Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.873/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_873/2019

Urteil vom 25. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat von Zürich, vertreten durch die Stadt Zürich Sicherheitsdepartement,
Amthaus

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 29. August 2019 (VB.2018.00693).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist seit dem 27. April 2007 im Besitz des Patents zur Führung
der Gastwirtschaft "B.________" in Zürich. Am 11. August 2017 entzog das
Kommissariat Wirtschaftspolizei ihr die entsprechende Bewilligung, nachdem
polizeiliche Abklärungen ergeben hatten, dass sie zwischen Anfang 2015 bis zu
ihrer Verhaftung am 12. Juni 2017 an einem Drogenhandel in ihrer Gastwirtschaft
bzw. in einem speziellen "Member-Raum" im 1. Stock des Gebäudes beteiligt
gewesen sein könnte. Bei ihrer Verhaftung wurden eine grössere Menge an Drogen
(72 kg Marihuana) in einem Fahrzeug vor der Gastwirtschaft und Fr. 50'000.-- in
deren Räumlichkeiten beschlagnahmt.

1.2. Aufgrund des entsprechenden schweren Tatverdachts - so die Verfügung des
Kommissariats Wirtschaftspolizei vom 11. August 2017 - biete A.________ keine
Gewähr mehr für eine einwandfrei Betriebsführung, weshalb ihr das entsprechende
Patent zu entziehen sei: Entweder sei sie am Handel aktiv beteiligt gewesen,
wofür die polizeilichen Abklärungen sprächen - Telefonabhörungen, Beobachtungen
der Gastwirtschaft, Razzia, polizeiliche Befragung von mehr als 10
Drogenkonsumenten, die übereinstimmend erklärten, dass im "Member-Raum" im
Stock des Restaurants B.________ seit einigen Jahren Marihuana verkauft werde
usw. -, oder sie sei aber als Patentinhaberin entgegen ihren Pflichten nicht
gegen den Drogenverkauf in ihrer Gastwirtschaft eingeschritten. Sie habe im
Hinblick auf den Umfang des Handels so oder anders grob gegen das
Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1996 (GGG; 935.11)
verstossen (§ 14 Abs. 2 [Entzugsgründe] in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GGG,
wonach verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug unabhängig vom
Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden können).

1.3.

1.3.1. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 29. November 2017; Verfügung
der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 21. September 2018 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2019).

1.3.2. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 29. August 2019 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Instruktionsrichter liess die Akten des
Verfahrens einholen; auf Vernehmlassungen der beteiligten Behörden verzichtete
er.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die
Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die
beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Auf rein
appellatorische Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht: Die
Beschwerdeführerin kritisiert den Entzug der aufschiebenden Wirkung und die
sich daraus für sie als Patentinhaberin ergebenden Folgen; sie legt aber nicht
dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts in
der Sache selber zu beanstanden wäre. Entgegen ihrer Auffassung besteht - wie
der vorliegende Fall belegt - durchaus die Möglichkeit, den Patententzug
richterlich überprüfen zu lassen; entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin hat nämlich die Vorinstanz den Patententzug materiell
überprüft. Als gegenstandslos hat sie nur das Gesuch um aufschiebende Wirkung
betrachtet, da diese von Gesetzes wegen bestehe. Im Übrigen schildert die
Beschwerdeführerin die Auswirkungen des Entzugs des Patents auf ihre
finanzielle Situation und die damit verbundene, von ihr gelebte Existenzkrise.
Auch insofern setzt sie sich aber nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz
auseinander, weshalb der Patententzug rechtens sei (vgl. im Übrigen etwa das
Urteil 2C_860/2010 vom 2. März 2011 E. 3).

3.

3.1. Da die Eingabe offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält,
ist darauf mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist ist
abgelaufen und die Eingabe kann deshalb nicht mehr verbessert werden (vgl. Art.
47 Abs. 1 BGG).

3.2. Es wird davon abgesehen, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
damit als gegenstandslos abgeschrieben werden. Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar