Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.887/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://22-10-2019-2C_887-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1792 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_887/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sury,

gegen

Kanton Schaffhausen und Stadt Schaffhausen,

Beschwerdegegner,

vertreten durch KSD,

B.________ AG.

Gegenstand

Submission,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
13. September 2019 (60/2019/27).

Erwägungen:

1.

1.1. Die KSD, das Informatikunternehmen von Kanton und Stadt Schaffhausen,
führte eine Submission betreffend Verwaltungssoftware im Bereich Sozialwesen
für die Stadt Schaffhausen durch. Nachdem die A.________ AG den entsprechenden
Zuschlag nicht erhalten hatte, erhob sie Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Schaffhausen und verlangte am 26. August 2019 Einsicht in die
Vergabeakten. Das Obergericht hiess das Akteneinsichtsgesuch am 13. September
2019 teilweise gut und gewährte die Akteneinsicht mit detailliert umschriebenen
Einschränkungen zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.

1.2. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 beantragt die A.________ AG dem
Bundesgericht, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.
Das Verfahren vor Obergericht sei bis zur Akteneinsicht zu sistieren. Zudem sei
festzustellen, dass das Obergericht die Frist für die Beschwerde an das
Bundesgericht faktisch gekürzt habe. Das Bundesgericht hat weder die
vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Anfechtungsobjekt ist ein Zwischenentscheid des Obergerichts betreffend
Akteneinsicht. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen
offensichtlich nicht vor. Zu prüfen ist deshalb, ob der angefochtene
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

2.2. Die Beschwerdeführerin begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil
damit, dass die eingeschränkte Akteneinsicht eine Beweisführung verunmögliche
bzw. stark beeinträchtige. Die Folgen dieser Beeinträchtigung könnten im
weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil vor Bundesgericht
keine Sachverhaltsfragen mehr erörtert werden könnten.

2.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der
Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie
- wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des
rechtlichen Gehörs - bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt
werden kann (vgl. Urteile 2C_313/2019 vom 3. April 2019 E. 2.3; 9C_1072/2009
vom 29. Januar 2010 E. 4). Anders verhält es sich indessen im umgekehrten Fall,
weil eine bereits gewährte Akteneinsicht nicht wieder rückgängig gemacht werden
kann (Urteil 2C_599/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Eine Ausnahme besteht
nur im Strafprozessrecht, wo aufgrund der speziellen Verfahrensgarantie in Art.
101 Abs. 1 StPO ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht wird, wenn das
Akteneinsichtsrecht nach erfolgter erster Einvernahme der beschuldigten Person
verweigert wird (Urteil 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2).

2.2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden
Fall kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich. Es spielt für die
Kognition des Bundesgerichts keine Rolle, ob der Zwischenentscheid selbständig
oder erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten wird. Weist das Obergericht
die Beschwerde ab, kann die Beschränkung der Akteneinsicht mit der Beschwerde
gegen den Endentscheid gerügt werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Bejaht das
Bundesgericht eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, so führt dies
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an
die Vorinstanz, um nach Gewährung der Akteneinsicht neu zu entscheiden. Der
Nachteil kann somit durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid
des Bundesgerichts vollständig behoben werden. Die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG liegen offensichtlich nicht vor.

2.3. Zusammenfassend kann die Verfügung des Obergerichts nicht beim
Bundesgericht angefochten werden. Bei diesem Ergebnis ist auf den Sistierungs-
bzw. Feststellungsantrag nicht näher einzugehen. Was schliesslich die gerügte
Ungleichbehandlung bei der Fristansetzung zur Stellungnahme betrifft, so liegt
diese Rüge ausserhalb des Streitgegenstandes, weil sich der angefochtene
Entscheid lediglich zur Akteneinsicht äussert. Die Beschwerde erweist sich
folglich als unzulässig; darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger