Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.843/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_843/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beitrag an die Tierseuchenkasse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 5. September 2019 (100.2019.251U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde
betreffend Beitrag an die Tierseuchenkasse. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019
wurde er aufgefordert, bis zum 13. August 2019 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- auf das Postkonto des Gerichts einzuzahlen. Nachdem er diesen Betrag
nicht überwiesen, sondern stattdessen ein selbst erstelltes
"Zahlungsinstrument" eingereicht hatte, wurde ihm am 22. August 2019 eine
Nachfrist bis 2. September 2019 angesetzt unter der Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde. In der Folge stellte sich A.________ auf
den Standpunkt, dass er den Vorschuss durch sein "Zahlungsinstrument" geleistet
habe, und hielt an dieser Auffassung trotz schriftlicher Belehrung des
Abteilungspräsidenten vom 28. August 2019 fest. Mit Urteil vom 5. September
2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
das angefochtene Urteil sei für nichtig zu erklären. Das Bundesgericht hat
weder die vorinstanzlichen Akten eingeholt noch andere Instruktionsmassnahmen
verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Das Bundesgericht prüft
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist, ob die Vorinstanz das vom
Beschwerdeführer selbst erstellte Zahlungsmittel zur Begleichung des
Kostenvorschusses zu Recht nicht akzeptiert hat. Im Kern geht es um die
Anwendung von kantonalem Prozessrecht. Der über weite Strecken unverständlichen
Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche kantonalen oder bundesrechtlichen
Bestimmungen das Verwaltungsgericht durch den Nichteintretensentscheid
angeblich verletzt haben soll. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die
seiner Ansicht nach ungenügende Unterschrift des Einzelrichters beanstandet und
sich dabei auf "internationale Richtlinien" beruft. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger