Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.870/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_870/2019

Urteil vom 3. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführende,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 29. August 2019 (III 2019 92).

Sachverhalt:

A.

Der Schweizer Bürger A.________ (geboren 1967) heiratete am 14. Januar 2013 in
Accra (Ghana) B.________ (geboren 1969). Die beiden haben vier gemeinsame, vor
der Eheschliessung geborene Kinder: Die noch vor der Einbürgerung von
A.________ am 12. Dezember 2000 geborene Tochter C.________ und drei weitere,
in den Jahren 2002, 2005 und 2008 (und somit nach seiner Einbürgerung) geborene
Kinder, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

Am 18. Februar 2013 stellte B.________ bei der Schweizer Vertretung in Accra
ein Visumsgesuch zwecks Familienzusammenführung (ohne Nennung ihrer Kinder). Am
11. Mai 2014 ersuchte A.________ beim Amt für Migration des Kantons Zug um
Familiennachzug für B.________ und die zwei jüngsten gemeinsamen Kinder. Gemäss
den Akten fehlten Unterlagen für die Kinder sowie eine ausreichend grosse
Wohnung, und wollte A.________ nochmals mit seiner Ehefrau Rücksprache halten.
Per 16. April 2015 wurde vermerkt, dass keine Reaktion seitens A.________ mehr
erfolgt war.

Am 27. März 2018 ersuchten B.________ und C.________ bei der Schweizer
Vertretung in Accra um Visa für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz
(zwecks Familienzusammenführung). Nach entsprechender Aufforderung gingen am 4.
Juli 2018 ein Gesuch um Familiennachzug und zusätzliche Unterlagen beim Amt für
Migration des Kantons Schwyz ein. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz
lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 ab.

B.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 2. April 2019 und Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2019).

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Oktober 2019 erheben A.________,
B.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Sie beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
29. August 2019 sei aufzuheben und das Amt für Migration des Kantons Schwyz sei
anzuweisen, B.________ und C.________ im Rahmen des Familiennachzugs die
Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt im Kanton Schwyz zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrage n sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Amt für Migration des Kantons
Schwyz verzichten auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration lässt
sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizieren.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Für das Eintreten
genügt, dass ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise dargetan wird.

Der Beschwerdeführer 1 ist Schweizer Staatsbürger. Er hat eine intakte
familiäre Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 3, die bisher
grenzüberschreitend gelebt wurde. Die Beschwerdeführenden berufen sich in
vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 13. Dezember 2018:
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) sowie Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Privat- und Familienlebens). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und
Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die vorliegend anwendbaren
ausländerrechtlichen Bestimmungen mit der Teilrevision des AIG (Änderungen vom
16. Dezember 2016 [AS 2017 6521]) nicht verändert wurden, sind zutreffend. Die
in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit von
Übergangsbestimmungen stellt sich somit nicht.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen eine offensichtlich unvollständige
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die vorangegangenen kantonalen Instanzen hätten die
Akten aus dem Kanton Zug zum Visumsgesuch aus dem Jahr 2013 nicht
berücksichtigt und ausserdem nicht beachtet, dass die Geschwister der
Beschwerdeführerin 3 Schweizer Bürger seien.

Zunächst ist diesen Vorbringen zu entgegnen, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid sehr wohl berücksichtigte, dass die Geschwister der
Beschwerdeführerin 3 die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Es stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass sie daraus nicht die gleichen
Schlüsse zog wie die Beschwerdeführenden. Mit ihren Ausführungen gelingt es den
Beschwerdeführenden nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz aufzuzeigen.

Die Vorinstanz gelangte in ihren Erwägungen zum Schluss, das im Mai 2014 im
Kanton Zug eingeleitete Verfahren sei faktisch abgeschlossen worden und beim
Familiennachzugsgesuch vom 27. März 2018 handle es sich um ein neues Gesuch.
Für die Beschwerdeführerin 3 wäre auch das im Jahr 2014 gestellte Gesuch
bereits verspätet gewesen, sie sei darin aber gar nicht genannt worden. Es wird
im Folgenden zu prüfen sein, ob und inwieweit diese Erwägungen rechtlich
haltbar sind und ob die Vorinstanz darauf verzichten durfte, auf die Akten aus
dem Kanton Zug näher einzugehen (vgl. E. 4 hiernach).

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innert fünf Jahren geltend gemacht
werden, Kinder über zwölf Jahre sind innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen
(Art. 47 Abs. 1 AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt,
wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Die
Fristen für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und
Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG) beginnen mit deren Einreise in die Schweiz oder
mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a
AIG). Der Fristenlauf beginnt frühestens mit Inkrafttreten des
Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 (AS 2007 5489), sofern vor diesem Zeitpunkt
die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs.
3 AIG). Ein Statuswechsel löst - da mit der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung oder der Einbürgerung nachträglich ein Rechtsanspruch
auf den Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AIG) - eine neue Frist aus, falls
das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt
wurden (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 397; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018
E. 3).

4.

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 schlossen am 14. Januar 2013 die Ehe. Am 18.
Februar 2013 stellte die Beschwerdeführerin 2 ein Visumsgesuch zwecks
Familienzusammenführung und am 11. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer 1
beim Amt für Migration des Kantons Zug um Familiennachzug für seine Ehefrau und
die beiden jüngsten (gemeinsamen) Kinder. Dass dieses Gesuch für die
Beschwerdeführerin 2 fristgerecht erfolgte, wird von der Vorinstanz nicht
bestritten. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dieses Verfahren sei nach
wie vor hängig und es sei im vorliegenden Verfahren für die Einhaltung der
Nachzugsfrist auf das Gesuch vom 11. Mai 2014 abzustellen.

4.1. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf die Akten aus, im Zeitpunkt der
Gesuchstellung im Kanton Zug hätten Unterlagen betreffend die Kinder sowie eine
geeignete Wohnung gefehlt. Der Beschwerdeführer 1 habe, nachdem er
diesbezüglich noch mit seiner Ehefrau habe Rücksprache halten wollen, sein
Anliegen nicht mehr weiterverfolgt, keine weiteren Unterlagen eingereicht und
keine anfechtbare Verfügung verlangt. Das erste Verfahren sei somit faktisch
abgeschlossen worden, nachdem die zuständige Behörde sinngemäss ausgeführt
habe, dass für die Kinder keine Unterlagen vorlagen und das Gesuch ohne
grössere Wohnung nicht gutgeheissen werden könne, der Beschwerdeführer indes
innert angemessener Frist keine grössere Wohnung habe zur Verfügung stellen
können.

4.2. Die Beschwerdeführenden wenden zu Recht ein, dass das im Kanton Zug
eingeleitete Verfahren nie abgeschlossen wurde. Bei den im angefochtenen
Entscheid genannten "sinngemässen" Ausführungen der zuständigen Behörde handelt
es sich um eine kurze Aktennotiz nach der Vorsprache des Beschwerdeführers 1 am
Schalter des Amts für Migration des Kantons Zug vom 9. September 2014, welche
mit der Bemerkung endet, dass er nochmals mit seiner Ehefrau Rücksprache halten
werde. Darunter wurde vermerkt, es sei bis 16. April 2015 keine Reaktion
erfolgt. Obwohl die Zuger Migrationsbehörden offenbar davon ausgingen, dass das
Familiennachzugsgesuch mangels geeigneter Wohnung nicht gutgeheissen werden
könne und Unterlagen zu den beiden im Gesuch eingeschlossenen (Schweizer)
Kindern fehlen würden, erliessen sie keine anfechtbare Verfügung und setzten
dem Beschwerdeführer 1 auch keine Frist, um allenfalls benötigte Unterlagen
einzureichen. Von keiner Seite wird sodann behauptet, das Verfahren wäre
infolge Rückzugs abgeschrieben worden. Es kann somit entgegen den
vorinstanzlichen Ausführungen offensichtlich nicht davon ausgegangen werden,
dass das Verfahren abgeschlossen worden sei.

4.3. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte nach seinem Umzug auch in seinem neuen
Wohnkanton Schwyz um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 2. Im Rahmen
des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs
wies er auf das im Kanton Zug eingereichte Gesuch hin und reichte Akten aus
diesem Verfahren ein. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz wäre angesichts
dieser Tatsache gehalten gewesen, mit den Migrationsbehörden des Nachbarkantons
in Kontakt zu treten, um den Stand des hängigen Familiennachzugsverfahrens
abzuklären und das weitere Vorgehen festzulegen. Namentlich hätte es das
Verfahren aus dem Kanton Zug weiterführen und das erneute Gesuch um
Familiennachzug in diesem Rahmen behandeln oder aber das Gesuch in einem neuen,
separaten Verfahren bearbeiten müssen, welches bis zum Entscheid der Zuger
Migrationsbehörden zu sistieren gewesen wäre.

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtzeitig eingereichte Gesuch
der Beschwerdeführerin 2 bis heute nicht entschieden wurde. Indem die
vorangegangenen Instanzen das im Kanton Zug hängige Verfahren trotz
ausdrücklichem Hinweis darauf nicht beachteten bzw. nicht in ihre Erwägungen
einbezogen, verletzten sie die Rechte der Beschwerdeführenden 1 und 2 aus Art.
29 BV. Die Beschwerde ist folglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2
gutzuheissen und die Sache entsprechend dem Eventualantrag zur materiellen
Behandlung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin 2 an das Amt für
Migration des Kantons Schwyz zurückzuweisen.

5.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Familiennachzugsgesuch sei mit dem
Visumsantrag vom 18. Februar 2013 auch für die Beschwerdeführerin 3
fristgerecht gestellt worden, obwohl sie auf dem Visumsformular nicht erwähnt
worden sei. Zudem würden wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Nachzug vorliegen.

5.1. Die Beschwerdeführerin 3 wurde am 12. Dezember 2000 geboren. Die
fünfjährige Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AIG begann mit
dem Inkrafttreten des AIG (damals AuG) am 1. Januar 2008 zu laufen (Art. 126
Abs. 3 AIG; vgl. E. 3 hiervor), da das Familienverhältnis zum Vater in diesem
Zeitpunkt bereits bestand und er bereits Schweizer Bürger war. Die Frist endete
mit Ablauf des fünften Jahres am 31. Dezember 2012, zumal die zwölfmonatige
Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG die fünfjährige Frist gemäss Art. 47
Abs. 1 Satz 1 AIG nicht verlängern, sondern nur verkürzen kann (vgl. Urteile
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5; 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2).

Das Familiennachzugsgesuch erfolgte für die Beschwerdeführerin 3 somit in jedem
Fall verspätet. Die Argumentation in der Beschwerde, dass für sie bereits vor
dem Jahr 2018 ein Gesuch gestellt worden sei, obwohl sie bis dahin im
Unterschied zu zwei jüngeren Geschwistern unbestrittenermassen weder in einem
Visumsantrag oder Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter namentlich erwähnt wurde,
noch ein eigenes Gesuch um Familiennachzug einreichte, ist im Übrigen
offensichtlich nicht haltbar.

5.2. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.

5.2.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor,
wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt
werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut der
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012
E. 3.1). Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu
tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst
frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte
Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft bezwecken (Urteile 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E.
2.2.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 75 VZAE jeweils aber
dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_943/2018 vom 22.
Januar 2020 E. 3.2; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1; je mit
Hinweisen).

Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht, wenn die
hier lebende ausländische Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die
Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie
hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es obliegt der
nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die
entsprechenden gewichtigen Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu
belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.4). Der
Umstand, dass die Mutter gleichzeitig mit den Kindern nachgezogen werden soll,
stellt gemäss der Rechtsprechung keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG dar, um die Nachzugsfrist für die Kinder unbenutzt
verstreichen zu lassen (vgl. Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.4).

5.2.2. Die Beschwerdeführerin 3 bringt vor, zwar sei keine Betreuung durch ihre
Mutter nötig, es seien aber die gesamten Umstände, in denen sie zurückgelassen
würde, zu beachten. Sie sei als junge Frau alleine und ohne familiären Schutz
in Ghana zahlreichen frauenspezifischen Risiken und einem erheblichen Druck
einer viel zu raschen Verheiratung ausgesetzt. Es sei insbesondere im Licht von
Art. 8 EMRK unzulässig und unverhältnismässig, das Zusammenleben der gesamten
Familie in der Schweiz zu verhindern.

Zwar mag es zutreffen, dass ein Verbleib in Ghana für die inzwischen
volljährige Beschwerdeführerin 3 ohne ihre Mutter und ihre Geschwister mit
Schwierigkeiten verbunden ist, darin ist jedoch noch kein wichtiger Grund im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu erblicken, zumal die allgemeinen Risiken für
alleinstehende junge Frauen keine konkrete Gefährdung darstellen, welche im
Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Übersiedlung in die Schweiz erforderlich
machen würden. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 3 bei
einem Verbleib in Ghana in der ihr vertrauten Umgebung bleiben könne und ihr
dortiges soziales Beziehungsnetz nicht verlassen müsse, ist nicht zu
beanstanden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die junge und soweit
bekannt gesunde Beschwerdeführerin 3, die eigenen Angaben zufolge nicht in
einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter steht, in Ghana auch
ohne die Anwesenheit ihrer Mutter und Geschwister zurechtkommen wird. Dass das
(Kindes-) Wohl der Beschwerdeführerin 3 nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden könnte, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht.

5.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK berufen, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern schützt, sofern
nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 145 I 227 E. 3.1 S.
230 f.; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 129). Während bei der Beurteilung des
Familiennachzugs im Anwendungsbereich des AIG auf das Alter des Kindes im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt wird und ein hängiges Gesuch mithin
auch gutgeheissen werden kann, wenn das Kind zwischenzeitlich volljährig
geworden ist, ist für die Frage eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK nach ständiger
Rechtsprechung das Alter des Kindes im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Urteils massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f., E. 5 ff. S. 232 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 3 wurde im Dezember 2018
volljährig. Sie kann folglich aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf
Familiennachzug mehr ableiten.

5.2.4. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen wichtiger Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug von Beschwerdeführerin 3 zu verneinen. Die
Beschwerde ist, soweit sie die Beschwerdeführerin 3 betrifft, abzuweisen. Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht verwehrt ist, das Familienleben in der gemeinsamen ursprünglichen Heimat
zu leben, wo sich für den Beschwerdeführer 1 gemäss den unbestrittenen
vorinstanzlichen Feststellungen bereits in der Vergangenheit aus geschäftlichen
Gründen teilweise längere Aufenthalte ergeben haben.

6.

6.1. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen und die Sache
an das Amt für Migration des Kantons Schwyz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde, was die Beschwerdeführerin 3 betrifft, abzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der
Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem sie keine Belege für die geltend
gemachte Bedürftigkeit eingereicht haben, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführenden 1 und 3 die hälftigen
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). Den Beschwerdeführenden 1 und 2 ist
eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Schwyz zuzusprechen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG). Der Kanton Schwyz hat keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art.
66 Abs. 3 BGG); es ist ihm keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 29. August 2019 wird aufgehoben, soweit es das Gesuch um
Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 betrifft, und die Sache wird an das
Amt für Migration des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.- den
Beschwerdeführenden 1 und 3 auferlegt.

2.3. Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführenden 1 und 2 für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'250.- zu entschädigen.

2.4. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Straub