Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.846/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_846/2019

Urteil vom 25. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern

und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, Quellensteuer

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom
30. Juli 2018 (7W 18 60).

Erwägungen:

1. 

1.1. Auf Einsprache von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) erliess
die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern am 4. Juni 2018 einen abschlägigen
Einspracheentscheid bezüglich der Rückerstattung von Quellensteuern (Staats-
und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer), Steuerperiode
2017. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige, vertreten durch seinen Anwalt mit
Kanzlei in U.________ (DE), am 16. Juni 2018 an das Kantonsgericht des Kantons
Luzern. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 forderte dieses den Steuerpflichtigen
auf, bis zum 9. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten,
unter Androhung des Nichteintretens für den Fall, dass die Frist versäumt
werde. Der Steuerpflichtige kam der Vorschusspflicht nicht nach. Mit
einzelrichterlicher Verfügung vom 30. Juli 2018, gemäss amtlichem Aufdruck
versandt am 31. Juli 2018, trat das Kantonsgericht, 4. Abteilung, im Verfahren
7W 18 60 androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.

1.2. Am 30. September 2019 gelangte der Steuerpflichtige, der nunmehr Wohnsitz
in V.________/LU verzeichnet, erneut an das Kantonsgericht des Kantons Luzern.
Er machte sinngemäss geltend, er sei bis zum 11. April 2018 als
Sicherheitsoffizier für ein ausländisches Kreuzfahrtunternehmen tätig gewesen,
weshalb er erst Mitte April 2018 [und daher erst nach dem gesetzlich
massgebenden 31. März] die Rückerstattung der Quellensteuern habe beantragen
können. Die streitbetroffene Quellensteuer sei ihm zu erstatten. Mit Schreiben
vom 7. Oktober 2019 überwies das Kantonsgericht die Angelegenheit
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

1.3. Am 23. Oktober 2019 (Poststempel) ergänzte der Steuerpflichtige durch
Eingabe beim Bundesgericht dahingehend, dass er sich erkundigt, wie seine
Chancen auf Rückerstattung der Quellensteuern aus der Steuerperiode 2017
stünden. Er gibt bekannt, dass er auch mit einer Teilerstattung einverstanden
wäre und dass er darum ersuche, das Verfahren kostenfrei zu halten. Seit dem 1.
September 2019 sei er arbeitslos.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

2. 

2.1. Aus der Eingabe vom 30. September 2019 geht nicht mit restloser Klarheit
hervor, ob der Steuerpflichtige die Verfügung vom 30. Juli 2018 anzufechten
wünscht oder um Wiedererwägung ersucht. Mangels Antrags und Begründung ist kein
klar erkennbarer Beschwerdewille ersichtlich, er kann aber auch nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der jüngsten Eingabe vom 23. Oktober
2019 erhellt nun aber mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Absicht des
Steuerpflichtigen auf die Wiedererwägung der seinerzeitigen Verfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Luzern abzielt. So macht er geltend, er wäre auch
mit einer teilweisen Erstattung einverstanden, was aufzeigt, dass er mit der
Steuerverwaltung in Kontakt zu treten wünscht.

2.2. Dies führt dazu, dass die Sache mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts
an die Vorinstanz rückzuüberweisen ist, verbunden mit dem Ersuchen, die
Eingaben vom 30. September 2019 und 23. Oktober 2019 an die zur Wiedererwägung
zuständige Quellensteuerbehörde weiterzuleiten. Das vom Bundesgericht eröffnete
Beschwerdeverfahren 2C_846/2019 wird dadurch gegenstandslos. Die Sache kann als
erledigt abgeschrieben werden, was einzelrichterlich zu erfolgen hat (Art. 32
Abs. 2 BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich kann auf die
Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 66 Abs.
2 BGG). Im vorliegenden Fall ist ein vollumfänglicher Verzicht angebracht. Dem
Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Die Eingaben vom 30. September 2019 und 23. Oktober 2019 werden an das
Kantonsgericht des Kantons Luzern rücküberwiesen.

2. 

Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher