Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.894/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_894/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Steuerrekurskommission des Kantons Bern,

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern,

Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 17. September 2019.

Sachverhalt:

A.

Die A.________ SA hat statutarischen Sitz in U.________/ZG und war seit dem 27.
August 2003 Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in V.________/BE. Mit
öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. Juni 2012 veräusserte sie dieses
zum Preis von Fr. 19'150'000.-- an einen Dritten, was - gemäss Vorabauskunft
der Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) - bei einem steuerbaren
Grundstückgewinn von Fr. 7'503'000.-- eine Grundstückgewinnsteuer von Fr.
3'070'873.65 erwarten liess. Diesen Betrag hinterlegte die Steuerpflichtige auf
Ersuchen der Käuferin auf einem Sperrkonto. Die Anmeldung beim Grundbuchamt
erfolgte am 19. September 2012. Am 19. Februar 2013 setzte die KSTV/BE den
steuerbaren Grundstückgewinn, wie angekündigt, auf Fr. 7'503'000.-- und die
Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 3'070'873.65 fest. Am 25. Februar 2013 stellte
sie die Steuer in Rechnung. Die Steuerpflichtige kam der Zahlungspflicht am 28.
Februar 2013 nach. Die Verfügung vom 19. Februar 2013 erwuchs in Rechtskraft.

B.

Mit ergänzender Verfügung vom 21. Juli 2015 entsprach die Steuerverwaltung dem
Antrag der Steuerpflichtigen auf Vornahme der Verlustanrechnung und
berücksichtigte sie den in der Steuerperiode 2012 angefallenen operativen
Verlust der Steuerpflichtigen von Fr. 3'242'120.--. Der Grundstückgewinn
erreichte danach noch Fr. 4'260'800.--. Die Grundstückgewinnsteuer ermässigte
sich entsprechend auf Fr. 1'737'902.45. Die Entscheidrechnung vom 24. Juli 2015
wies mit Valuta vom 3. August 2015 einen Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen
von Fr. 1'429'944.85 aus (Fr. 1'332'971.20 nebst Zins zu 3,0 Prozent vom 28.
Februar 2013 bis zum 3. August 2015, ausmachend Fr. 96'973.65). Nachdem die
Steuerpflichtige beanstandet hatte, der Differenzbetrag von Fr. 1'332'971.20
sei richtigerweise bereits ab dem 19. September 2012 (Grundbuchanmeldung) und
nicht erst ab dem 28. Februar 2013 (Begleichung der Steuerforderung) zu
verzinsen, erliess die KSTV/BE am 8. Februar 2017 eine Bezugsverfügung. Darin
bestätigte sie, der Vergütungszins von 3,0 Prozent auf Fr. 1'332'971.20 sei
geschuldet für den Zeitraum vom 28. Februar 2013 bis zum 3. August 2015
(Valutatag der Entscheidrechnung) und betrage Fr. 96'973.65.

C.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern nahm die Einsprache der
Steuerpflichtigen vom 11. März 2017 antragsgemäss als Sprungrekurs entgegen und
wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Juni 2018 ab. Die Steuerpflichtige wandte
sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen verwaltungsrechtliche
Abteilung wies die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2018.227
vom 17. September 2019 ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht erwog
hauptsächlich, die Steuerpflichtige anerkenne die Auslegung und Anwendung des
Rechts als grundsätzlich zutreffend, sie bestreite aber die Rechtmässigkeit der
gesetzlichen Grundlagen zum Steuerbezug. In vorfrageweiser
Rechtsetzungskontrolle kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die
streitbetroffenen Bestimmungen seien mit dem übergeordneten Recht
uneingeschränkt vereinbar und daher nicht zu beanstanden. Insbesondere setze es
keine Willkür, wenn im Fall der Grundstückgewinnsteuer keine Möglichkeit der
Vorauszahlung bestehe und der Kanton Bern folglich auch keine Verzinsung
derartiger Vorauszahlungen vorsehe.

D.

Die Steuerpflichtige erhebt beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Oktober 2019
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihr ein Vergütungszins von 3,0
Prozent auf Fr. 1'332'971.20 für den Zeitraum vom 19. September 2012 bis zum 3.
August 2015 auszurichten, was zu einem Mehrbetrag von Fr. 17'884.05 führe.
Dieser Differenzbetrag sei mit dem üblichen Verzugszins seit dem 22. August
2015 zu verzinsen.

Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich einem
Schriftenwechsel, abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit
Art. 73 StHG [SR 642.14]).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht
nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

2.

2.1. Mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) finden sich im harmonisierten
Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden keine Bestimmungen zum Steuerbezug
(Botschaft vom 26. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1.,
insb. 152; HANS FREY, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
StHG, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 78). So fehlt etwa jede Regelung zum
Steuergrundpfandrecht, weshalb dieses auch dem Grundsatz nach nicht
harmonisiert ist (zum Ganzen: Urteile 2C_669/2016 / 2C_670/2016 vom 8. Dezember
E. 4.1; 2C_674/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.4.1, in: StR 67/2012 S. 357).
Infolgedessen sind die Kantone und Gemeinden in der Gestaltung des
Bezugsverfahrens grundsätzlich frei (MADELEINE SIMONEK, in: Basler Kommentar,
BV, 2015, N. 31 zu Art. 129 BV). Deklaratorisch geht dasselbe aus Art. 1 Abs. 3
StHG hervor. Eine entsprechende " marge de manoeuvre " der Kantone und
Gemeinden besteht damit auch im Bereich des Zinses, handle es sich um Verzugs-
oder Vergütungszins.

2.2.

2.2.1. Soweit keine harmonisierungsrechtliche Vorgabe besteht und die Kantone
und Gemeinden damit über einen Gestaltungsspielraum verfügen, werden sie in
ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen auch durch das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB; Urteil 2C_560/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.4).
Wenn das kantonale oder kommunale Abgaberecht aber tatsächlich an das
Bundeszivilrecht anknüpft, wird dieses zu subsidiärem kantonalem Abgaberecht
(vgl. BGE 139 III 225 E. 2.2 S. 229 ff.). Dies heisst wiederum, dass die
Kognition des Bundesgerichts auch bei unmittelbarer Übernahme des
Bundeszivilrechts auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte
beschränkt ist (Urteil 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.3.1).

2.2.2. Im streitbetroffenen Kanton Bern wird die Grundstückgewinnsteuer mit der
Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung fällig (Art. 232 Abs.
1 lit. c des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG
661.11]), worauf der in Rechnung gestellte Betrag innerhalb von 30 Tagen zu
bezahlen ist (Art. 236 Abs. 1 StG/BE). Für nicht oder verspätet bezahlte
Beträge ist vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 237 Abs.
1 StG/BE). Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss
rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit
Vergütungszins zurückerstattet (Art. 237 Abs. 2 StG/BE) Ferner sieht das Gesetz
vor, dass der Regierungsrat die Möglichkeit von Vorauszahlungen und deren
Verzinsung vorsehen kann (Art. 237 Abs. 3 StG/BE). Ergänzend dazu folgt aus
Art. 246 Abs. 2 lit. d StG/BE, dass der Regierungsrat die nötigen
Ausführungsbestimmungen im Bereich der Verzugs- und Vergütungszinse erlassen
kann (dazu Urteil 2C_463/2017 / 2C_466/2017 vom 9. August 2019 E. 2.3.2).

2.2.3. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat von seiner Rechtsetzungskompetenz
Gebrauch gemacht und die Verordnung (des Kantons Bern) vom 18. Oktober 2000
über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso
übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie
Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (BEZV/BE; SR 661.733) erlassen. Darin
hält er namentlich fest, dass die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen
übereinstimmend "nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge" bestehe (Art. 11
BEZV/BE). Anspruch auf Vergütungszins verleihen damit (nur) die fakturierten
und bezahlten, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagungsverfügung nicht
geschuldeten Steuerbeträge (Art. 7 Abs. 1 BEZV/BE), was bereits aus Art. 237
Abs. 2 StG/BE hervorgeht (vorne E. 2.2.2). Der Vergütungszins wird für die Zeit
von der Zahlung des Steuerbetrages, frühestens von der Fälligkeit an, bis zum
Datum des letzten Entscheides berechnet, wobei etwaige Unterbrechungen
unberücksichtigt bleiben (Art. 22 Abs. 1 BEZV/BE).

2.2.4. Der Kanton Bern kennt, was den Bezug der hier interessierenden
Grundstückgewinnsteuer anbelangt, ein gesetzliches Grundpfandrecht zur
Sicherung der Grundstückgewinnsteuer (Art. 241 Abs. 1 lit. b StG/BE;
deklaratorisch auch Art. 836 ZGB), das ausserbuchlich, d.h. ohne Eintragung in
das Grundbuch entsteht (Art. 109 Abs. 1 lit. b des Gesetzes [des Kantons Bern]
vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EGzZGB/BE; BSG 211.1]). Ebenfalls gemäss Art. 241 Abs. 1
lit. b StG/BE hat die kantonale Steuerverwaltung die Höhe des gesetzlichen
Grundpfandrechts binnen 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen
mit einer rechtsverbindlichen Auskunft festzusetzen. Das Grundpfandrecht dient
der Sicherung der Grundstückgewinnsteuerforderung und entsteht von Gesetzes
wegen mit dieser. Im Fall der Grundstückgewinnsteuer ist der Steuertatbestand
mit dem sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft vollendet. Entsprechend entstehen
Grundstücksteuerforderung und gesetzliches Grundpfandrecht im Zeitpunkt der
Anmeldung des Rechtsgeschäfts beim Grundbuchamt (Art. 656 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 971 Abs. 1 ZGB; Urteil 2C_705/2017 vom 10. August 2018 E. 2.2.1). Der
Veranlagungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (Urteil 2C_911
/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2 und 2.3, die vorliegende Steuerpflichtige
betreffend).

2.3.

2.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) fakturierte die kantonale
Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2013 und Rechnung
vom 25. Februar 2013 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 3'070'873.65, worauf
die Steuerpflichtige den Betrag am 28. Februar 2013 vollständig beglich
(Sachverhalt, lit. A). Aufgrund der ergänzenden Veranlagungsverfügung vom 21.
Juli 2015 ermässigte sich die Steuerforderung auf Fr. 1'737'902.45. Die
Entscheidrechnung vom 24. Juli 2015 wies einen Saldo zugunsten der
Steuerpflichtigen von Fr. 1'429'944.85 aus (Fr. 1'332'971.20 nebst Zins von Fr.
96'973.65, dies mit Valutadatum 3. August 2015; Sachverhalt, lit. B).

2.3.2. Unbestritten ist, dass auf dem Differenzbetrag von Fr. 1'332'971.20 ein
Vergütungszins gutzuschreiben war und der Zinslauf am 3. August 2015endete. Die
Meinungen gehen darüber auseinander, ob der Zins bereits am 19. September 2012
(so die Steuerpflichtige) oder am 28. Februar 2013 (dies die Meinung der
kantonalen Behörden) zu laufen begonnen habe. In Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts hat die Vorinstanz erwogen, für den Vergütungszins könne es
auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung nicht ankommen. Massgebend sei
vielmehr die Begleichung der Steuerforderung. Wie es sich damit verhält, ist
eine Frage des nicht harmonisierten kantonalen Rechts des Kantons Bern.
Entsprechend unterliegt die Steuerpflichtige von Gesetzes wegen der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 1.3), und zwar
ungeachtet dessen, ob die individuell-konkrete Rechtsanwendung oder die
generell-abstrakte Rechtsetzung angefochten wird. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass sie dem Bundesgericht eine Laienbeschwerde unterbreitet, weshalb die
formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_519/2019
vom 11. Juni 2019 E. 2.5). Mit Blick darauf sind die Rügen im vorliegenden Fall
zu hören.

2.3.3. Die Vorinstanz hat die Fragestellung hauptsächlich unter dem Aspekt der
Vereinbarkeit des kantonalen Bezugsrechts mit dem übergeordneten Recht geprüft.
Wie dargelegt, bestehen direktsteuerlich im Bereich der Verzinsung keinerlei
harmonisierungsrechtliche Vorgaben (vorne E. 2.1) und vermag auch das
Bundeszivilrecht die Kantone und Gemeinden in ihrem öffentlich-rechtlichen
Gestaltungsspielraum nicht zu beschränken (vorne E. 2.2.1). Mangels Vorgaben
auf Ebene des Bundesgesetzesrechts hatte die Vorinstanz damit zu prüfen, ob die
streitbetroffenen Normen (insb. Art. 237 Abs. 2 StG/BE; vorne E. 2.2.2) bzw.
Art. 246 Abs. 2 lit. d StG/BE in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BEZV/BE; vorne
E. 2.2.3) vor dem Bundesverfassungsrecht, insbesondere dem allgemeinen
Willkürverbot (Art. 9 BV), standzuhalten vermögen. Willkür in der Rechtssetzung
liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen
lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127). Ein Erlass
verstösst namentlich gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit in der
Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse
aufdrängen (BGE 145 I 173 E. 5.1 S. 85). Dem kantonalen und kommunalen
Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der
Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen
schmälert (BGE 138 I 265 E. 4.1 S. 267).

2.3.4. Die Steuerpflichtige kritisiert im Bereich der Grundstückgewinnsteuer
weniger das Fehlen einer allgemeinen Vorauszahlungsmöglichkeit (mit Zinsfolgen)
als vielmehr den Umstand, dass die Veräusserer faktisch gehalten seien, eine
Art Vorauszahlung zu leisten, um dadurch der Gefahr eines gesetzlichen
Grundpfandrechts zu entgehen. Dazu ist folgendes zu sagen: Das Grundpfandrecht
zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuerforderung tritt gleichzeitig mit dem
Verfügungsgeschäft ein (vorne E. 2.2.4). Mit der Grundbuchanmeldung geht das
Eigentum über und ist es der veräussernden Person benommen, fortan frei über
das Grundstück zu veräussern. Entsprechend trägt die erwerbende Person die Last
der drohenden Grundpfandverwertung, die sich dann verwirklicht, wenn der
bisherige Eigentümer seiner Steuerforderung nicht nachkommt und die
Steuerverwaltung das gesetzliche Grundpfandrecht in Betreibung setzt. Dieser
Gefahr der Doppelzahlung des Erwerbers begegnet die Praxis dadurch, dass
vertraglich vereinbart wird, der Veräusserer habe die aufgrund der
rechtsverbindlichen Vorabauskunft zu erwartende Steuer sicherzustellen (auch
dazu vorne E. 2.2.4). Eine Pflicht zu dieser Sicherstellung besteht aber nicht,
was auch in der Neuformulierung von Art. 241 Abs. 1 lit. b StG/BE zum Ausdruck
kommt. In der ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 2000 war noch die Rede davon
gewesen, die erwerbende Person sei "berechtigt, von der veräussernden Person
für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu
verlangen". Diese Wendung ist mit Änderung vom 16. Juni 2011 und Wirkung ab dem
1. Januar 2012 ersatzlos entfallen (BAG 11-116), was aber keine Änderung der
Rechtslage mit sich brachte, kann die Pflicht zur Leistung einer Sicherstellung
doch nur vertragsrechtlich begründet werden.

2.3.5. Wenn die Parteien unter den essentialia negotii vereinbaren, es habe
eine Sicherstellung zu erfolgen, fusst dies nach dem Gesagten ausschliesslich
auf einer zivilrechtlichen Grundlage. Eine gesetzliche Verpflichtung zur
Zahlung auf ein Sperrkonto besteht nicht. Bei Rechtsgeschäften unter
Verwandten, Nahestehenden oder im Konzern dürfte von vornherein keine
Sicherstellung verlangt werden. Eine solche kann im übrigen auch auf andere
Weise als durch Hinterlegung auf einem Sperrkonto erfolgen. So oder anders
berührt dies alles die Entstehung der Steuerforderung nicht. Sodann beginnt
nach bernischem Steuerrecht nicht nur der Vergütungs-, sondern auch der
Verzugszins erst zu laufen, falls die Forderung überhaupt in Rechnung gestellt
ist (Art. 11 BEZV/BE; vorne E. 2.2.3). Damit hat der kantonale Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber in Wahrnehmung der ihm gegebenen Gestaltungsfreiheit ein
System geschaffen, das in sich geschlossen ist und sich weder als
rechtsungleich noch als willkürlich darstellt (vorne E. 2.3.3). Ein Verstoss
gegen ein andersartiges verfassungsmässiges Individualrecht ist weder dargetan
noch ersichtlich. 

2.3.6. Folglich war der Kanton Bern, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform
erwägt, auch nicht gehalten, in seinem Abgaberecht die Möglichkeit der
Vorauszahlung zu schaffen und darauf einen Vorfälligkeitszins zu entrichten.
Auch wenn es als kundenfreundlich erscheinen mag, wenn der Kanton die von ihm
selbst rechtsverbindlich berechnete Steuer schon vor Fälligkeit entgegennähme
und der steuerpflichtigen Person - bei gegebenem Zinsniveau - einen Zins
gutschriebe, besteht hierzu von Verfassungs wegen keinerlei Pflicht. Umso mehr
scheint es angezeigt, dass die Parteien sich in ihrer Vereinbarung auch darüber
einigen, wem der Zins zustehen soll, falls auf dem Sperrkonto bis zur
Überweisung an die Steuerverwaltung ein solcher überhaupt anfällt. Alsdann darf
davon ausgegangen werden, dass mit der Grundbuchanmeldung auch der Kaufpreis
fällig wird. Mithin empfängt die veräussernde Partei in diesem Zeitpunkt auch
jenen Betrag, der auf dem Sperrkonto hinterlegt ist. Weshalb der Kanton Bern
für den Zeitraum zwischen Grundbuchanmeldung und tatsächlicher Bezahlung der
Steuer einen Zins auszurichten hätte, ist nicht nachvollziehbar.

2.3.7. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass es vorliegend zur
Verlustanrechnung gekommen ist (Art. 143 StG/BE; vgl. BGE 145 II 206 E. 2.1 S.
208 f. und E. 2.2.1 S. 209 ff). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz hat die Steuerverwaltung den Zins für den
Zeitraum vom 28. Februar 2013 (Zahlung) bis zum 3. August 2015 (Valutatag der
Entscheidrechnung) gutgeschrieben. Damit sind die der Steuerpflichtigen
zustehenden Ansprüche gedeckt. Auch insofern ist die Rechtssetzung
verfassungsrechtlich einwandfrei. Der angefochtene Entscheid hält bis dahin
einer Verfassungsprüfung stand. Ob sich aufgrund dessen etwas ändern könnte,
dass zunehmend Negativzinsen erhoben werden, ist hier nicht zu entscheiden.
Weder macht die Steuerpflichtige geltend, von Negativzinsen betroffen zu sein,
noch zählt es zu den Aufgaben des Bundesgerichts, abstrakte Rechtsfragen zu
beantworten oder rechtstheoretische Streitigkeiten zu klären, die nicht
entscheidrelevant sind (BGE 142 III 557 E. 8.3 S. 561; 142 II 161 E. 3 S. 173).
Hingegen ist durchaus gerichtsnotorisch, dass zur Zeit kaum noch (positive)
Zinsen bezahlt werden und die Kosten der Kontoführung oft höher zu Buche
schlagen als der Zins. Insofern kann der Steuerpflichtigen gefolgt werden. Es
ist aber in Erinnerung zu rufen, dass bis vor nicht allzu langer Zeit Zinse
bezahlt wurden, welche die abgaberechtlichen Verzugs- und Vergütungszinse
überstiegen haben. Eine "punktgenaue" Abrechnung, wie sie sich die
Steuerpflichtige allem Anschein nach vorstellt, wird kaum je zu erzielen sein.

2.3.8. Wenn die Steuerpflichtige schliesslich vorzubringen scheint, die
Grundstückgewinnsteuer sei nicht an das operative Ergebnis angerechnet worden,
so bringt sie diesen Einwand im unzutreffenden Verfahren vor. Der Kanton Bern
hat den ausserkantonalen operativen Verlust an den Grundstückgewinn
angerechnet. Die Frage, ob die bernische Grundstückgewinnsteuer zuvor am
Hauptsteuerdomizil als Aufwand berücksichtigt wurde, stellt sich gegebenenfalls
dort, nicht aber am Nebensteuerdomizil (Bern), zumal die Steuerpflichtige auch
gar nicht vorbringt, die Verlustanrechnung im Kanton Bern sei zu niedrig
ausgefallen.

2.4. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher