Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.856/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_856/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Juli
2019 (SGSTA.2019.15, BST.2019.13).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/
SO. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn wich bei Veranlagung der
Steuerperiode 2016 für die direkte Bundessteuer und die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Solothurn teils von der Steuererklärung ab und nahm
entsprechende Aufrechnungen vor (Veranlagungsverfügungen vom 19. März 2018),
was sie - nach erfolgter Einspracheverhandlung - bestätigte
(Einspracheentscheide vom 16. Januar 2019). Dagegen gelangte der
Steuerpflichtige mit Beschwerde und Rekurs an das Steuergericht des Kantons
Solothurn. Mit Entscheid SGSTA.2019.15 / BST.2019.13 vom 8. Juli 2019 wies
dieses die Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde - gemäss amtlichem Aufdruck -
am 21. August 2019 versandt. Wie der elektronischen Sendungsverfolgung der Post
zu entnehmen ist, wurde der Einschreibebrief dem Steuerpflichtigen in der Folge
am 23. August 2019 am Postschalter zugestellt.

1.2. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn stellte dem Steuerpflichtigen
mit Schreiben vom 9. September 2019 die Steuerfaktoren gemäss Entscheid vom 8.
Juli 2019 zu. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 21. September 2019
(Postaufgabe: 1. Oktober 2019) wandte der Steuerpflichtige sich an die
Steuerverwaltung. In der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe verlangte er,
die Veranlagungsbehörde habe innerhalb von zehn Tagen die Faktoren gemäss
seiner Steuererklärung zu übernehmen, die Verfügungen, Entscheide und
Rechnungen zu widerrufen, den eingetretenen "Betrug" zu erkennen und die
Urteile SGSTA.2019.15 / BST.2019.13 abzuerkennen, den "illegal entwendeten"
Betrag von Fr. 5'269.70, nebst Zins zu zehn Prozent, sowie die entstandenen
Kosten von Fr. 2'800.-- zu erstatten.

1.3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 überweist die Steuerverwaltung des
Kantons Solothurn die Eingabe vom 1. Oktober 2019 von Amtes wegen an das
Bundesgericht.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerde verspätet erfolgt und daher
offensichtlich unzulässig ist, kann die Sache einzelrichterlich im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

2.

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Der Entscheid SGSTA.2019.15 / BST.2019.13 des Steuergerichts
Solothurn vom 8. Juli 2019 wurde dem Steuerpflichtigen am Freitag, 23. August
2019 am Postschalter zugestellt (vorne E. 1.1). Erster Tag der dreissigtägigen
Frist war damit der 24. August 2019. Der dreissigste Tag fiel auf Sonntag, 22.
September 2019, weshalb die Frist am Montag, 23. September 2019 endete. Das
eingeschrieben beförderte Beschwerdeschreiben des Steuerpflichtigen trägt zwar
das Datum vom 21. September 2019, es wurde der Schweizerischen Post, wie dem
amtlichen Aufdruck zu entnehmen ist, aber erst am Dienstag, 1. Oktober 2019
übergeben. Die Frist ist damit offenkundig versäumt.

2.2. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die Veranlagungsbehörde die
Steuerfaktoren mit separatem Schreiben vom 9. September 2019 bestätigte. Das
Schreiben stellt sich als Folge des einzig anfechtbaren Entscheids
SGSTA.2019.15 / BST.2019.13 vom 8. Juli 2019 dar. Dabei handelt es sich um
keine selbständig anfechtbare Verfügung, die für das bundesgerichtliche
Verfahren eine neue Rechtsmittelfrist auslösen könnte. Entsprechend wird in der
"Rechtsmittelbelehrung", soweit eine solche hier überhaupt angebracht ist, auf
den Entscheid des Steuergerichts verwiesen. Dem Entscheid vom 8. Juli 2019 kann
seinerseits entnommen werden, dass eine Anfechtung innerhalb von 30 Tagen seit
Zustellung möglich sei. Diese Frist wurde, wie aufgezeigt, versäumt.

2.3. Mit Blick auf das Dargelegte ist auf die Beschwerde mangels Wahrung der
gesetzlichen Frist nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG erfolgen kann (vorne E. 1.4).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher