Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.868/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_868/2019

Urteil vom 3. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Meyer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Jucker Rechtsanwälte,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 4. September 2019 (WBE.2018.278 / sk / wm).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1971) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im
Jahr 2000 illegal in die Schweiz ein, wo er nach 1994 ein zweites Mal erfolglos
um Asyl nachsuchte. Noch vor Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist galt
A.A.________ als verschwunden. Am 6. März 2002 wurde er wegen des Verdachts,
Einbruchdiebstähle begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Die
Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration
Kanton Aargau [im Weiteren auch: MIKA]) wies ihn am 27. März 2002 aus der
Schweiz weg; das Bundesamt für Ausländerfragen (später: Bundesamt für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung [im Weiteren auch: IMES]; heute:
Staatssekretariat für Migration [im Weiteren auch: SEM]) belegte ihn
gleichentags mit einer bis zum 3. April 2005 gültigen Einreisesperre. Nach
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verliess A.A.________ am 5. April
2002 das Land.

A.b. Am 30. August 2002 heiratete A.A.________ in Serbien eine Schweizerin.
Nachdem das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung die
Einreisesperre vorzeitig aufgehoben hatte, reiste A.A.________ am 7. April 2004
im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, wo ihm die
Ausländerbehörde des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Gattin erteilte. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geb. 2008 und 2009)
hervor. Beide verfügen über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die Ehe
wurde im Januar 2011 geschieden und die elterliche Sorge über die gemeinsamen
Kinder der Gattin übertragen. Das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau erteilte A.A.________ eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung, welche
es letztmals bis zum 30. April 2017 verlängerte.

A.c. Am 31. Januar 2014 heiratete A.A.________ in Serbien eine Landsfrau. Aus
dieser Ehe ging die am 9. Januar 2015 geborene Tochter B.A.________ hervor,
welche serbische Staatsangehörige ist. B.A.________ reiste am 19. Februar 2016
zusammen mit ihrem Vater in die Schweiz ein. Die Ehe wurde am 22. April 2016 in
Serbien geschieden und die Betreuung sowie Erziehung der Tochter dem Vater
zugestanden. Am 10. Juni 2016 wurde A.A.________ wegen des Verdachts auf
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Untersuchungshaft
genommen. In der Folge wurde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine
Tochter entzogen, eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet und B.A.________
in einem Kinderheim untergebracht. Am 2. Februar 2017 stellte A.A.________ für
seine Tochter ein Gesuch um Familiennachzug.

A.d. Seit seiner erneuten Einreise im Jahr 2004 wurde A.A.________ in der
Schweiz wiederholt straffällig. So verurteilte ihn namentlich das
Bezirksgericht Zürich am 4. Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz (AuG). Das MIKA hatte A.A.________ bereits im Jahr 2007
verwarnt.

A.e. Am 17. Mai 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland
A.A.________ mittels Strafbefehl wegen Diebstahls (begangen am 15. Mai 2019) zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen erhob dieser nach
Fristablauf Einsprache und ersuchte darum, die entsprechende Frist wieder
herzustellen. Gegen die das Fristwiederherstellungsgesuch abweisende Verfügung
gelangte A.A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches der
Beschwerde mit Verfügung vom 16. Juli 2019 aufschiebende Wirkung erteilte.

B.

Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte es am 27.
Februar 2018 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ zu verlängern und
hielt ihn an, die Schweiz auf den Termin der Haftentlassung respektive
spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Es lehnte
gleichzeitig das Nachzugsgesuch für die Tochter ab und wies diese - auf den
Zeitpunkt der Ausreise ihres Vaters - ebenfalls aus der Schweiz weg. Das MIKA
ging davon aus, dass aufgrund der fortgesetzten und schwerwiegenden Delinquenz
das sicherheitspolizeiliche öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen von A.A.________ und seiner
Kinder überwiege, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten. Unter diesen
Umständen könne dem Gesuch nicht entsprochen werden, seine Tochter nachziehen
zu können; diese habe zusammen mit dem Vater das Land zu verlassen. Die
hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg
(Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration
des Kantons Aargau vom 19. Juni 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 4. September 2019).

C.

A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 4. September 2019, den Einspracheentscheid vom 19. Juni
2018 sowie die Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 27. Februar
2018 aufzuheben; seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, der
Familiennachzug seiner Tochter B.A.________ zu bewilligen und dieser eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ macht geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das einschlägige
Bundesrecht falsch angewendet. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Schutz
des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Migration und Integration)
und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen
lassen.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 ist der Abteilungspräsident auf das Gesuch
um aufschiebende Wirkung mangels Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27.
Februar 2018 nicht eingetreten.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen
ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft
sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf Familienleben
(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV); die minderjährigen Söhne besitzen als
Schweizer Bürger ein gefestigtes Aufenthaltsrecht; der Beschwerdeführer kann
sich deshalb im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs auf Art. 8 EMRK
berufen (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96). Ob die Aufenthaltsbewilligung zu
Recht nicht verlängert wurde, ist nicht Gegenstand des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da alle weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
(Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90
und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, alle kantonalen
Entscheide aufzuheben: Verfahrensgegenstand bildet im Hinblick auf den
Devolutiveffekt ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau vom 4. September 2019 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); die anderen
Entscheide gelten in diesem Rahmen lediglich inhaltlich als mitangefochten (BGE
136 II 101 E. 1.2 S. 104; Urteil 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft -
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 und Art. 106
BGG) - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.); dies ist hier
nicht der Fall. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229
E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Das Bundesgericht ist im Übrigen an
den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG); es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen
Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt (BGE 142 I 135 E.
1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. In der Beschwerdeschrift muss detailliert dargelegt werden, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise
unhaltbar sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2
S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Soweit der Beschwerdeführer die
Sachverhaltsfeststellungen in einzelnen Punkten - hinreichend begründet - als
willkürlich beanstandet, sind sie eng mit der materiellen Prüfung der Sache
verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der
jeweiligen Rechtsfrage zu prüfen.

2.3. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der
angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Dazu muss das kantonale Gericht
materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und
erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (vgl. das
Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Dies ist hier nicht der Fall: Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene
Wegweisung wurden durch sämtliche kantonalen Instanzen mit der gleichen
Begründung bestätigt. Das Bundesgericht kann deshalb den, vom Beschwerdeführer
nachgereichten Bericht der Beiständin seiner Tochter vom 19. September 2019 im
Folgenden nicht berücksichtigen; er wurde erst nach dem angefochtenen Urteil
abgefasst und er befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Noven sind
in der Regel nicht vor Bundesgericht geltend zu machen; sie können allenfalls
Gegenstand eines neuen Gesuchs oder eines Wiedererwägungsantrags im Kanton
bilden (vgl. die Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2; 2C_332/2018
vom 17. Januar 2019 E. 2.3).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besitzt, weil ein
Widerrufsgrund vorliege und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers deshalb begründet sei. Diese Frage kann auch im
bundesgerichtlichen Verfahren offengelassen werden: Es ist zu Recht
unbestritten, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Freiheitsstrafe von 34 Monaten insbesondere wegen mengenmässig qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG der Widerrufsgrund einer längerfristigen
Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR
142.20]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]), d.h. eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 16 E. 2.1
S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), erfüllt ist. Die Vorinstanz gibt die
Rechtslage und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu in allen Teilen
zutreffend wieder. Es erübrigt sich, diese hier zu wiederholen.

3.2.

3.2.1. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit namentlich zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der
begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde;
die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; der seit der Tat vergangene
Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland;
der Gesundheitszustand; die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene
Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat
(vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember
2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der
besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen
gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E.
4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im
Einzelfall (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; Urteile 2C_410/2018 vom 7.
September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen).

3.2.2. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf
selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die
weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie
hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.;
Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2). Handelt es sich - wie
vorliegend - um eine ausländische Person, die nicht in den Anwendungsbereich
des FZA fällt, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung
mit einfliessen (vgl. das Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5 mit
Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist
die vom Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des
Strafmasses von 34 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem
gravierenden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.2.2 des
angefochtenen Urteils), liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von
einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds massgeblich ist
(vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152 betreffend eine Freiheitsstrafe von zwei
Jahren; Urteil 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1 betreffend eine
Freiheitsstrafe von 36 Monaten).

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt
begangen. Die Vorinstanz hielt fest, er habe während eines relativ kurzen
Zeitraums in den Jahren 2014 und 2015 Heroingemisch entsprechend 131.94 Gramm
reinem Heroin veräussert, Heroingemisch entsprechend 108.00 Gramm reinem Heroin
aufbewahrt und Heroingemisch entsprechend 19.11 Gramm reinem Heroin
hergestellt. Dies entspräche einer gehandelten Gesamtmenge von 259.05 Gramm
reinem Heroin (vgl. E. 3.2.3.2 des angefochtenen Urteils).

3.3.3. Die Gesamtmenge von 259.05 Gramm reinem Heroin übersteigt den
massgeblichen Grenzwert für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt von 12
Gramm Heroin erheblich. Mit dieser Straftat hat der Beschwerdeführer die
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in kauf genommen; sie wiegt deshalb
besonders schwer. Auch wenn Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nicht rückwirkend
angewendet werden darf, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der
Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die
Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (vgl. Urteile 2C_108/2018 vom 28.
September 2018 E. 4.3.3; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_1003/2016
vom 10. März 2017 E. 5.2).

3.4.

3.4.1. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits wiederholt negativ
aufgefallen ist. So wurde er schon vor der Ahndung des qualifizierten
Betäubungsmitteldelikts insgesamt fünf Mal verurteilt und mit Freiheitsstrafen
von zusammengezählt acht Monaten, Geldstrafen von insgesamt 100 Tagessätzen
sowie Bussen von zusammengezählt Fr. 1'600.-- bestraft. Vor diesem Hintergrund
ist mit der Vorinstanz von einer wiederholten Delinquenz über mehrere Jahre
auszugehen (vgl. E. 3.2.3.3 des angefochtenen Urteils). Durch sein Verhalten
hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht willig oder fähig ist, sich
über eine längere Zeit an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Er liess sich
durch eine bereits am 3. Oktober 2007 mit Blick auf seine Straffälligkeit gegen
ihn ausgesprochene Verwarnung nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter
und unterstrich damit seine Unbelehrbarkeit.

3.4.2. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum öffentlichen Interesse an seiner
Entfernung aus der Schweiz beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie zur
Begründung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wiederholt auf den nicht rechtskräftigen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019 abstelle. Der Einwand
überzeugt nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz neben sämtlichen
Delikten des Beschwerdeführers auch auf die nicht rechtskräftige Verurteilung
vom 17. Mai 2019 abgestellt hat, doch belegen bereits die rechtskräftig
beurteilten Delikte das gewichtige öffentliche Interesse daran, dass seine
Bewilligung nicht verlängert und er weggewiesen wird. Eine Korrektur der
Sachverhaltsfeststellung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, hätte somit
keine Auswirkungen auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses.

4.

4.1. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche
Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. auch E. 3.2.5
des angefochtenen Urteils). Diese können nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen. In diesem Zusammenhang
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie
gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet das Kindeswohl und das grundlegende
Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I
21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November
2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46).

4.2. Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein und hält sich somit seit über 15 Jahren ordnungsgemäss im
Land auf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die lange Aufenthaltsdauer
mit Blick auf die im Strafvollzug verbrachte Zeit zu relativieren; es ergibt
sich daraus ein anrechenbarer ordentlicher Aufenthalt von rund 13 Jahren (vgl.
E. 3.3.2.2 des angefochtenen Urteils).

4.3. Den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach mit Blick auf die lange
Aufenthaltsdauer in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einer
mangelhaften (vgl. E. 3.3.2.3 und 3.3.2.6 des angefochtenen Urteils) sowie in
kultureller, sozialer und beruflicher Hinsicht von einer eher mangelhaften
Integration (vgl. E. 3.3.2.4 und 3.3.2.5 des angefochtenen Urteils) auszugehen
sei, hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer
sei klar mangelhaft integriert und sie diesbezüglich lediglich von einem
geringen bis mittleren privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in
der Schweiz ausgeht.

4.4. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint -
entgegen seiner Kritik - als zumutbar: Er hat seine gesamte Kindes- und
Jugendzeit in Serbien verbracht, bevor er im Januar 2000 im Alter von 28 Jahren
erstmals in die Schweiz einreiste. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen
beherrscht der Beschwerdeführer seine serbische Muttersprache nach wie vor.
Zudem wohnt eine weitere, mittlerweile erwachsene Tochter des Beschwerdeführers
in Serbien; diese kann ihn bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung
unterstützen. Auch die Heirat einer Landsfrau im Jahr 2014 lässt auf ein
Fortbestehen gewisser sozialer Kontakte im Heimatland während seines
Aufenthalts in der Schweiz schliessen. Es ist somit davon auszugehen, dass er
mit den Gepflogenheiten und Bräuchen seines Heimatlands vertraut ist und die
Sprache beherrscht. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine
beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Serbien
möglich erscheint.

4.5. Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
insbesondere festzuhalten, dass die beiden Schweizer Söhne bei ihrer Mutter
leben, die über das elterliche Sorgerecht verfügt. Zwar besteht eine relativ
enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden
Söhnen. In finanzieller Hinsicht ist dies indessen nicht der Fall; der
Beschwerdeführer kommt seinen gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten
nicht nach. Er macht nicht geltend, ins Gewicht fallende Naturalleistungen zu
erbringen. Im Hinblick auf seine wiederholte teilweise schwere Delinquenz kann
nicht gesagt werden, er habe sich hier klaglos verhalten. Schliesslich ist es
dem Beschwerdeführer angesichts der geringen Distanz zur Schweiz sowie des
Alters der Söhne ohne grössere Probleme möglich, den Kontakt besuchsweise vom
Ausland her zu pflegen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; 140 I 145 E. 3.2 S. 147
und E. 3.3 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Auch über klassische und moderne
Kommunikationsmittel sind zudem tägliche Kontakte möglich.

4.6.

4.6.1. Der Beschwerdeführer hat eine vierjährige Tochter, welche die serbische
Staatsangehörigkeit besitzt und deren Erziehung und Betreuung ihm obliegen. Die
Tochter verfügt seit der Einreise in die Schweiz indessen weder über ein Visum
noch eine Anwesenheitsberechtigung. Ein Gesuch um Familiennachzug stellte der
Beschwerdeführer erst, nachdem er in Untersuchungshaft genommen und ihm das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen worden war. Diese wurde
sodann in einem Kinderheim untergebracht. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz wäre die Ausreise für die Tochter des Beschwerdeführers mit einer
Reihe von Schwierigkeiten verbunden und lediglich noch "knapp" zumutbar. Mit
dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die
schwierige Situation seiner Tochter mitverantwortlich ist: Er hat nach der
Begehung der schweren Betäubungsmitteldelikte seine Tochter in die Schweiz
gebracht und die für das Kindeswohl heute abträgliche Situation geschaffen,
dass sie nach längerem Aufenthalt in einem Kinderheim nun mit ihm nach Serbien
zurückkehren muss.

4.6.2. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und
der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das
ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl.
BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche
Schicksal des sorge-/ betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land
gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine
Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 139 II
393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326
/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist
der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder
dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil (faktische
Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614) zumutbar, zumal wenn sie mit dessen
Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer
entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21
E. 5.4 S. 28 f.; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni
2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C_260/
2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; Urteil 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2,
nicht publ. in BGE 136 III 353).

4.6.3. Die Tochter ist mit vier Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter.
Im Kinderheim sprach sie Deutsch. Der Beschwerdeführer hatte von Anfang ihrer
Unterbringung an Kontakt zu seiner Tochter. Sie haben zu Beginn einzelne Tage,
anschliessend Wochenenden, verlängerte Wochenenden und sodann Ferien zusammen
verbracht. Aufgrund der mangelhaften sprachlichen Integration des
Beschwerdeführers dürfte er sich mit seiner Tochter auf Serbisch unterhalten.
Allfällige sprachliche Lücken der Tochter können mit Hilfe des
Beschwerdeführers geschlossen werden. Ein Wechsel von einem Land in das andere
durch Ausländer im Alter der Tochter des Beschwerdeführers wird regelmässig
selbst ohne vertiefte Sprachkenntnisse als möglich und zumutbar erachtet, wenn
es um den Umzug aus dem Heimatland in die Schweiz geht. Auch die umgekehrte
Übersiedlung erscheint daher als zumutbar, falls nicht besondere, erschwerende
Umstände dem entgegenstehen (Urteile 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3.3;
2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.3.3 und 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E.
4.2). Ein solches Hindernis könnte die von der Vorinstanz unter Berufung auf
den Bericht der Beiständin der Tochter des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2019
festgestellte notwendige Gewöhnungsphase der Tochter an ihr neues Umfeld seit
ihrem Umzug zum Vater bilden. Zudem - so die Vorinstanz - habe sie eine enge
Beziehung zu ihren Halbbrüdern und der früheren Schweizer Ehefrau des
Beschwerdeführers. Die Tochter hat aber weiterhin ihren Vater als Bezugsperson
und kann sich in Serbien integrieren, wo sie sich bis zu ihrer illegalen
Einreise in die Schweiz aufgehalten hat. Die Ausreise zusammen mit dem sorge-
und obhutsberechtigten Vater ist ihr zumutbar. Die gegenteiligen Einwände des
Beschwerdeführers stützen sich auf ein nicht zu berücksichtigendes Novum (vgl.
vorstehende E. 2.3).

4.7.

4.7.1. Im Zusammenhang mit seinen privaten Interessen bringt der
Beschwerdeführer vor, dass bei der vorinstanzlichen Würdigung der familiären
Verhältnisse die Interessen seiner beiden minderjährigen Söhne hätten
berücksichtigt werden müssen; sie seien zu Unrecht nicht angehört worden (Art.
12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR
0.107]). Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei
willkürlich, lasse sie doch unbeachtet, welche zeitliche und qualitative
Intensität die Beziehung der beiden Söhne zum Beschwerdeführer - und
insbesondere auch zu deren Halbschwester - aufweise und was die Wegweisung von
Vater und Halbschwester für deren weitere Entwicklung bedeute.

4.7.2. Der Einwand ist nicht geeignet, das Vorgehen der Vorinstanz infrage zu
stellen: Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das
fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in
allen dieses berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Meinung des
Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu
berücksichtigen. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere
Gelegenheit gegeben, in allen dieses berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar,
dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1 E.
6.5 S. 14 f.). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist
allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; werden
die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die gleichen Interessen
wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch
ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann
(BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.). Dies war hier der Fall. Die Vorinstanz hat mit
ihrer antizipierten Beweiswürdigung bezüglich der Kindesinteressen weder den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch Willkür (Art. 9 BV)
verletzt.

5.

5.1. Das Bundesgericht teilt im Ergebnis die Ansicht des Verwaltungsgerichts,
dass aufgrund der Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte
sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse
an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein privates
Interesse sowie dasjenige seiner Kinder an seinem weiteren Verbleib in der
Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden kann (vgl. Urteile 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019
E. 3.7; 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2)

5.2. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz
sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine
familiären Verhältnisse insgesamt bedeutend. In einer Gesamtbetrachtung
überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines
Aufenthalts. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit
verbundene Wegweisung sind konventions- und bundesrechtskonform. Ergänzend kann
auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ein Anlass
zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Meyer