Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.87/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_87/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand

Steuerhoheit ab 1.1.2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 5. Dezember 2018 (SB.2018.00070).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1985) ist unverheiratet und registerrechtlich im Dorf
U.________ der Gemeinde V.________ (Kanton St. Gallen) angemeldet. Er lebt seit
Oktober 2003 als Wochenaufenthalter in der Stadt Zürich, wo er zusammen mit
zwei weiteren Personen als Hauptmieter eine 4.5-Zimmer-Wohnung bewohnt. Seit
November 2009 arbeitet er bei der B.________ AG in W.________ (Kanton Aargau)
und in X.________ (Kanton Graubünden) mit einem Arbeitspensum von 80 %.

B.

Mit Vorentscheid vom 29. Februar 2016 beanspruchte das Kantonale Steueramt
Zürich (nachfolgend "Steueramt") die Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2015. Am 30.
August 2016 wies das Steueramt die gegen den Steuerdomizilentscheid erhobene
Einsprache ab. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies am 12. Juni 2018
ebenso den dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 gelangte
A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde
mit Urteil vom 5. Dezember 2018 guthiess.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2019
gelangt das Steueramt an das Bundesgericht. Es beantragt, das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass A.________ ab dem 1. Januar 2015 der Steuerhoheit des
Kantons Zürich unterliegt.

Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner beantragen im Rahmen der
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG), zumal dem
Steueramt ein Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung
mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
zukommt (vgl. Urteile 2C_70/2018 vom 23. April 2019 E. 1.4; 2C_843/2016 vom 31.
Januar 2019 E. 1.2.2; 2C_304/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.2). Auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten der Ort umstritten, an dem sich
das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdegegners ab dem 1. Januar 2015 befindet.
Bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine
Rechtsfrage (vgl. Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3).

3.1. § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG ZH;
LS 631.1) bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat
eine Person, wenn sie sich dort mit der Absicht des dauernden Verbleibens
aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz
zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG ZH). Diese kantonale Bestimmung ist gleichlautend
mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR
642.11) betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit (vgl. Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 3). Als
detaillierte Regelung belässt Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG dem kantonalen
Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmung käme gemäss Art. 72
Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das
kantonale Steuerrecht ihr widerspricht (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116). Wo
die bundessteuerrechtliche und die steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im
Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische
Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die
verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit
Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl.
BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteil 2C_263/2018
vom 11. Februar 2019 E. 2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 370 f.).
Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen ist damit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
StHG, wobei die erfolgte Rechtsanwendung mit freier Kognition und unter
Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG überprüft werden kann (vgl.
Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 3; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E.
3.1).

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass als
steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.

3.2.1. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche
Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften
hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht
eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den
steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person
dafür spricht. Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die
Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort
sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dabei ist diese Frage jeweils aufgrund
der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 138 II 300
E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4 S. 35 ff.; 125 I 54 E. 2 S. 56 ff.; Urteile
2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1; 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3;
2C_580/2017 vom 16. März 2018 E. 4.1; 2C_1045/2016 vom 3. August 2017 E. 3.3).

3.2.2. Die bundesgerichtliche Praxis hat für die steuerpflichtigen Personen der
Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter typische Fallkonstellationen
entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten,
die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum
Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft
jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist und
keine leitende Stellung einnimmt (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 37; Urteil 2C_580
/2017 vom 16. März 2018 E. 4.2). Diese Kriterien gelten grundsätzlich auch,
wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie
zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern
und Geschwister (vgl. BGE 113 Ia 465 E. 4b S. 467). Da die Bindung zur
elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten,
stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (vgl. Urteile 2C_296/2018 vom 6. Juni
2018 E. 2.2.2; 2C_580/2017 vom 16. März 2018 E. 4.2). Die Beziehungen
unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund,
wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit
mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt
zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche
Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw.
des Wochenaufenthalts. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die
unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der
Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie
andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der
Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum
Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes
nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen sowie
gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort
unterhält (vgl. Urteile 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3; 2C_270/2012 vom
1. Dezember 2012 E. 2.5; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1; 2C_397/2010 vom
6. Dezember 2010 E. 2.3).

4.

Nach Auffassung der Vorinstanz setzt die Entkräftung der natürlichen Vermutung
des Hauptsteuerdomizils nicht einen lückenlosen Nachweis voraus. Es müsse
genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise
nachgewiesen würden, die derart gewichtig und überzeugend seien, dass sie die
Domizilvermutung entkräften könnten (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils).

4.1. Entgegen der natürlichen Vermutung vermöge der Beschwerdegegner eine enge
Beziehung zum Dorf U.________ aufzuzeigen. Er sei dort geboren und habe im Dorf
U.________ während seiner Kindheit und Schulzeit gelebt. In der umstrittenen
Steuerperiode habe er zwar unter der Woche in Zürich gewohnt, aber regelmässig
drei Wochentage in U.________ verbracht, da er jeweils freitags in der
X.________ Filiale seines Arbeitgebers gearbeitet habe. Für sein Zimmer und die
weiteren mitbenutzten Räume habe er seiner Mutter einen monatlichen Mietzins
von Fr. 500.-- bezahlt. Sein Auto, welches er für den Arbeitsweg nach
X.________ und für private Zwecke benützt habe, habe sich während der
fraglichen Zeit jeweils in U.________ befunden. Sämtliche seiner intensiv und
zeitaufwendig betriebenen Freizeitaktivitäten (Schiedsrichter und
Schiedsrichterinstruktor im Amateur-Fussball, Kurse des Ostschweizer
Fussballverbands, Trainings der Schiedsrichter Trainingsgruppe) und
Vereinsaktivitäten (SV V.________, Tennisclub U.________, Pistolenschützen
V.________, Offiziersgesellschaft Y.________, Präsident der Schiedsrichter
Trainingsgruppe) hätten ausschliesslich in der Ostschweiz stattgefunden. Bei
dieser Gelegenheit habe er jeweils in U.________ übernachtet. Zudem habe er
eine sehr enge Beziehung zu seinen in U.________ oder in der Nähe von
U.________ lebenden Eltern, Grosseltern und Geschwistern sowie zu seinen sieben
Neffen und Nichten (davon zwei Patenkinder) gepflegt. Letztlich habe er sowohl
den Zahnarzt als auch den Hausarzt und den Coiffeur an seinem Wochenendwohnort
besucht (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils). Damit gelinge ihm, die
natürliche Vermutung zu widerlegen, weshalb dem Kanton Zürich der Nachweis
obliege, dass der Beschwerdegegner gewichtigere Beziehungen zum Arbeitsort habe
(vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils).

4.2. Im Sinne der Steuerbehörden würden die Wohnverhältnisse am Arbeitsort eher
für einen Lebensmittelpunkt in Zürich sprechen. Der Beschwerdegegner habe über
eine selbstmöbilierte 4.5-Zimmer-Wohnung in einer Baugenossenschaft verfügt,
wozu er ein Anteilscheinkapital von Fr. 14'500.-- habe zeichnen müssen. Er sei
alleiniger Hauptmieter mit zwei Untermieterinnen gewesen, wobei er einen
monatlichen Mietzins von Fr. 758.-- bezahlt habe. Der Einkauf in die
Baugenossenschaft sei ein starkes Indiz dafür, dass er sich längerfristig im
Kanton Zürich habe niederlassen wollen. Sodann habe der Beschwerdegegner zu
einem weiten Personenkreis im Kanton Zürich sozialen Kontakt gepflegt, zumal er
über die Studienzeit an der ETH Zürich hinaus gesellschaftliche Beziehungen
geknüpft habe und in Zürich diversen sportlichen Aktivitäten nachgegangen sei.
Jedoch würden diese Indizien nicht ausreichen, um eine gewichtigere Beziehung
zum Arbeitsort nachzuweisen. Gleichermassen sei die Beziehung zu seiner
Partnerin, die ebenfalls im Kanton Zürich gelebt habe, hierzu nicht geeignet.
Weder hätte er mit seiner Partnerin zusammengelebt noch lägen Hinweise vor,
dass sie ihre Beziehung vorwiegend im Kanton Zürich gelebt hätten (vgl. E.
3.2.4 des angefochtenen Urteils).

5.

5.1. Gegen die vorinstanzliche Auffassung bringt das Steueramt in seiner
Beschwerde vor, dass die Beziehung einer über 30-jährigen Person zu seiner
Partnerin höher zu gewichten sei als diejenige zur elterlichen Familie. Es sei
davon auszugehen, dass sich die gemeinsamen Aktivitäten zumindest unter der
Woche in der Region Zürich abgespielt hätten. Bezeichnend hierfür sei, dass der
Beschwerdegegner seit dem 1. Februar 2018 mit seiner damaligen Partnerin in
Z.________ zusammenlebe.

Zwar mag es zutreffen, dass die Beziehung einer über 30-jährigen Person zu
seiner Partnerin höher gewichtet werden kann als diejenige zur elterlichen
Familie. Deswegen gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend eine
natürliche Vermutung zugunsten des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton
Zürich (vgl. E. hiervor). Die Vorinstanz stellt aber verschiedene Umstände
fest, die die natürliche Vermutung entkräften. Von besonderem Gewicht ist in
diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner an einem Tag in der Woche von
seinem Wochenendaufenthaltsort zur Arbeit nach X.________ pendelte. Im
Extremfall schlief er damit mehr Nächte an seinem Wochenendaufenthaltsort als
im Kanton Zürich. Es liegt damit eine sachverhaltlich andere Ausgangslage vor,
als in den typischen Fallkonstellationen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. E. hiervor und anstelle vieler Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018).
Ausserdem legt der Beschwerdegegner überzeugend dar, dass er einen wesentlichen
Teil der Beziehung zu seiner Partnerin ebenso in seinem Geburtsort U.________
gelebt hat. Das Steueramt bringt dagegen lediglich vor, es sei davon
auszugehen, dass sich die gemeinsamen Aktivitäten zumindest unter der Woche in
der Region Zürich abgespielt hätten. Eine Begründung für diese Vermutung trägt
das Steueramt in seiner Beschwerde nicht schlüssig vor. Sie erwähnt lediglich
die Dauer der Autofahrt zwischen der Stadt Zürich und C.________ ZH (Wohnsitz
der Partnerin), obwohl vorinstanzlich festgestellt wird, dass sich das Fahrzeug
des Beschwerdegegners jeweils im Dorf U.________ befunden habe (vgl. E. 3.2.2
des angefochtenen Urteils). Nach dem für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdegegner sodann weder mit seiner
Partnerin in der Stadt Zürich zusammen noch in unmittelbarer Nähe zu ihr
gewohnt. Die reine Vermutung der Steuerbehörde ist unter diesen Umständen nicht
geeignet, um den faktischen Mittelpunkt der Lebensinteressen abweichend von der
vorinstanzlichen Auffassung zu beurteilen. Was das Steueramt zudem mit seiner
ex post Betrachtung andeuten möchte, der Beschwerdegegner lebe seit dem 1.
Februar 2018 mit seiner damaligen Partnerin in Z.________ zusammen, vermag
nicht zu überzeugen. Dieses Indiz sagt kaum etwas darüber aus, wie die
Beziehung vor über zwei Jahren effektiv gelebt worden ist. Ausserdem kann
dieses Vorbringen gleichermassen zugunsten des Beschwerdegegners gewertet
werden, indem daraus abgeleitet wird, die Absicht seines dauernden Verbleibens
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StHG liege gerade nicht im Kanton Zürich. Die
vorinstanzliche Würdigung ist mit Blick auf diesen Aspekt folglich nicht zu
beanstanden.

5.2. Im Weiteren weist das Steueramt darauf hin, die in den Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens befindlichen Statuten der Baugenossenschaft sähen
vor, dass die Wohnung in Zürich als Hauptwohnung am Ort des tatsächlichen
Wohnsitzes zu bewohnen sei. Nach Auffassung des Steueramts widerspreche eine
Benutzung der Wohnung als Wochenaufenthalter den Bestimmungen der
Baugenossenschaft.

5.2.1. Hierzu bringt der Beschwerdegegner im Rahmen der Vernehmlassung vor, die
Wohnung der Baugenossenschaft sei von Anfang an in der Absicht gemietet worden,
eine Wohngemeinschaft zu gründen, was im Mietinteressenformular so angegeben
worden sei. Ferner sähen die in der Steuerperiode 2015 in Kraft stehenden
Statuten einen Ausschlussgrund lediglich dann vor, wenn das Mitglied die
Wohnung nicht dauernd selbst bewohne. Dies habe er indes jederzeit
gewährleisten können.

5.2.2. Es scheint fraglich, ob generell von gesellschaftsrechtlichen oder
vertraglichen Vereinbarungen zwischen einer Baugenossenschaft und deren
Genossenschaftern auf den faktischen Mittelpunkt des Lebensinteresses
geschlossen werden kann. Zwar könnte den Beschwerdegegner durchaus eine solche
vertragliche Pflicht treffen. Wie er aber zutreffend vorbringt, hätte er nur
mit Konsequenzen hinsichtlich seiner Wohnsituation rechnen müssen, falls er die
Wohnung nicht dauernd selbst bewohnt hätte. Für die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes sind indes regelmässig vertragliche Rechte und
Pflichten nicht alleine massgebend, sondern die faktische Art und Weise, wie
und wo die steuerpflichtige Person lebt. Selbst wenn es denkbar wäre, dass dem
Beschwerdegegner eine statutarische Pflichtverletzung angelastet werden könnte,
kann eine solche die steuerrechtliche Bestimmung des Wohnsitzes nicht
beeinflussen, zumal dies geradezu der Nachweis dafür wäre, dass er die Wohnung
in Zürich eben nicht als Hauptwohnung am Ort des tatsächlichen Wohnsitzes
bewohnt hätte. Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge auch im Lichte dieser
statutarischen Bestimmung nicht zu beanstanden.

5.3. Das Steueramt bringt sodann vor, bei der Gewichtung der persönlichen
Beziehungen zum Wochenendort U.________ verkenne die Vorinstanz, dass die
meisten Freizeitaktivitäten des Beschwerdegegners nicht in U.________, sondern
in der Region Ostschweiz stattgefunden hätten. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung genüge jedoch nicht, wenn die Beziehung zu einer Region bestehe
und nicht zu einem bestimmten Ort.

Die Rechtsprechung, auf die das Steueramt verweist, betrifft eine
steuerpflichtige Person, die sich zwecks Übernachtung jeweils an
unterschiedlichen Orten in einem Kanton aufgehalten hat (vgl. Urteil 2P.260/
2004 vom 28. April 2005 E. 3). Diese Rechtsprechung ist von der vorliegenden
Angelegenheit dahingehend abzugrenzen, dass der Beschwerdegegner
unbestrittenermassen sämtliche Nächte während den Wochenendaufenthalten in
U.________ verbrachte. Aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellten Sachverhalt ergeben sich nicht mehrere
Aufenthaltsorte zwecks Übernachtung in der Region Ostschweiz. Dass sich die
Freizeit- und Vereinsaktivitäten des Beschwerdegegners ausschliesslich im Dorf
U.________ abzuspielen haben, lässt sich aus der angeführten Rechtsprechung
nicht ableiten und kann auch nicht verlangt werden. Ausschlaggebend kann daher
lediglich die Tatsache sein, dass er jeweils in U.________ übernachtete, wenn
er seinen Aktivitäten in der Region Ostschweiz nachging. Dies wurde
vorinstanzlich derart festgestellt und vom Steueramt nicht in Form einer
qualifizierten Sachverhaltsrüge beanstandet (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt
nicht zu beanstanden ist.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdegegner trotz seines Alters
und der Dauer seines Aufenthalts gelingt, die natürliche Vermutung zu
entkräften, wonach sich der Lebensmittelpunkt am Ort seines Wochenaufenthalts
befindet. Der Beschwerdegegner legt hierzu stichhaltig dar, dass mit Blick auf
die wöchentliche, dreitägige Rückkehr nach U.________, die enge familiäre
Beziehung sowie die Freizeit- und Vereinsaktivitäten sein faktischer
Mittelpunkt der Lebensinteressen in U.________ lag. Dem Steueramt gelingt es
nicht, den gegenteiligen Nachweis - namentlich unter Hinweis auf seine
Wohnverhältnisse und die Partnerschaft - zu erbringen. Letztlich kann dem
Beschwerdegegner auch nicht entgegengehalten werden, er sei in U.________
politisch nicht tätig. Unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände des
Einzelfalls ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich keine
Steuerhoheit des Kantons Zürich ergibt.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Unterliegerprinzip
entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton
Zürich aufzuerlegen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis handelt und seine
Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Ausserdem hat
der Kanton Zürich dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

3.

Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steueramt St.
Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger