Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.899/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_899/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,

Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015 und 2016,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 12. September 2019 (SB.2019.00064/65 und SB.2019.00066/67).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/
ZH. Im Zusammenhang mit den Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer,
Steuerperioden 2015 und 2016, gelangte er am 12. Juli 2019 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit zwei einzelrichterlichen Verfügungen
vom 17. Juli 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, die
Verfahren SB.2019.00064 / SB.2019.00065 (Steuerperiode 2015) bzw. SB.2019.00066
/ SB.2019.00067 (Steuerperiode 2016) und setzte es dem Steuerpflichtigen eine
nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen, um eine rechtsgenügliche
Beschwerdebegründung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerden nicht
eingetreten werde. Zudem auferlegte es dem Steuerpflichtigen einen
Kostenvorschuss von zweimal Fr. 1'260.--, wiederum unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht aus, der Steuerpflichtige sei dem Verwaltungsgericht und dem
Obergericht aus früheren Verfahren Kosten schuldig (Fr. 870.-- bzw. Fr.
7'367.75). Dagegen gelangte der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 5. August 2019
an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_688/2019 vom 12. August 2019 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Steuerpflichtige auf
den Streitgegenstand auch nicht beiläufig eingegangen war und seine
Ausführungen trotz kantonalrechtlicher Fragestellung rein appellatorisch
geblieben waren.

1.2. Der Steuerpflichtige kam im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder der
Kostenvorschusspflicht nach, noch reichte er eine rechtsgenügliche
Beschwerdebegründung nach. Mit zwei Verfügungen vom 12. September 2019 trat das
Verwaltungsgericht auf die Rechtsmittel androhungsgemäss nicht ein.

1.3. Mit einer an das Verwaltungsgericht und die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich gerichteten Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2019
unterbreitet der Steuerpflichtige den beiden Behörden eine Reihe von Anträgen.
Das Verwaltungsgericht überweist die Eingabe mit Schreiben vom 23. Oktober 2019
an das Bundesgericht, da es sich wohl - so das Verwaltungsgericht - um eine
Beschwerde handle.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei
Anfechtung eines auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruhenden Entscheids
herrscht, in den Urteilen 2C_688/2019 vom 12. August 2019, 2C_223/2019 vom 5.
März 2019 und 2C_1136/2018 vom 21. Dezember 2018 einlässlich dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden. Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift vom 21.
Oktober 2019 lassen wiederum keinerlei Zusammenhang zum Anfechtungsobjekt
(hier: Verfügungen vom 12. September 2019) erkennen. Auf die Eingabe ist
folglich nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des
Abteilungspräsidenten zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.2. Das Bundesgericht behält sich vor, gleiche oder ähnliche Eingaben, die
sich trotz abgaberechtlicher Fragestellung lediglich mit den angeblichen
"strukturierten Verbrechen gegen die Menschlichkeit" auseinandersetzen, nach
Prüfung unbeantwortet abzulegen.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem
Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher