Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.876/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_876/2019

Urteil vom 21. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 4. September 2019 (VB.2019.00455).

Erwägungen:

1.

1.1 A.________ (Jahrgang 1979) ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am
3. September 2008 in die Schweiz ein, erhielt mit Verfügung vom 6. Februar 2012
Asyl und mit Verfügung vom 17. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung.
Gestützt auf seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm mit
Verfügung vom 14. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Den gegen diese Verfügung
gerichteten Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 22. Mai 2019 gut und wies
das Migrationsamt an, A.________ die Niederlassungsbewilligung unter Vorbehalt
der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu erteilen.

1.2 Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 setzte
der Abteilungspräsident A.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist
von 10 Tagen, um dem Verwaltungsgericht eine rechtsgültig unterzeichnete
Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Weiter setzte er ihm eine Frist von 10 Tagen, um die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde nachzuweisen und, unter Androhung der Säumnisfolge des
Nichteintretens, zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift, da die
Eingabe keinen Antrag enthalte und sich mit keinem Wort dazu äussere, weshalb
der unterinstanzliche Entscheid unrichtig sei. Mit Postaufgabe vom 23. August
2019 reichte A.________ eine Beschwerdeverbesserung ein. Mit Verfügung vom 4.
September 2019 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
auf die Beschwerde nicht ein.

1.3 A.________ gelangt mit Eingabe vom 15. Oktober 2019, aufgegeben am 17.
Oktober 2019, an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind
andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit
den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten,
muss die Beschwerde führende Partei sich mit den das Nichteintreten
begründenden Erwägungen auseinandersetzen.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Nichteintretensverfügung erwogen, die
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde sei gestützt auf den
Zustellnachweis der Post verspätet eingereicht worden und der Beschwerdeführer
habe sich zur Fristeinhaltung nicht geäussert, weshalb auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werden könne. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte Beschwerde könne zudem auch deswegen nicht eingetreten werden,
weil die Sicherheitsdirektion den Rekurs des Beschwerdeführers gutgeheissen
habe und sich die Beschwerdeschrift nicht dazu äussere, inwiefern der im
vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Entscheid abzuändern wäre. Die weiteren
Anträge auf Ersatz finanzieller Schäden könnten wegen Unzuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht entgegengenommen werden. Der Antrag auf erleichterte
Einbürgerung gehe über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auch darauf nicht
einzutreten sei.

In seiner Eingabe vom 15. Oktober 2019, aufgegeben am 17. Oktober 2019, setzt
sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den Gründen auseinander, aus
welchen die Vorinstanz in der angefochtenen Nichteintretensverfügung nicht auf
seine Beschwerde eingetreten ist. Seine Eingabe enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weswegen darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe vom 15. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall