe, könne ihm
nicht entgegengehalten werden, da die Begründung des Urteils keine
Bindungswirkung für andere Instanzen habe. Das Bundesstrafgericht habe dem
Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche Niederträchtigkeit ein mittleres
Tatverschulden angelastet. Dies dürfe im Zusammenhang mit dem Entzug der
Berufsausübungsbewilligung als Notar nicht überbewertet werden, zumal sich das
Verschulden mildernd auf das Strafmass ausgewirkt habe. Sodann könne Art. 46
Abs. 1 lit. a BankG nicht direkt mit den Vermögensdelikten verglichen werden,
da die Norm vor allem dem Funktionsschutz diene und bereits ohne tatsächliche
Entgegennahme auch nur einer Publikumseinlage erfüllt werden könne. Wer gegen
Art. 46 BankG verstosse, handle nicht notwendigerweise auch mit dem Vorsatz der
Schädigung der Anleger. Indem die Vorinstanz diese Norm den Vermögensdelikten
gleichstelle, verfalle sie in Willkür. Im Weiteren bilde die gewerbsmässige
Entgegennahme von Publikumseinlagen eine tatbestandliche Handlungseinheit, die
nicht mit einer mehrfachen Tatbegehung zu vergleichen sei. Wie lange die
strafbare Gehilfenschaft vorliegend gedauert habe, sei letztlich vom Eingreifen
der Aufsichtsbehörde und nicht vom Verschulden des Beschwerdeführers abhängig
gewesen. Dass für die Anleger insgesamt ein hoher Schaden entstanden sei, könne
ihm mangels Kausalzusammenhangs nicht direkt angelastet werden, selbst wenn dem
Beschwerdeführer unterstellt würde, dass er durch seine Gehilfentätigkeit
dieses Ergebnis gefördert habe. Hierbei falle auch ins Gewicht, dass er in
finanzieller Hinsicht nie in relevanter Weise von den Machenschaften der
Haupttäterschaft profitiert habe.

6.3. In der vorliegenden Angelegenheit ist kantonales Recht anwendbar. Der
Anwendung von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine
Verletzung von Bundesrecht in der Beschwerde vorgebracht und diese Rüge
ausreichend begründet worden ist (vgl. E. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer rügt
lediglich an gewissen Stellen in der Beschwerde, dass die Vorinstanz in Willkür
verfalle.

6.3.1. Derart sei es willkürlich, ihm ein niederträchtiges Verhalten
vorzuwerfen, ohne sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen. Dass die
Vorinstanz ihm aber gar kein niederträchtiges Verhalten vorwirft, ergibt sich
bereits aus dem Sachverhalt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. auch E. 3.2
hiervor mit Verweisung auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils). Die Willkürrüge
mit Blick auf den Gründungsvorgang der Gesellschaft und Beizug seiner beiden
Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen stösst damit ins Leere.

6.3.2. Sodann verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie über eine unhaltbare
Auslegung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG diese Bestimmung einem
Vermögensdelikt gleichstelle. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass
gleichgültig, ob es sich bei der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen
nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG um ein Vergehen handelt, das mit den
Vermögensdelikten vergleichbar ist, das Verhalten des Beschwerdeführers seinen
guten Leumund erheblich in Frage stellt. Insbesondere die Tatsache, dass er der
späteren Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz verschafft hat, um das
Wohnsitzerfordernis im Sinne von Art. 814 Abs. 3 OR zu erfüllen, steht direkt
im Zusammenhang mit seiner Notariatstätigkeit und verstösst nicht nur gegen
eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Dieses Verhalten lässt
jegliche Seriosität und Vertrauenswürdigkeit missen. Die Vorinstanz gelangt
damit willkürfrei zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
geeignet ist, seinen guten Leumund nachhaltig zu schädigen, und ihm die
Voraussetzungen für die Berufsausübung als Notar fehlen.

6.3.3. Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen das vorinstanzliche Urteil
vorbringt, genügt weder den von Art. 106 Abs. 2 BGG gestellten Anforderung noch
vermögen seine Beanstandungen zu überzeugen. Wenn der Beschwerdeführer daher
vorbringt, die Dauer der strafbaren Gehilfenschaft sei letztlich vom Eingreifen
der Aufsichtsbehörde und nicht vom Verschulden des Beschwerdeführers abhängig
gewesen, zeugt dies vom Fehlen jeder Einsicht in die Unrechtmässigkeit seines
Verhaltens. Selbst wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich die Verletzung des
Willkürverbots hinreichend gerügt hätte, berücksichtigt die Vorinstanz dieses
Vorbringen des Beschwerdeführers willkürfrei nicht zu seinen Gunsten. Seine
Auffassung, er habe in finanzieller Hinsicht nie in relevanter Weise von den
Machenschaften der Haupttäter profitiert, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
Seine Anwalts- und Notariatsdienstleistungen hat der Beschwerdeführer nicht
unentgeltlich erbracht. Ein uneigennütziges Verhalten liegt damit nicht vor.
Die im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft stehende Ersatzforderung des Staats
beläuft sich immerhin auf Fr. 6'278.20, was kaum mehr als geringfügig
bezeichnet werden kann. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots muss die
Vorinstanz die Höhe der Ersatzforderung nicht zu seinen Gunsten
berücksichtigen.

6.4. Die Vorinstanz verstösst demzufolge nicht gegen das Willkürverbot, wenn
sie gestützt auf einen Vergleich zur Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts zum
Ergebnis gelangt, das Verhalten des Beschwerdeführers lasse auf das Fehlen
eines guten Leumunds schliessen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer ohne den Vorsatz gehandelt hat, die Anleger zu schädigen, und
ihm die Höhe der Deliktsumme nicht direkt angelastet werden kann.

7.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Der
Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Notar hat deshalb vor dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer einen
Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vorbringt, handelt es sich
dabei nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen
Verfassungsgrundsatz. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann zwar im Rahmen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von
einem Grundrecht angerufen werden. Ausserhalb der Einschränkung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts
die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips indes nur unter dem Blickwinkel
des Willkürverbots (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 139 II 7 E. 7.3 S. 27
f.; 134 I 153 E. 4.1 ff. S. 156 ff.).

7.1. In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt die
Vorinstanz die Tatschwere, das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1947),
seine Stellung als Repräsentant des Staats, seine finanzielle Situation und
sein Wohlverhalten seit dem Jahr 2009. Zudem sei die Einstellung der
notariellen Tätigkeit für ihn wirtschaftlich zu verkraften, zumal es ihm nach
wie vor möglich sei, als Anwalt beratend zu wirken. In Abwägung dieser
Interessen überwiege das öffentliche Interesse am Entzug der
Berufsausübungsbewilligung als Notar (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils).

7.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der Auslegung
des Begriffs des guten Leumunds das Auslegungsermessen überschritten. Das
Fehlen eines gutern Leumunds im Sinne des kantonalen Rechts könne nur
angenommen werden, falls die Begehung einer Straftat mit dem Berufsethos
schlechterdings vereinbar sei, weshalb nicht jede Straftat den guten Leumund
beschädige. Der Beschwerdeführer sei lediglich wegen eventualvorsätzlicher
Gehilfenschaft verurteilt worden. Gehilfenschaft setze voraus, dass der Gehilfe
einen untergeordneten Tatbeitrag leiste und er keine Tatherrschaft inne habe.
Ferner habe sich der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit mit
Ausnahme der vorliegenden Angelegenheit weder in disziplinarischer noch in
strafrechtlicher Hinsicht etwas zu schulden kommen lassen. Das begangene Delikt
liege nunmehr beinahe zehn Jahre zurück, wobei sich der Beschwerdeführer
seither wohl verhalten habe. Aufgrund der geringen Tatschwere, des tiefen
Strafmasses, seines Wohlverhaltens und mangels Bezugs zum engeren Bereich der
Tätigkeit als Notar verletze das angefochtene Urteil das
Verhältnismässigkeitsgebot.

Des Weiteren könne die Stellung einer Anwältin und eines Anwalts zwar nicht
gänzlich mit jener des Notars verglichen werde. Hinsichtlich der Frage des
guten Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit würden jedoch die gleichen
Anforderungen gelten, da beide zum Funktionieren des Rechtsstaats beitrügen.
Von einem strengeren Massstab für den Notar könne daher keine Rede sein (vgl.
E. 6.1 hiervor). Deswegen sei es stossend und damit auch unverhältnismässig im
Sinne der Willkür, wenn die Berufsausübung per sofort vollständig und
unbefristet verboten werde. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei
zeitlich nicht begrenzt und entspreche einem dauernden Berufsausübungsverbot.
Allenfalls wäre zu fordern, dass auch beim Entzug der Berufszulassung als Notar
das Berufsverbot dahin falle, sobald die zugrunde liegende Verurteilung nicht
mehr im Strafregisterauszug erscheine. Das kantonale Recht sei in diesem Fall
im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips verfassungskonform auszulegen. Von
einer milder wirkenden Disziplinarmassnahme mit zeitlicher Befristung sei nur
abgesehen worden, da die disziplinarische Verfolgung infolge Verjährung nicht
mehr möglich gewesen sei. Durch den dauerhaften Entzug der
Berufsausübungsbewilligung verletze die Vorinstanz den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit in krasser Weise.

Der Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, dass die von der Vorinstanz
durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung ohne sachliche Begründung an das
Alter des Beschwerdeführers anknüpft und damit gegen Art. 8 Abs. 2 BV
verstosse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Pensionsalter sei,
bedeute nicht, dass ihn die finanziellen Folgen eines Entzugs der
Berufsausübungsbewilligung nicht schwerwiegend treffen würden.

7.3. Die vorinstanzliche Auffassung, gestützt auf die Tatschwere und Stellung
des Beschwerdeführers als Repräsentant des Staats sei der Entzug der
Berufsausübungsbewilligung verhältnismässig, ist unter dem Blickwinkel des
Willkürverbots nicht zu beanstanden, obwohl der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit weder straf- noch disziplinarrechtlich belangt werden musste und
das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers längere Zeit zurückliegt. Hierzu
sind indes folgende Erwägungen anzufügen:

7.3.1. Zwar ist es zutreffend, dass die Vorinstanz an das Merkmal des Alters
anknüpft und dieses bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt. Auch unter
Vernachlässigung des Alters des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche
Auffassung, das öffentliche Interesse am Entzug der Berufsausübungsbewilligung
überwiege seine privaten Interessen, nicht willkürlich. Das straffällige
Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Notar wiegt schwer (vgl.
E. 6.3.2 f. hiervor). Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
zutreffend, dass die Notare einem strengeren Massstab als Anwältinnen und
Anwälte unterstehen, da einem Notar bei öffentlichen Beurkundungen aufgrund der
ihm verliehenen Befugnisse eine Funktion zukommt, die mit den höchsten
Ansprüchen an seine Seriosität und Vertrauenswürdigkeit einhergeht. Der Notar
nimmt in seiner Funktion keine Parteiinteressen wahr. Deshalb ist das Vertrauen
der Klienten und der Öffentlichkeit an eine rechtmässige, sorgfältige und
gewissenhafte Arbeitsweise eines Notars erheblich bedeutsamer als bei einer
Anwältin und einem Anwalt.

7.3.2. Zu prüfen bleibt, ob der Entzug der Berufsausübungsbewilligung einem
dauerhaften Berufsausübungsverbot gleich kommt und deshalb unter dem
Blickwinkel des Willkürverbots unverhältnismässig ist. § 9 Abs. 1 lit. c NotV
SO bestimmt, dass der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung als Notar als
administrative Massnahme immer dann einzutreten hat, wenn eine der in § 4 NotV
SO vorgesehenen Voraussetzung für die Ausübung des Notariatsberufs wegfällt.
Gelangt die Aufsichtsbehörde daher zum Schluss, dass der betreffenden Person
der gute Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. f NotV SO fehlt, ist sie
verpflichtet, die Berufsausübungsbewilliung dieser Person zu entziehen. Die
disziplinarische Verantwortung im Sinne von § 60 NotV SO greift im Gegensatz
dazu, wenn ein Notar die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder er gegen die
Würde, die Ehre oder das Vertrauen verstösst, die für die Ausübung des
Notariats unerlässlich sind. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6 hiervor), ist die
Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer der gute
Leumund im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. f NotV SO aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilung fehlt. Entsprechend besteht nach kantonalem Recht kein Raum für
die Ergreifung von Disziplinarmassnahmen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers führt der Entzug der Berufsausübungsbewilligung auch nicht zu
einem dauerhaften Berufsausübungsverbot. Der Beschwerdeführer kann jederzeit
ein Gesuch um Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Notar beim Regierungsrat
einreichen (vgl. § 4 Abs. 1 NotV SO). Die Bewilligungsbehörde hat alsdann zu
beurteilen, ob ihm ein guter Leumund zukommt und die weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Bewilligung erteilt. Die
Norm ist nicht als "Kann-Bestimmung" ausgestaltet (vgl. § 4 Abs. 2 NotV SO). Es
kann somit nicht davon gesprochen werden, beim Entzug der
Berufsausübungsbewilligung handle es sich um ein dauerhaftes
Berufausübungsverbot. Im Lichte dieser Überlegungen erscheint der Entzug der
Berufsausübungsbewilligung nicht als eine unverhältnismässige
Administrativmassnahme, die gegen das Willkürverbot verstossen würde. Die
Frage, ob der gute Leumund wieder hergestellt ist, sobald die zugrunde liegende
Verurteilung nicht mehr im Strafregisterauszug erscheint, stellt sich damit
erst bei der Beurteilung eines Bewilligungsgesuchs. Diese Beurteilung ist indes
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entzug der
Berufsausübungsbewilligung als Notar willkürfrei mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist.

8.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger