Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.883/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_883/2019

2D_71/2019

Urteil vom 14. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

2C_883/2019

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder,

1. C.________ bestehend aus:,

2. D.________ AG,

3. E.________ AG,

handelnd durch D.________ AG,

4. F.________ AG,

handelnd durch D.________ AG.

2D_71/2019

Verfahrensbeteiligte

1. C.________ bestehend aus:,

2. D.________ AG,

3. E.________ AG,

4. F.________ AG,

Beschwerdeführerinnen,

alle drei vertreten durch Peter Kleb und Fabian Klaber, Rechtsanwälte,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder,

A.________,

vertreten durch C.________ AG,

und Rechtsanwalt Dr. Felix Jost.

Gegenstand

Submission,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
September 2019 (VB.2019.00510) und vom 7. November 2019 (VB.2019.00631).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ (Vergabestelle) erteilte am 25. Juli 2019 den Zuschlag zum
Preis von Fr. 9'823'997.55 für die Erstellung einer Holzfassade des Neubaus des
Kinderspitals an die C.________, bestehend aus D.________ AG, E.________ AG,
und F.________ AG. Am 12. September 2019 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde der nicht berücksichtigten Anbieterin B.________
AG, gut, hob den Vergabeentscheid vom 25. Juli 2019 auf und wies die Sache an
die Vergabebehörde zurück, um den Zuschlag an die B.________ AG zu erteilen.
Dagegen erhob die Vergabestelle am 18. Oktober 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an
das Bundesgericht (Verfahren 2C_883/2019).

1.2. Weiter erteilte die Vergabestelle am 24. September 2019 den Zuschlag
wiederum an die C.________, bestehend aus D.________ AG, E.________ AG und
F.________ AG. Am 7. November 2019 hob das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich in Gutheissung der Beschwerde der B.________ AG den Vergabeentscheid der
Vergabebehörde vom 24. September 2019 auf und wies die Sache erneut an die
Vergabebehörde zurück, um den Zuschlag der B.________ AG zu erteilen. Gegen
dieses zweite Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November
2019 erhob die C.________, bestehend aus D.________ AG, E.________ AG und
F.________ AG am 12. Dezember 2019 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht (Verfahren 2D_71/2019).

1.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erklärte B.________ AG im Verfahren
2C_883/2019, die Vergabestelle habe mit Verfügung vom 29. November 2019 das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019
vollzogen und ihr den Zuschlag für den Auftrag 214000: Bauleistungen BKP 214 -
Fassade in Holz erteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Vergabestelle an
der Beurteilung der Beschwerde vom 18. Oktober 2019 an das Bundesgericht
entfallen sei und beantragt werde, das Beschwerdeverfahren 2C_883/2019 sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos abzuschreiben. Der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
informierte am 6. Januar 2020 die B.________ AG, dass das Verfahren 2C_883/2019
mangels Rückzugserklärung seitens der beschwerdeführenden Vergabestelle
einstweilen weitergeführt werde.

1.4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das im Verfahren 2D_71/2019 gestellte Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

1.5. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erklärten die Beschwerdeführerinnen im
Verfahren 2D_71/2019 den vollständigen Rückzug ihrer Beschwerde und ersuchten
das Bundesgericht um Abschreibung des Verfahrens 2D_71/2019 vom Protokoll. Am
11. Februar 2020 teilte die beschwerdeführende Vergabestelle ihrerseits mit,
die Beschwerde vom 18. Oktober 2019 (Verfahren 2C_883/2019) werde vorbehaltslos
zurückgezogen, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens infolge Erledigung
durch Rückzug.

2.

2.1. Die Verfahren 2C_883/2019 und 2D_71/2019 betreffen die gleichen Parteien
und den gleichen Streitgegenstand. Es rechtfertigt sich daher, die beiden
Verfahren zu vereinigen.

2.2. Nachdem beide Beschwerden zurückgezogen worden sind, sind die beiden
Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG durch den Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter abzuschreiben.

2.3. Der Einzelrichter entscheidet dabei auch über die Gerichtskosten und eine
allfällige Parteientschädigung (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
BZP). Rückzug gilt grundsätzlich als Unterliegen (Urteil 2C_697/2018 vom 1.
März 2019 E. 2.2) mit entsprechenden Kostenfolgen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 2 BGG).

2.4. Im Verfahren 2C_883/2019 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde
vorbehaltlos zurückgezogen und gilt als unterliegend. Es sind keine Gründe
ersichtlich, um von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen. Die
Beschwerdeführerin trägt die (aufgrund des geringen Aufwandes reduzierten)
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der Beschwerdegegnerin in jenem
Verfahren, der B.________ AG, für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdegegnerin eine
vollumfängliche Beschwerdeantwort einzureichen hatte und ihr Aufwand daher
durch den Rückzug nicht wesentlich reduziert wurde. Die eingereichte Kostennote
(Fr. 13'866.35 inkl. Spesen und MWSt.) ist angesichts des Streitwerts nicht zu
beanstanden. Der C.________ ist mangels anwaltlichen Aufwands in diesem
Verfahren kein zu ersetzender Aufwand entstanden.

2.5. Im Verfahren 2D_71/2019 sind die (aufgrund des geringen Aufwandes
reduzierten) Gerichtskosten ebenfalls der Beschwerdeführerin in diesem
Verfahren aufzuerlegen, welche als unterliegend gilt. Ebenso hat sie der
B.________ AG eine Parteientschädigung auszurichten; bei deren Höhe ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass sie sich vorerst nur zur aufschiebenden
Wirkung äussern musste. Die Vergabestelle hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Die Verfahren 2C_883/2019 und 2D_71/2019 werden vereinigt.

2.

Die Verfahren 2C_883/2019 und 2D_71/2019 werden infolge Rückzugs der
Beschwerden abgeschrieben.

3.

Die Gerichtskosten des Verfahrens 2C_883/2019 von Fr. 2'000.-- werden der
A.________ auferlegt.

4.

Die Gerichtskosten des Verfahrens 2D_71/2019 von Fr. 2'000.-- werden der
C.________, bestehend aus D.________ AG, E.________ AG, sowie F.________ AG
auferlegt.

5.

Die A.________ hat der B.________ AG für das Verfahren 2C_883/2019 eine
Parteientschädigung von Fr. 13'866.35 (inkl. Spesen und MWSt.) auszurichten.

6.

Die C.________, bestehend aus D.________ AG, E.________ AG und F.________ AG,
hat der B.________ AG für das Verfahren 2D_71/2019 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'500.-- auszurichten.

7.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall