Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.854/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_854/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. September 2019
(601 2018 281).

Erwägungen:

1. 

B.________, geboren 1999, ist mazedonische Staatsangehörige. Sie reiste am 17.
Juni 2017 in die Schweiz zu ihrer Mutter bulgarischer Staatsangehörigkeit ein.
Die Mutter verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb B.________ im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 27. November 2017
heiratete B.________ in Mazedonien den mazedonischen Staatsangehörigen
A.________, welcher am 17. Januar 2018 in die Schweiz einreiste und eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau beantragte.

Am 3. September 2018 verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte die
Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Mit Urteil vom 3. September 2019
wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die von A.________ gegen die
Verfügung vom 3. September 2018 erhobene Beschwerde ab.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
9. Oktober 2019 an das Bundesgericht und beantragt, die Beschwerde sei
gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. September 2019 sei
aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch
sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; in der
ursprünglichen, auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Fassung [AS 2007
5437]) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen
zusammen wohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b)
und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Dabei handelt es sich
grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung (Urteile 2C_735/2018 vom 7.
September 2018 E. 3.1; 2C_508/2017 vom 5. April 2018 E. 2.2). Aus Art. 8 EMRK
kann sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, wenn
die staatliche Entfernungs- oder Fernhaltmassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderswo zu pflegen. Der
sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, was praxisgemäss
der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12, mit zahlreichen Hinweisen).

Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht 21-jährige
Ehefrau des Beschwerdeführers kann sich als Tochter einer bulgarischen
Staatsangehörigen in vertretbarer Weise auf Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
berufen (Urteil 2C_772/2013 vom 4. September 2014 E. 1.1), weshalb sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen kann, die aufenthaltsbeendende
Massnahme würde eine familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
weshalb sie mit summarischer Begründung und Verweis auf das angefochtene Urteil
(Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen wird. 

2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Bewilligung müsse
insbesondere deswegen abgelehnt werden, weil der Beschwerdeführer gemäss den
Indizien lediglich eine Scheinehe führe. Der Beschwerdeführer habe selbst nach
eigenen Angaben mit seiner Ehefrau, zu welcher ein Altersunterschied von zehn
Jahren bestehe, vor der Hochzeit nur knapp fünf Monate eine (ernstere)
Beziehung geführt, hätte als mazedonischer Staatsangehöriger ohne besondere
berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen
Aufenthaltsbewilligung gehabt, und würde nur über mangelhafte Kenntnisse der
Lebensumstände seiner Ehegattin verfügen (widersprüchliche Aussagen, vgl. dazu
die detaillierten Ausführungen in E. 5.3 des angefochtenen Urteils).

Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden (BGE 135 II 1 E.
4.2 S. 9 f.). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine
drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher
Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse
über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung.
Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher
Wille). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche
das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen
hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). In die
vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist
(Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli
2016 E. 2.2).

In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer damit aufzuzeigen, wie
die Vorinstanz die festgestellten fehlenden Kenntnisse der gegenseitigen
Lebensumstände sowie die Indizien (vgl. hiervor) betreffend Aussichten auf
Erteilung einer Bewilligung, Dauer der Beziehung vor der Heirat,
Altersunterschied, Zeitpunkt des Kennenlernen bzw. frühere Beziehungen,
Eheschliessung bzw. Zeremonie und Hobbies seiner Ansicht nach zu würdigen
gehabt hätte, womit er gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis keine
willkürliche Beweiswürdigung zu substanziieren vermag (zur Willkür in der
Beweiswürdigung vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444). Vor diesem Hintergrund
zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung auf. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung und Verweis auf das
angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen wird. Mit dem
instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3. 

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg und
dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall