Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.897/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_897/2019

Urteil vom 10. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. iur. Philipp Skarupinski, Rechtsanwalt,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus,

Stadthausquai 17, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 3. September 2019 (VB.2019.00166).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Gebührenpflichtige) bedarf seit einer
Kehlkopfoperation einer Tracheostomaversorgung. In anderem Zusammenhang erlitt
er einen Unfall, aufgrund dessen er vom 25. Mai 2016 bis zum 8. Juni 2016 im
Stadtspital B.________ in U.________ hospitalisiert war. Eine Thrombose im
rechten Bein erforderte anschliessend die Einweisung in die stationäre Pflege.
Vor Austritt aus dem Spital äusserte der Gebührenpflichtige sich dahingehend,
dass er in das Pflegezentrum C.________ verlegt werden möchte. Dementgegen wies
die zentrale Bettendisposition der öffentlich-rechtlichen Pflegezentren der
Stadt Zürich ihn dem Pflegezentrum D.________ zu, wo er sich dann vom 8. Juni
2016 bis zum 18. Juni 2016 zwecks Übergangspflege aufhielt.

1.2. Für die nicht der Grundversicherung unterliegenden Hotellerie- und
Betreuungsleistungen sowie eine Nebenleistung (Krankentransport) stellte das
Pflegezentrum D.________ dem Gebührenpflichtigen den Betrag von Fr. 2'121.-- in
Rechnung. Davon beglich dieser eine Teilsumme von Fr. 1'121.--. Der Restbetrag
von Fr. 1'000.-- blieb offen, weil der Gebührenpflichtige die ihm erwiesene
Leistung als mangelhaft empfand (Zuweisung ins Pflegezentrum D.________,
Unterbringung in einem Mehrbettenzimmer, fehlende kostenlose
Internetversorgung, Verlust eines Hemdes). Darauf leitete die Stadt Zürich die
Schuldbetreibung ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 bestätigte die Stadt
Zürich die Restforderung von Fr. 1'000.-- und hob sie den Rechtsvorschlag, mit
welchem der Gebührenpflichtige auf den Zahlungsbefehl reagiert hatte, auf.

1.3.

1.3.1. Die Einsprache an den Stadtrat Zürich und der Rekurs an den Bezirksrat
Zürich blieben erfolglos (Beschlüsse vom 20. September 2017 und 7. Februar
2018). Dagegen gelangte der Gebührenpflichtige an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, dessen 3. Abteilung die Beschwerde mit einzelrichterlichem
Entscheid VB.2019.00166 vom 3. September 2019 abwies, soweit darauf einzutreten
war.

1.3.2. Das Verwaltungsgericht erwog, bei der Anmeldung könnten die Patienten
zwar ein Wunsch-Pflegezentrum benennen, die Anmeldung erfolge aber in
allgemeiner Weise. Das kantonale Recht vermittle keinen Rechtsanspruch auf
Eintritt in ein bestimmtes Pflegezentrum. Dabei handle es sich um einen
Realakt, zu welchem - bei gegebenen Voraussetzungen - eine Verfügung verlangt
werden könne. Die Zuweisung in ein bestimmtes Pflegezentrum sei nicht vom
Streitgegenstand erfasst. Streitig sei daher einzig die Höhe der
Benützungsgebühr. Die öffentlich-rechtlichen Pflegezentren der Stadt Zürich
wandten einheitliche Benützungsgebühren an, von welchen der Gebührenpflichtige
vorgängig Kenntnis genommen und dies unterschriftlich bestätigt habe. Mit
seiner Unterschrift habe er auch zum Ausdruck gegeben, Pflegeleistungen
beanspruchen zu wollen. Für die "fehlende Pflege" seien jedenfalls keine Kosten
verrechnet worden, weshalb auch kein Missverhältnis zwischen Benützungsgebühr
und erbrachter Leistung bestehe.

1.3.3. Bei Eintritt in das Pflegezentrum habe er bekundet, die Pflege des
Tracheostomas, soweit eine solche erforderlich sei, selbständig bewältigen zu
können. Der angebliche Verlust eines Hemdes wäre im Rahmen der Staatshaftung
geltend zu machen und vermöge zu keiner Ermässigung der Benützungsgebühr zu
führen. Schliesslich sei festzustellen, dass das massgebende (kantonale) Recht
keine Rechtsansprüche auf ein Einzelbettzimmer und auf einen kostenlosen
Internetzugang verleihe. Auf den Eventualantrag (Feststellung, dass die
Zuweisung in das Pflegezentrum D.________ ein rechtswidriges Ersatzangebot
dargestellt habe), sei - da ausserhalb des Streitgegenstandes liegen - nicht
einzutreten.

1.3.4. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 erhebt der Gebührenpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die "Streitsache
gemäss den in der Eingabe vom 1. November 2017 im Rekurs gestellten Anträgen zu
entscheiden". Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.

1.5. Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Auf bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

3.

3.1. Die Vorinstanz wandte verfassungsrechtlich haltbar kantonales Recht an,
insbesondere die Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 20. Mai 2015
(nachfolgend: PZV; 813.141). Der hier interessierende Art. 3 Abs. 2 PZV lautet:
"Wünsche bezüglich Wahl des Pflegezentrums und der Zimmerkategorie werden so
weit als möglich und unter betrieblichen Gesichtspunkten vertretbar
berücksichtigt." Die Norm spricht damit ausdrücklich von "Wünschen", denen "so
weit als möglich" und auch nur, falls "unter betrieblichen Gesichtspunkten
vertretbar", entsprochen werde bzw. werden soll. Mit Blick auf den Wortlaut
durfte die kantonalen Instanzen willkürfrei (Art. 9 BV) erwägen, bei Art. 3
Abs. 2 PZV handle es sich um keine Anspruchsnorm.

3.2. Ob in der Frage der Zuteilung eine Verfügung zu verlangen wäre, wie die
Vorinstanz darlegt (vorne E. 1.3.2), und ob zwischen der nicht wunschgemässen
Zuteilung und der Höhe der Benützungsgebühr tatsächlich kein Zusammenhang
besteht, darf vor diesem Hintergrund offenbleiben. Von einem "gebundenen
Zulassungsanspruch" kann, entgegen der Annahme des Gebührenpflichtigen,
jedenfalls nicht gesprochen werden, weshalb auch kein "Recht auf freie Auswahl
des Pflegeheimes" angerufen werden kann und es auch keiner Verletzung des
"Rechts auf Selbstbestimmung aus der persönlichen Freiheit" und der
Menschenwürde (Art. 10 und 7 BV; ferner Art. 8 EMRK) gleichkommt, wenn eine
antragswidrige Zuweisung vollzogen wird. Die vorinstanzlichen Erwägungen halten
insofern einer Verfassungsprüfung stand.

3.3. Dem Gebührenpflichtigen ist insofern zuzustimmen, als er vorbringt, eine
rechtsfehlerhafte Leistungserbringung könne im Rahmen der Beschwerde gegen die
Gebührenverfügung gerügt werden. Weshalb der Restbetrag von Fr. 1'000.--
verfassungswidrig verfügt worden sein soll, bleibt indes unklar. Gemäss Art. 6
Abs. 2 PVZ bemessen die Hotellerietaxen sich nach den erbrachten
Dienstleistungen und der vorhandenen Infrastruktur, die Betreuungstaxen nach
dem Betreuungsaufwand, wobei eine Pauschale zulässig ist. Entsprechend wäre
detailliert und unter spezifischen Verfassungsgesichtspunkten anhand des
angefochtenen Entscheids vorzubringen gewesen, inwiefern die
Hotellerieleistungen nicht erbracht worden und der verrechnete
Betreuungsaufwand ausgeblieben sein soll. Diesen Nachweis kann der
Gebührenpflichtige mit seiner allgemein gehaltenen Kritik nicht erbringen,
insbesondere auch nicht in einer Weise, die der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3).

3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist. Die Sache kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG entschieden werden, wobei für alles Weitere auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen werden darf (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Stadt
Zürich, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung
zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher