Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.845/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_845/2019

Urteil vom 19. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin A. Kessler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 23. August 2019 (VB.2019.00138).

Erwägungen:

1.

Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste im Mai 2011
illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 10. Februar 2012 heiratete
er die in der Türkei geborene, hier niederlassungsberechtigte B.________,
Staatsangehörige von Deutschland. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt
des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil vom 13. Juli 2015 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass
die Ehegatten auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien. Nachdem
die Eheleute gegenüber dem Migrationsamt übereinstimmend angegegeben hatten,
das eheliche Zusammenleben erst am 1. August 2015 aufgegeben zu haben,
verlängerte das Amt A.________ die Aufenthaltsbewilligung, zuletzt bis zum 1.
Januar 2019.

Im März 2016 erhielt die Kantonspolizei Zürich Hinweise, wonach B.________ die
Ehe mit A.________ gegen eine Geldleistung eingegangen sei. Mit Verfügung vom
12. April 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von
A.________ und setze ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Ein hiergegen
erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid vom 23. Januar 2019) und mit Urteil
vom 23. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die gegen den
Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

2.

A.________ erhebt mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Diese ist zulässig, weil in
vertretbarer Weise ein auf Art. 50 AIG (SR 142.20) gestützter Anspruch auf
Verlängerung der mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung geltend
gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.
4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren
unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. 

3.

Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf BGE 139 II 393 einen Anspruch gestützt auf
das FZA (SR 0.142.112.681) verneint, da der Beschwerdeführer trotz
fortbestehendem formellem Band der Ehe sich auf eine inhaltlose, seit 2015
gerichtlich getrennte Ehe berufe, ohne dass Aussicht auf eine Wiederaufnahme
der ehelichen Beziehung bestehe. Dies wird vom Beschwerdeführer vor
Bundesgericht zu Recht nicht in Frage gestellt.

4.

Der Anspruch beurteilt sich demnach nach Landesrecht. Die Vorinstanz führt zwei
alternative Begründungen für die Nichtverlängerung auf: Einerseits habe die
Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG);
andererseits sei die Ehe nur zum Schein geschlossen worden.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ausführlich das Vorliegen einer Scheinehe.
Er beruft sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft Zürich mit Bezug auf eine
Scheinehe (Art. 118 AIG) am 21. Mai 2019 eine Einstellungsverfügung erlassen
habe. Das Ausländerrecht kann unter Umständen von einer strafrechtlichen
Einstellungsverfügung abweichen; das Bundesgericht hat sich dazu in den
Urteilen 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 (E.4) und 2C_221/2019 vom 14.
November 2019 (E.4) geäussert. Hier sind in der Tat die vorinstanzlichen
Ausführungen zur Scheinehe viel knapper als diejenigen in der
Einstellungsverfügung. Es mag sein, dass die Scheinehe nicht einwandfrei
nachgewiesen ist. Dies kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen aber
offen bleiben.

4.2. Denn jedenfalls ist die erste vorinstanzliche Begründung rechtlich
haltbar: Unbestritten haben die Eheleute nur von Februar bis Mai 2012 zusammen
gewohnt, danach getrennt. Die Vorinstanz hat dargelegt, die dafür geltend
gemachten Gründe (Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Winterthur) würden
keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG darstellen, da Winterthur von
der ehelichen Wohnung in Regensdorf problemlos erreichbar sei. Jedenfalls ab 1.
Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer keine Arbeitszeiten gehabt, welche eine
An- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich gemacht hätten.
Auch die angeblichen Spannungen mit den Kindern der Ehefrauerschienen als reine
Schutzbehauptungen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese
Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2
BGG) erscheinen: Der blosse Umstand, dass er als stiller Gesellschafter
beteiligt gewesen sei und auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten habe
arbeiten müssen, würde eine regelmässige Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht
ausschliessen. Zudem setzt   Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft
und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen. Ab ca. einem Jahr
Getrenntleben ist das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das
gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen wurde. Es müsste dann
substanziiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (Urteile
2C_575/2009 vom 1. Juni 2010,E. 3.5, und 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012, E.
4). Hier sind die Hinweise auf eine weiter bestehende Ehegemeinschaft sehr
vage. Die Vorinstanz hat entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
berücksichtigt, die Ehegatten hätten angegeben, der Beschwerdeführer sei nach
seinem Wegzug nach Winterthur einmal pro Woche nach Hause gekommen und sie
hätten telefonisch Kontakt gehabt. Dies belegt aber nicht das Fortbestehen
eines Ehewillens. Die Vorinstanz durfte daher bundesrechtskonform davon
ausgehen, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert hat.

4.3. Für alles Weitere kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).

5.

Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 65 und Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art.
68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein